Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Rövershagen beschließt die 13. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere
Warnow-Küste":
13. Änderungssatzung der
Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung
von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde
Rövershagen vom ……. und Anzeige bei der Rechtsaufsicht die folgende 13.
Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der
§ 3 der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 09.11.2022,
wie folgt geändert:
In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 30,34 €/ha durch den
Gebührensatz 32,51 €/ha ersetzt.
In § 3 (3) Satz 1 wird der Gebührensatz 3,45 €/ha durch den
Gebührensatz 15,86 €/ha ersetzt.
III.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Rövershagen, den ……………
Dr. Verena Schöne Siegel
Bürgermeisterin
Gebührenkalkulation
für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“
für das Jahr 2023 der Gemeinde Rövershagen
1. Grundsätzliches
Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26.05.2023 werden die von Kommunen
für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge
durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine
Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2. Kalkulierter Aufwand
An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde
Rövershagen für das Jahr 2023 entsprechend der Beitragsbescheide des Wasser-
und Bodenverbandes
vom 07.03.2023 und 25.09.2023
ohne Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 61.981,89
€
Verwaltungsaufwand 3.753,22 €
= Gesamtaufwand 65.735,11
€
Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 6.841,66 €
Verwaltungsaufwand 907,08 €
= Gesamtaufwand 7.748,74 €
3. Flächenberechnung
anzusetzende Gesamtfläche des 2.056.0329
ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 34,2582 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2.021,7747
ha
Schöpfwerk Stromgraben – Einzugsgebiet Rövershagen
insgesamt
495,5778 ha
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 6,9513 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche
488,6266 ha
4. Ermittlung des
Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
Beitrag ohne Schöpfwerk Stromgraben: 65.735,11
€ : 2.021.7747 ha = 32,51 €/ha
Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 7.748,74 € : 488.6266 ha = 15,86 €/ha
Die Gebühr allgemeiner Beitrag beträgt 32,51 €/ha und die Gebühr für das
Schöpfwerk Stromgraben beträgt 15,86 €/ha.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter :
Davon anwesend :
Zustimmung :
Ablehnung :
Enthaltung :
Anlagen:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rövershagen
ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhalt-ungsverbänden
(GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V
S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
Die Gemeinde hat dem
Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom
12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und
der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung
vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind.
Die von der Gemeinde
Rövershagen zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung
der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch Gebühren
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch
nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen
Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen
Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Die Beitragsbescheide
des Wasser- und Bodenverbandes vom 07.03.2023 und 25.09.2023 für 2023 liegen
vor. Die von der Gemeinde Rövershagen zu erhebende Gebühr sollte angepasst
werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Gebührenerhöhung
bzw. –absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.
Die Gemeindevertretung
Rövershagen hat in Ihrer Sitzung am 17.10.2022 die 12. Änderung der Satzung der
Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom
19.02.2002 mit einem Gebührensatz in § 3 (2) in Höhe von 30,34 €/ha und für das
Schöpfwerk Stromgraben (§ 3 (3)) in Höhe von 3,45 €/ha beschlossen.
Grundlage für die neue
Kalkulation sind die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes vom
07.03.2023 und 25.09.2023 in Höhe von insgesamt 68.823,55 € (2022 = 57.285,11
€), davon allgemeiner Beitrag 58.808,71 €, Mehrkosten 3.173,18 € u. Schöpfwerk
Stromgraben 6.841,66 €.
Der Beitragsbescheid vom
25.09.2023 beinhaltet neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das
Haushaltsjahr 2023 auch die Mehrkosten (3.173,18 €) für die im Haushaltsjahr
2022 durchgeführte Handmahd/-arbeit des Wasser- und Bodenverbandes in der
Gemeinde Rövershagen. Die Mehrkostenumlage erfolgt entsprechend des § 65
Landeswassergesetz und § 18 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“. Die berechneten Mehrkosten betreffen Erschwernisse durch
urbane Gegebenheiten (keine Fahrtrasse, keine Zuwegung, bauliche Anlagen an
oder über den Gewässern), welche eine maschinelle Unterhaltung nicht zulassen.
Sobald eine Fahrtrasse hergestellt ist, werden keine Mehrkosten mehr
abgerechnet. Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund ökologischer Vorgaben
erforderlich sind, werden bei den Mehrkosten nicht berücksichtigt.
Bisher errechnete sich
der Gesamtaufwand aus dem Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband
und dem Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).
In einem Klageverfahren
gegen den pauschal angesetzten Verwaltungsaufwand in Höhe von 10% hat das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Bedenken gegen die Erhebung des
pauschalen Verwaltungsaufwandes erhoben.
Daher hat die Verwaltung
den Aufwand neu berechnet. Dieser wird zukünftig bei der Erstellung der
Gebührenbescheide je Gemeinde zugrunde gelegt.
Bei der Berechnung der
Gebühr ist für die Gewässerunterhaltung (allgemeiner Beitrag) die
grundsteuerpflichtige Fläche (2.021,7747 ha) maßgebend. Die zu erhebende Gebühr
wird entsprechend der Flächengröße des Flurstücks vorgenommen.
Die Schöpfwerkskosten
werden nach der Flächengröße der im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Stromgraben
liegenden Flurstücke (488,6266 ha) umgelegt.
Im Ergebnis der neuen
Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz allgemeiner Beitrag in Höhe von 32,51
€/ha (vorher 30,34 €/ha) und für das Schöpfwerk Stromgraben in Höhe von 15,86
€/ha
(vorher 3,45 €/ha).
Zur Rechtssicherheit für
die Bescheidung in 2024 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
die 13. Änderungssatzung mit den niedrigeren Gebührensätzen für den allgemeinen
Beitrag und für das Schöpfwerk Stromgraben beschließen.
Finanzierung:
Für die Satzungsänderung
selbst entstehen der Gemeinde Rövershagen keine Kosten. Die Gemeinde
Rövershagen müsste für ihre eigenen Grundstücke (84,2141 ha) auch eine höhere
Gebühr bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide.
Die Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und
Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.