Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt die 13. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002:
13. Änderungssatzung der
Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) , der §§ 1, 2, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des §
3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
vom …. und nach Anzeige bei der Rechtsaufsicht folgende 13. Änderungssatzung
der Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die
12. Änderungssatzung vom 28.09.2022 wie folgt geändert:
In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 27,77 €/ha durch den
Gebührensatz 29,20 €/ha ersetzt.
III.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Bentwisch, …
Andreas Krüger Siegel
Bürgermeister
Gebührenkalkulation für die Deckung der
Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2023
der Gemeinde Bentwisch
1. Grundsätzliches
Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2. Kalkulierter
Aufwand
An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde Bentwisch für das Jahr 2023 entsprechend der Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes
vom 07.03.2023 und 25.09.2023 74.636,14 €
Verwaltungsaufwand 7.132,12 €
= Gesamtaufwand 81.768,26 €
3. Flächenberechnung
Anzusetzende Gesamtfläche des 2918,6359 ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 118,3541 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2800,2818 ha
4. Ermittlung des
Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
81.768,26 € : 2800,2818 ha = 29,20 €/ha
Die Gebühr beträgt 29,20 €/ha.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter :
Davon anwesend :
Zustimmung :
Ablehnung :
Enthaltung :
Anlagen:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bentwisch
ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
(GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V
S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
Die Gemeinde hat dem
Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom
12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und
der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung
vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind.
Die von der Gemeinde
Bentwisch zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung
der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch
Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in
Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und
Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen
Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Die Beitragsbescheide des Wasser- und
Bodenverbandes vom 07.03.2023 und 25.09.2023 für das Jahr 2023 liegen vor. Die
von der Gemeinde zu erhebende Gebühr sollte angepasst werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Gebührenerhöhung
bzw. -absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.
Die Gemeindevertretung
Bentwisch hat in Ihrer Sitzung am 18.08.2022 die 12. Änderung der Satzung der
Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom
19.02.2002 mit einem Gebührensatz in Höhe von 27,77 €/ha beschlossen.
Grundlage für die neue
Kalkulation sind die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes vom
07.03.2023 und 25.09.2023 in Höhe von 74.636,14 € (2022: 70.684,45 €).
Die Beitragsbescheide
beinhalten neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2023
(73.197,71 €) auch die Mehrkosten (1.438,43 €) für die im Haushaltsjahr 2022 durchgeführte
Handmahd/-arbeit des Wasser- und Bodenverbandes in der Gemeinde Bentwisch. Die
Mehrkostenumlage erfolgt entsprechend des § 65 Landeswassergesetz und § 18 Abs.
2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Die
berechneten Mehrkosten betreffen Erschwernisse durch urbane Gegebenheiten
(keine Fahrtrasse, keine Zuwegung, bauliche Anlagen an oder über den
Gewässern), welche eine maschinelle Unterhaltung nicht zulassen. Sobald eine
Fahrtrasse hergestellt ist, werden keine Mehrkosten mehr abgerechnet.
Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund ökologischer Vorgaben erforderlich sind,
werden bei den Mehrkosten nicht berücksichtigt.
Bisher errechnete sich
der Gesamtaufwand aus dem Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband
und dem Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).
In einem Klageverfahren
gegen den pauschal angesetzten Verwaltungsaufwand in Höhe von 10% hat das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Bedenken gegen die Erhebung des
pauschalen Verwaltungsaufwandes erhoben.
Daher hat die Verwaltung
den Aufwand neu berechnet. Dieser wird zukünftig bei der Erstellung der
Gebührenbescheide je Gemeinde zugrunde gelegt.
Bei der Berechnung der
Gebühr ist die grundsteuerpflichtige Fläche (2800,2818 ha) maßgebend. Die zu erhebende Gebühr wird entsprechend der Flächengröße
des Flurstücks vorgenommen.
Im Ergebnis der neuen
Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz in Höhe von 29,20 €/ha (vorher: 27,77
€/ha).
Zur Rechtssicherheit für
die Bescheidung in 2024 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
die 13. Änderungssatzung mit dem höheren Gebührensatz beschließen.
Finanzierung:
Für die Satzungsänderung
selbst entstehen der Gemeinde Bentwisch keine Kosten. Die Gemeinde Bentwisch
müsste für ihre eigenen Grundstücke (150,6240 ha) auch eine höhere Gebühr
bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide. Die
Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und
Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.
Hinweis der Verwaltung:
Aufgrund der Dringlichkeit der Satzungsänderung wird die Beschlussvorlage ohne vorherige Beratung in den Ausschüssen sofort der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt.