Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Mönchhagen beschließt die
Beantragung zur Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort gem.§ 4a
Kurortgesetz M-V.
Der Bürgermeister wird ermächtigt den Antrag zur Anerkennung der
Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren
eines neuen Öffnungszeitengesetzes zeichnet sich ab, dass die künftige
Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg-Vorpommern nur für solche Gemeinden oder
Gemeindeteile erlassen werden kann, die nach dem Kurortgesetz M-V anerkannt
sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen aufweisen.
Diese Gesetzesänderung hätte zur
Folge, dass konkrete Gemeinden oder Gemeindeteile nicht mehr – wie bislang - als von der Bäderverkaufsverordnung
begünstigt benannt werden, sondern lediglich auf eine Anerkennung nach dem
Kurortgesetz verwiesen wird. Bisher war die Gemeinde Rövershagen insbesondere
der Ortsteil Purkshof von der Bäderverkaufsverordnung erfasst und hatte somit
im Rahmen dieser Verordnung Sonderöffnungszeiten.
Die Änderung hätte zur Folge, dass sie nun aus der Bäderverkaufsverordnung ausscheiden, da sie keine Anerkennung nach dem Kurortgesetz haben. Die Gemeinde Rövershagen hat demnach beschlossen eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz zu beantragen, um so als Tourismusort anerkannt zu werden.
Dies ist ebenso für die Gemeinde Mönchhagen möglich.
Eine Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen nach dem Kurortgesetz M-V ist möglich.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als
Kurort aber auch als Erholungsort nach §§ 2,3 Kurortgesetz M-V liegen nicht
vor.
In Betracht kommt aber eine Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als
Tourismusort gem. § 4 a Abs. 1, 2 Kurortgesetz M-V.
Diese Anerkennung als Tourismusort erfolgt gemäß § 4a Abs.
5, 6 Kurortgesetz M-V durch Antrag der Gemeinde auf Grundlage eines Beschlusses
der jeweiligen Gemeindevertretung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die derzeit aktuelle Bäderverkaufsverordnung
M-V (BädVerkVO M-V) endet zum Ablauf des 14.04.2024.
Eine Voraussetzung in der
neuen Bäderverkaufsverordnung soll, nach den derzeitigen Informationen, die
Anerkennung nach dem Kurortgesetz sein. Die Verordnung sieht vor, dass weitere
Öffnungszeiten für die Gemeinden, Gemeindeteilen- oder Zusammenschlüssen, die
nach dem Kurortgesetz anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen
verzeichnen, für die dort gelegenen Verkaufsstellen freizugeben. Im Ergebnis
können zukünftig auch Sonderöffnungszeiten von Verkaufsstellen ausnahmsweise
auch an Sonntagen zulässig sein.
Die Gemeinde Mönchhagen
war bislang nicht von der Bäderverkaufsverordnung erfasst, könnte nun als
anerkannter Tourismusort von den Sonderverkaufszeiten, insbesondere für das
neue Gewerbegebiet, profitieren.
Die Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen nach
dem Kurortgesetz insbesondere als Tourismusort gem. § 4a des Kurortgesetz M-V
ist möglich.
Diese Anerkennung muss beantragt werden.
Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende
Voraussetzungen:
1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder
2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen
(insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder
sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten,
Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder
4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für
benachbarte Kur- und Erholungsorte.
Im Zusammenhang mit der
Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort sowie der Gemeinde
Mönchhagen würde nach der zu erwartenden Neufassung des Öffnungszeitengesetzes auf
Grundlage der neuen Bäderverkaufsverordnung eine sonn- und feiertägliche
Öffnung aller Verkaufsstellen in beiden Orten möglich werden. Somit würde die
gesamte Region gestärkt werden und den Gewerbetreibenden vor Ort eine
Möglichkeit zur Sonderöffnung ermöglichen.
Die Gemeindevertretung Mönchhagen muss nun über die Beantragung zur
Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort gem. § 4a Kurortgesetz M-V
entscheiden.
Finanzierung:
Es fallen keine Kosten an.