Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die 13. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste" vom 19.02.2002
Vorlage
VFA/2660/2023/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die 13. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste":

 

13. Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002

 

                                                                                              I.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen vom ……. und Anzeige bei der Rechtsaufsicht die folgende 13. Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:

 

                                                                              II.

Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 09.11.2022, wie folgt geändert:

 

In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 30,34 €/ha durch den Gebührensatz 32,51 €/ha ersetzt.

In § 3 (3) Satz 1 wird der Gebührensatz 3,45 €/ha durch den Gebührensatz 15,86 €/ha ersetzt.

 

III.

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Rövershagen, den ……………

 

Dr. Verena Schöne                                         Siegel

Bürgermeisterin

 

 

Gebührenkalkulation für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2023 der Gemeinde Rövershagen

1. Grundsätzliches

Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.

Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.

Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

 

2. Kalkulierter Aufwand

An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde Rövershagen für das Jahr 2023 entsprechend der Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes

vom 07.03.2023 und 25.09.2023

 

ohne Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                61.981,89 €

Verwaltungsaufwand                                                                     3.753,22 €

= Gesamtaufwand                                                                         65.735,11 €

 

 

Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                                           6.841,66 €

Verwaltungsaufwand                                                                       907,08 €

= Gesamtaufwand                                                                           7.748,74 €

 

 

 

3. Flächenberechnung

 

anzusetzende Gesamtfläche des                                             2.056.0329 ha

Geltungsbereiches der Satzung

abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder,         34,2582 ha

die ihren Beitrag direkt

an den Wasser- und Bodenverband zahlen

= gebührenpflichtige Fläche                                                      2.021,7747 ha

 

 

Schöpfwerk Stromgraben – Einzugsgebiet Rövershagen

insgesamt                                                                                         495,5778 ha

abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder,          6,9513 ha

die ihren Beitrag direkt

an den Wasser- und Bodenverband zahlen

= gebührenpflichtige Fläche                                                      488,6266 ha

 

 

4. Ermittlung des Gebührensatzes pro Flächeneinheit

 

Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.

 

Beitrag ohne Schöpfwerk Stromgraben:                65.735,11 € : 2.021.7747 ha = 32,51 €/ha

Beitrag Schöpfwerk Stromgraben:                                   7.748,74 € :    488.6266 ha = 15,86 €/ha

 

Die Gebühr allgemeiner Beitrag beträgt 32,51 €/ha und die Gebühr für das Schöpfwerk Stromgraben beträgt 15,86 €/ha.               

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter :

Davon anwesend :

Zustimmung :

Ablehnung :

Enthaltung :

 

 

 

Anlagen:

 

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rövershagen ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhalt-ungsverbänden (GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

Die Gemeinde hat dem Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

Die von der Gemeinde Rövershagen zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

 

Die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes vom 07.03.2023 und 25.09.2023 für 2023 liegen vor. Die von der Gemeinde Rövershagen zu erhebende Gebühr sollte angepasst werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Gebührenerhöhung bzw. –absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen hat in Ihrer Sitzung am 17.10.2022 die 12. Änderung der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002 mit einem Gebührensatz in § 3 (2) in Höhe von 30,34 €/ha und für das Schöpfwerk Stromgraben (§ 3 (3)) in Höhe von 3,45 €/ha beschlossen.

 

Grundlage für die neue Kalkulation sind die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes vom 07.03.2023 und 25.09.2023 in Höhe von insgesamt 68.823,55 € (2022 = 57.285,11 €), davon allgemeiner Beitrag 58.808,71 €, Mehrkosten 3.173,18 € u. Schöpfwerk Stromgraben 6.841,66 €.

Der Beitragsbescheid vom 25.09.2023 beinhaltet neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2023 auch die Mehrkosten (3.173,18 €) für die im Haushaltsjahr 2022 durchgeführte Handmahd/-arbeit des Wasser- und Bodenverbandes in der Gemeinde Rövershagen. Die Mehrkostenumlage erfolgt entsprechend des § 65 Landeswassergesetz und § 18 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Die berechneten Mehrkosten betreffen Erschwernisse durch urbane Gegebenheiten (keine Fahrtrasse, keine Zuwegung, bauliche Anlagen an oder über den Gewässern), welche eine maschinelle Unterhaltung nicht zulassen. Sobald eine Fahrtrasse hergestellt ist, werden keine Mehrkosten mehr abgerechnet. Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund ökologischer Vorgaben erforderlich sind, werden bei den Mehrkosten nicht berücksichtigt.

 

Bisher errechnete sich der Gesamtaufwand aus dem Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und dem Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).

In einem Klageverfahren gegen den pauschal angesetzten Verwaltungsaufwand in Höhe von 10% hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Bedenken gegen die Erhebung des pauschalen Verwaltungsaufwandes erhoben.

Daher hat die Verwaltung den Aufwand neu berechnet. Dieser wird zukünftig bei der Erstellung der Gebührenbescheide je Gemeinde zugrunde gelegt.

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist für die Gewässerunterhaltung (allgemeiner Beitrag) die grundsteuerpflichtige Fläche (2.021,7747 ha) maßgebend. Die zu erhebende Gebühr wird entsprechend der Flächengröße des Flurstücks vorgenommen.

Die Schöpfwerkskosten werden nach der Flächengröße der im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Stromgraben liegenden Flurstücke (488,6266 ha) umgelegt.

 

Im Ergebnis der neuen Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz allgemeiner Beitrag in Höhe von 32,51 €/ha (vorher 30,34 €/ha) und für das Schöpfwerk Stromgraben in Höhe von 15,86 €/ha

(vorher 3,45 €/ha).

Zur Rechtssicherheit für die Bescheidung in 2024 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen die 13. Änderungssatzung mit den niedrigeren Gebührensätzen für den allgemeinen Beitrag und für das Schöpfwerk Stromgraben beschließen.

 


Finanzierung:

Für die Satzungsänderung selbst entstehen der Gemeinde Rövershagen keine Kosten. Die Gemeinde Rövershagen müsste für ihre eigenen Grundstücke (84,2141 ha) auch eine höhere Gebühr bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide. Die Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.