Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Jahresrechnung 2020 und die Entlastung des Bürgermeisters
Vorlage
VFA/3213/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Beschluss 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, das folgende Aufwendungen / Auszahlungen für unabweisbar erklärt werden:

936,18 € aus dem Umlegungsverfahren Klein Bartelsdorf und

569,79 € Kostenrechnung zu UR 1286/2020 und G 1760-2020

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

und

 

Beschluss 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 27.09.2023 und am 07.11.2023 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2020 mit einer Bilanzsumme von 40.437.730,88 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 851.828,91 € fest.

Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

und

 

Beschluss 3:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch entlastet den Bürgermeister vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2020.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

§ 60 Kommunalverfassung M-V -  Jahresabschluss à in der Fassung ab 23.07.2019

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

1.    der Ergebnisrechnung,

2.    der Finanzrechnung,

3.    der Übersicht über die Teilrechnungen,

4.    der Bilanz,

5.    dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.    die Anlagenübersicht,

2.    die Forderungsübersicht,

3.    die Verbindlichkeitenübersicht,

4.    eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

(7) Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.

 

In jedem Amt ist gem. § 136 Abs. 3 KV M-V ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden, dieser führt gem. § 1 KPG M-V die örtliche Prüfung durch.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Jahresabschluss 2020 wurde für die Gemeinde Bentwisch erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt.


Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 27.09.2023 und am 07.11.2023 die Jahresrechnung 2020 der Gemeinde Bentwisch geprüft.

 

Nach Abschluss der Prüfungshandlungen wurden der Prüfbericht sowie der Bestätigungsvermerk gefertigt.

In der Sitzung des RPA am 07.11.2023 wurden die Beschlüsse wie folgt empfohlen und der Bestätigungsvermerk unterzeichnet:

 

à Beschluss 1 mit 5 Ja-Stimmen

à Beschluss 2 mit 5 Ja-Stimmen

à Beschluss 3 mit 5 Ja-Stimmen unter der Bedingung, dass die Vollständigkeitserklärung vom Bürgermeister unterzeichnet wird

 

 

Beschluss 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, das folgende Aufwendungen / Auszahlungen für unabweisbar erklärt werden:

936,18 € aus dem Umlegungsverfahren Klein Bartelsdorf und

569,79 € Kostenrechnung zu UR 1286/2020 und G 1760-2020

 

und

 

Beschluss 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 27.09.2023 und am 07.11.2023 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2020 mit einer Bilanzsumme von 40.437.730,88 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 851.828,91 € fest.

Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

und

 

 

Beschluss 3:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch entlastet den Bürgermeister vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2020.

 

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 16.11.2023:

Die Jahresrechnung 2020 wurde von der Tagesordnung genommen und auf die nächste Sitzung des Finanzausschusses verschoben.

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 18.01.2024: