Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Gemeinde Bentwisch (Gewerbegebiet)
1. Änderung der
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Bentwisch
(Gewerbegebiet)
Auf der Grundlage des § 5 und 15
der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2,
4 und 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) und des § 50 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) jeweils
in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom …………. folgende Satzung erlassen:
Artikel I – Änderungen
1. § 4 Gebührensatz – wird wie folgt geändert:
Für die Inanspruchnahme der
Reinigung und Durchführung des Winterdienstes der Straßen der Reinigungsklasse
2 (Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch) werden
folgende Gebühren erhoben:
Die Gebühren betragen je Meter
Frontlänge jährlich:
Reinigungsklasse
2 5,55 EUR.
Artikel II – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum
01.01.2024 in Kraft.
Bentwisch,
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Ort, Datum Unterschrift/
Siegel
Andreas
Krüger
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Bentwisch,
_______________ ________________________________
Ort, Datum Unterschrift
Andreas
Krüger
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit
Gesetze nichts anderes bestimmen.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nur durch Satzung
geregelt werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Laut §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben
aufgrund einer Satzung erhoben werden. Bei der Straßenreinigungsgebührensatzung
handelt es sich um Benutzungsgebühren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Straßenreinigungsgebührensatzung vom
21.04.2015 wurde im § 4 geändert.
Der § 4 ist inhaltlich gleichgeblieben, nur die
Gebühr wurde angepasst. Der Gebührensatz wurde nicht mehr nach den einzelnen
Leistungen unterteilt.
Die einzelnen Positionen gehen aus der
Kalkulation hervor und müssen nicht in der Satzung niedergeschrieben werden. In
der Satzung reicht die Angabe der Gesamtsumme.
Im Bescheid erfolgt auch keine Aufteilung nach
den Kostenarten, sondern der Gesamtbetrag wird angesetzt.
Es können nur die Kosten umgelegt werden, die
sich auf die Straße beziehen und zur In Betrieb Haltung/Verkehrssicherung
notwendig sind (z.B. Winterdienst, Straßenreinigung, Gehwegreinigung,
Müllentsorgung).
Nach der nun vorliegenden Neukalkulation kann
ab 01.01.2024 eine Gebühr in Höhe von 5,55 EUR je Frontmeter (alt 4,30 EUR)
umgelegt werden.
Die Neukalkulation wurde bereits dem letzten
Bauausschuss sowie der letzten Gemeindevertretung vorgelegt (zur Beratung im
Zuge einer neuen Gebührensatzung für das ganze Gemeindegebiet). Im Ergebnis der
Gemeindevertretersitzung wurde festgelegt die Beratung in den Ausschüssen zu
einer neuen Satzung weiterzuführen und eine 1. Änderung der Gebührensatzung,
zur Anpassung des Gebührensatzes für das Gewerbegebiet an die zurzeit
vorliegenden Kosten, vorzunehmen.
Die einzelnen Kostenarten wurden anschließend
nochmals geprüft und angepasst.
Finanzierung:
Die Erträge aus den Gebühren werden auf dem
Produktkonto 54102.4322300 verbucht.
Im Gewerbegebiet sind 10.074 Frontmeter
umlagefähig. Diese enthalten aber auch rund 861 Frontmeter Gemeindegrundstücke.
Somit sind rund 9.213 Frontmeter umlagefähig:
Bei einem Gebührensatz von 5,55 EUR je Frontmeter kann die Gemeinde mit rund
51.132,15 EUR (9.213 x 5,55 EUR) rechnen.