Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die untere Bauaufsichtsbehörde nach
§ 36 BauGB der Voranfrage:
Ist der Neubau eines
Einfamilienhauses zur Eigennutzung mit Garage auf dem Grundstück, Gemarkung
Mönchhagen, Flur 2, Flurstück 74/1 möglich?
Das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35
(2) BauGB nicht zu erteilen.
Begründung:
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Absatz 3 des § 35 BauGB liegt eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich
Fläche für Landwirtschaft aus. Somit ist dieser öffentliche Belang
„Flächennutzungsplan“ beeinträchtigt.
Des Weiteren würde die Errichtung eines zweiten
Wohnhauses die Entstehung einer Splittersiedlung einleiten. Auf dem Grundstück
steht bereits ein Wohnhaus. Bei einer Zustimmung würde jedoch eine
Vorbildwirkung entstehen, die eine Erweiterung der Wohnbebauung in diesem
Bereich nach Nordosten und in südwestlicher Richtung nach sich ziehen könnte.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Voranfrage:
Ist der Neubau eines
Einfamilienhauses zur Eigennutzung mit Garage auf dem Grundstück, Gemarkung
Mönchhagen, Flur 2, Flurstück 74/1 möglich?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten
Außenbereich.
Es ist bereits mit einem Wohnhaus und
Nebengebäuden bebaut.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.
Aus den Antragsunterlagen lässt sich keine
Privilegierung nach § 35 (1) BauGB ableiten.
Somit erfolgt die Beurteilung nach § 35 (2)
BauGB.
Das Wohnhaus ist von der Erschließungsanlage
aus gesehen, im rückwärtigen Bereich des Grundstückes geplant.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Absatz 3 des § 35 BauGB liegt eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich
Fläche für Landwirtschaft aus. Somit ist dieser Belang des
Flächennutzungsplanes beeinträchtigt.
Des Weiteren würde die Errichtung eines zweiten
Wohnhauses die Entstehung einer Splittersiedlung einleiten.
Ein Haus allein ist noch keine „Siedlung“. Mit
einer Zustimmung würde jedoch eine Vorbildwirkung entstehen, die eine
Erweiterung der Wohnbebauung in diesem Bereich nach Nordosten und in
südwestlicher Richtung nach sich ziehen könnte.
Die Verwaltung empfiehlt daher der Voranfrage
aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen mit der o.g.
Begründung nicht zu erteilen.
Die gemeindliche Stellungnahme verfristet mit
Ablauf des 04.02.2024. Bei Einhaltung der Sitzungsfolge BA – GV ist dieser
Termin nicht zu halten.
Da die Beschlussempfehlung eine Ablehnung
enthält und bei Verfristung das Einvernehmen als erteilt gilt (Zustimmung) wird
der Gemeindevertretung in Abstimmung mit Bürgermeister und BA-Vorsitzenden, die
Beschlussvorlage ohne Beratung im zuständigen Ausschuss zur Entscheidung
vorgelegt.