Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch (Gewerbegebiet)
Vorlage
VOA/3230/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch (Gewerbegebiet)

 

1. Änderung der

Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch

(Gewerbegebiet)

 

Auf der Grundlage des § 5 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom …………. folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel I – Änderungen

 

1. § 4 Gebührensatz – wird wie folgt geändert:

 

Für die Inanspruchnahme der Reinigung und Durchführung des Winterdienstes der Straßen der Reinigungsklasse 2 (Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:

                               Reinigungsklasse 2                             5,55 EUR.

 

 

Artikel II – Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

Bentwisch, _______________                        ________________________________

Ort, Datum                                                                            Unterschrift/ Siegel

 

                                                                                              Andreas Krüger

                                                                                              Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Bentwisch, _______________                        ________________________________

Ort, Datum                                                                            Unterschrift

 

                                                                                              Andreas Krüger

                                                                                              Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nur durch Satzung geregelt werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht.

Laut §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben aufgrund einer Satzung erhoben werden. Bei der Straßenreinigungsgebührensatzung handelt es sich um Benutzungsgebühren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 21.04.2015 wurde im § 4 geändert.

Der § 4 ist inhaltlich gleichgeblieben, nur die Gebühr wurde angepasst. Der Gebührensatz wurde nicht mehr nach den einzelnen Leistungen unterteilt.

Die einzelnen Positionen gehen aus der Kalkulation hervor und müssen nicht in der Satzung niedergeschrieben werden. In der Satzung reicht die Angabe der Gesamtsumme.

Im Bescheid erfolgt auch keine Aufteilung nach den Kostenarten, sondern der Gesamtbetrag wird angesetzt.

 

Es können nur die Kosten umgelegt werden, die sich auf die Straße beziehen und zur In Betrieb Haltung/Verkehrssicherung notwendig sind (z.B. Winterdienst, Straßenreinigung, Gehwegreinigung, Müllentsorgung).

 

Nach der nun vorliegenden Neukalkulation kann ab 01.01.2024 eine Gebühr in Höhe von 5,55 EUR je Frontmeter (alt 4,30 EUR) umgelegt werden.

Die Neukalkulation wurde bereits dem letzten Bauausschuss sowie der letzten Gemeindevertretung vorgelegt (zur Beratung im Zuge einer neuen Gebührensatzung für das ganze Gemeindegebiet). Im Ergebnis der Gemeindevertretersitzung wurde festgelegt die Beratung in den Ausschüssen zu einer neuen Satzung weiterzuführen und eine 1. Änderung der Gebührensatzung, zur Anpassung des Gebührensatzes für das Gewerbegebiet an die zurzeit vorliegenden Kosten, vorzunehmen.

Die einzelnen Kostenarten wurden anschließend nochmals geprüft und angepasst.

 


Finanzierung:

Die Erträge aus den Gebühren werden auf dem Produktkonto 54102.4322300 verbucht.

 

Im Gewerbegebiet sind 10.074 Frontmeter umlagefähig. Diese enthalten aber auch rund 861 Frontmeter Gemeindegrundstücke.

Somit sind rund 9.213 Frontmeter umlagefähig: Bei einem Gebührensatz von 5,55 EUR je Frontmeter kann die Gemeinde mit rund 51.132,15 EUR (9.213 x 5,55 EUR) rechnen.