Stellungnahme des Bauausschusses
Beschlussvorschlag der Verwaltung (entspricht o.a. Punkt
2):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt den B-Plan Nr. 2 „An´n Hogen Barg“ hinsichtlich der Realisierung der
Ausgleichsmaßnahmen einer 2. Änderung zu unterziehen, wenn der Gemeinde
keinerlei Kosten aller damit verbundenen Leistungen inkl. der zu erbringenden
Ausgleichsmaßnahmen durch die Direktbeauftragung der Grundstücksgemeinschaft
entstehen.
Bei Nichterreichung des Planungszieles leiten sich
keine Ersatzansprüche gegen die Gemeinde ab.
Sachverhalt:
Im Jahr 2020 wurde der Landkreis Rostock auf
Grund eines Antrages zur Errichtung eines Nebengebäudes im Geltungsbereich des
B-Planes Nr. 2 „An´n Hogen Barg“ Volkenshagen darauf aufmerksam, dass die
östlichen Grundstücke des Plangebietes zu großen Teilen das Pflanzgebot,
welches gleichzeitig Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in den Naturhaushalt
für den Geltungsbereich darstellten, auf den Privatgrundstücken nicht umgesetzt
wurden.
Seitdem wurde zu diesem Thema zwei
Anwohnerversammlungen durchgeführt und mehrere Lösungsoptionen geprüft.
Im Ergebnis bleibt, unter Abstimmung mit den
zuständigen Behörden, wie Untere Naturschutzbehörde (UNB) und Planungsamt des
Landkreises, nur die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, den B-Plan
entsprechend anzupassen und den auf den Privatgrundstücken nicht realisierten
Ausgleich des Eingriffes anderweitig zu kompensieren.
Tenor lag bei allen Gesprächen darauf, dass die
„Verursacher“ alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten tragen und die
Gemeinde frei zu halten ist.
Die Höhe der städtebaulichen Planungsleistungen
und der ca. Kosten für den notwendigen zuerbringenden Ausgleich wurde abgefragt
bzw. ermittelt.
Den 10 beteiligten Grundstückseigentümern wurde
das Ergebnis mitgeteilt.
Die Gemeinschaft aller 10 hat sich nun
dahingehend erklärt, dass 8 Grundstückseigentümer die Kosten für alle 10
tragen, da zwei Grundstücke dem Pflanzgebot entsprechend bepflanzt wurden,
was jedoch von der UNB nicht als Ausgleich
anerkannt wird, da das Ziel der Festsetzung (Herstellung einer
Heckenbepflanzung entlang der Geltungsbereichsgrenze zur Abgrenzung des
Außenbereiches) nicht erreicht wird.
Dieser Beschluss dient der Klärung der
Beauftragung und dessen Finanzierung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es gibt zwei Möglichkeiten die Finanzierung
abzusichern.
Die Kosten der städtebaulichen
Planungsleistungen werden durch die Betroffenen an die Gemeinde überwiesen. Die
Gemeinde beauftragt nach Eingang der Gesamtsumme.
Die Verfahrensweise bedeutet jedoch nach neuer
Vergabeordnung das Einholen von mindestens 3 Angeboten. Das heißt, es entsteht
Verwaltungsaufwand für ein Vergabeverfahren und deren Dokumentation.
1. Variante
Die finanziellen Mittel werden
zur Deckung des Auftrages an das Amt Rostocker Heide überwiesen. Auftraggeber ist
die Eigentümergemeinschaft. Nach Rechnungslegung gibt die Verwaltung die
entsprechenden Mittel zur Bezahlung frei.
2. Direktbeauftragung durch die Eigentümergemeinschaft, wobei hier die
Bedingung des Planungsbüros ist, dass es einen Ansprechpartner und damit einen
Zahlungspflichtigen gibt.
Da die Kosten des Ausgleiches erst im Verfahren
exakt benannt werden können, wird dessen Finanzierung erst nach dessen
Feststehen erfolgen. Dazu bieten sich ebenfalls beide vorgenannten Varianten
an.
Die Verwaltung favorisiert den 2. Punkt. Bis zur Bauausschusssitzung wird mit den
Beteiligten dieser Verfahrensweg abgestimmt.
Finanzierung:
Bei keiner der genannten Finanzierungen wird
der Haushalt der Gemeinde belastet.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: