Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Rövershagen beschließt auf Ihrer Sitzung am 18.12.2023, im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der
Voranfrage zur Nutzungsänderung des Bestandswohnhauses von Wohnen in Ferienwohnen
auf dem Flurstück 156/2 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nach § 34 (2) BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Des Weiteren gibt die
Gemeinde den folgenden Hinweis mit der Bitte um Beachtung an die Untere
Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock:
Das Vorhaben- und das
Nachbargrundstück sind bereits erheblich durch Bundes- und Landesstraße, ggf.
sogar durch die Bahntrasse, von Lärmimmissionen belastet.
Die durch das Konstrukt
Doppelhaus bedingte unmittelbare Nähe des Ferienwohnens zu normalem Wohnen,
würde bei Umnutzung eine weitere Belastung für die Bewohner nach sich ziehen.
Insofern sollten die nachbarlichen Interessen durch die Genehmigungsbehörde
mindestens durch Beteiligung der Nachbarn am Genehmigungsverfahren gewürdigt
werden.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
liegt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB die Voranfrage zur Nutzungsänderung
des Bestandswohnhauses von Wohnen in Ferienwohnen auf dem Flurstück 156/2 der
Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort
liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung Rostocker Straße,
Graal-Müritzer-Straße, Köhlerstrat. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte.
Die Beurteilung erfolgt
somit nach § 34 BauGB Bauen im Innenbereich.
Danach muss sich ein
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Betrachten wir das
nähere Umfeld ist dieses durch Wohnbebauung sowie Gebäuden für den Gemeinbedarf
(Feierhalle Friedhof und dem Gemeindehaus) geprägt. Die Kreuzung B
105/Landesstraße L 182 ist so dominant, dass die Verkaufseinrichtungen im
B-Plangebiet Swager sin Grund aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zur Eigenart
der näheren Umgebung zu zählen ist. Gemäß Definition BauNVO ist der Bereich als
allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Nach § 13 a BauNVO
definiert sich Ferienwohnen wie folgt:
Räume oder Gebäude, die
einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen
Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind gehören zu den sonstigen nicht
störenden Gewerbebetrieben. Diese sind nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO in
allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig.
Im näheren Umfeld sind
nach Kenntnisstand der Verwaltung bisher keine Ferienwohnungen
beantragt bzw. genehmigt
worden.
Damit wäre der
Ausnahmetatbestand gegeben.
Allerdings und das kann
die Gemeinde nur als Hinweis weitergeben, würde eine Ferienwohnungsnutzung eine
zusätzliche Belastung der Bewohner der zweiten Doppelhaushälfte bedeuten, die
bereits erheblich durch Bundes- und Landesstraße, ggf. sogar durch die
Bahntrasse, von Lärmimmissionen belastet sind.
Die durch das Konstrukt
Doppelhaus bedingte unmittelbare Nähe des Ferienwohnens zu normalem Wohnen,
würde bei Umnutzung eine weitere Belastung für die Bewohner nach sich ziehen.
Insofern sollten die nachbarlichen Interessen durch die Genehmigungsbehörde
mindestens durch Beteiligung am Genehmigungsverfahren gewürdigt werden.
Die Verwaltung empfiehlt
dem Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (2) BauGB in Verbindung
mit § 31 Abs. 2 BauGB, dass gemeindliche Einvernehmen mit dem oben
beschriebenen Hinweis an die Genehmigungsbehörde zu erteilen.
Da bei Einhaltung der
Sitzungsfolge BA – GVS das Vorhaben verfristet und somit automatisch eine
Zustimmung der Gemeinde zum Vorhaben bedeutet, wird der Antrag der
Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, um die o.g.
Hinweise geltend machen zu können.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses:
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt mit 3
Ja-Stimmen, 0 Neinstimmen und 0 Stimmenthaltungen dem Vorhaben unter der
Maßgabe der Beteiligung des angrenzenden Nachbargrundstückes zu.