Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhage
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes
Nr. 2 "Ibenhorst" hinsichtlich Überbauung der Baugrenze durch eine
Treppe mit Zwischenpodest (und in weiterer Zukunft ein Fahrstuhl) zur
eigenständigen Erschließung der Wohnräume im Dachgeschoss auf dem Flurstück
135/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen, das gemeindliche Einvernehmen
bauplanungsrechtlich nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 67 Landesbauordnung
M-V zu erteilen.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Antrag
auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2
"Ibenhorst" auf dem Flurstück 135/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen,
zur Stellungnahme vor.
Beantragt wird die Überschreitung der Baugrenze um 2,60 m durch eine
Treppe mit Zwischenpodest (in weiterer Zukunft ein Fahrstuhl) zur
eigenständigen Erschließung der Wohnräume im Dachgeschoss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen
des B-Planes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und wenn u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die
Durchführung des B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbare ist.
Außerdem richtet sich die Beurteilung nach § 67
(1) LBauO M-V in der es heißt: Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen
zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung
und unter Würdigung der öffentlich rechtlich geschützten nachbarlichen
Belangen, mit den öffentlichen Belangen des § 3 (allgemeine Anforderungen an
bauliche Anlagen) vereinbar sind.
Die Nachbarn stimmen dem Vorhaben zu.
Bei dem zur Beurteilung vorliegenden Antrag
ragt eine umbaute Treppe zum Erreichen der im Dachgeschoss vorhandenen
Wohnräume 2,60 m über die Baugrenze hinaus. Es handelt sich somit um die
„Erschließung“ der Bestandswohnräume, die von den Wohnräumen im Erdgeschoss
separiert werden sollen.
Auf Grund der Bestandsbebauung ist die
Errichtung einer Treppe an anderer Stelle nicht möglich.
Eine Treppenanlage ist zwar zum Erreichen des
Wohnraumes notwendig, ist aber regelmäßig nicht als Wohnraum zu deklarieren und
auch im Späteren nicht zur Wohnnutzung geeignet.
Insofern trennt sich hier die Beurteilung zu
dem bereits von der Gemeinde abgelehnten Antrag auf Überschreitung der
Baugrenze.
Bei einer Zustimmung entsteht zwar eine
Vorbildwirkung, ob jedoch ein zweiter Antrag exakt wie dieser hier vorliegend,
begründet werden kann, ist zu bezweifeln.
Gleichlautende Anträge wurden bisher nicht
gestellt.
Die Verwaltung sieht im Ergebnis der Bewertung
des Antrages hier keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Betroffenheit der
Grundzüge der Planung.
Die Nachbarn haben bereits dem Vorhaben
zugestimmt – somit sind nachbarliche Interessen gewahrt. Da die Grundzüge der
Planung aus Sicht der Verwaltung nicht berührt werden ist die Vereinbarkeit mit
den öffentlichen Belangen gem. § 31 BauGB gegeben.
Die Verwaltung empfiehlt dem vorliegenden
Antrag auf isolierte Abweichung das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 67 (1) LBauO
M-V zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: