Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen zur Beantragung der Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort
Vorlage
VOA/1689/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort gem.§ 4a Kurortgesetz M-V.

Der Bürgermeister wird ermächtigt den Antrag zur Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort zu unterzeichnen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:  

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 

 


Sachverhalt:

Im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren eines neuen Öffnungszeitengesetzes zeichnet sich ab, dass die künftige Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg-Vorpommern nur für solche Gemeinden oder Gemeindeteile erlassen werden kann, die nach dem Kurortgesetz M-V anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen aufweisen.

Diese Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass konkrete Gemeinden oder Gemeindeteile nicht mehr – wie bislang - als von der Bäderverkaufsverordnung begünstigt benannt werden, sondern lediglich auf eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz verwiesen wird. Bisher war die Gemeinde Rövershagen insbesondere der Ortsteil Purkshof von der Bäderverkaufsverordnung erfasst und hatte somit im Rahmen dieser Verordnung Sonderöffnungszeiten.

Die Änderung hätte zur Folge, dass sie nun aus der Bäderverkaufsverordnung ausscheiden, da sie keine Anerkennung nach dem Kurortgesetz haben. Die Gemeinde Rövershagen hat demnach beschlossen eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz zu beantragen, um so als Tourismusort anerkannt zu werden.

 

Dies ist ebenso für die Gemeinde Mönchhagen möglich.

Eine Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen nach dem Kurortgesetz M-V ist möglich.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Kurort aber auch als Erholungsort nach §§ 2,3 Kurortgesetz M-V liegen nicht vor.

In Betracht kommt aber eine Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort gem. § 4 a Abs. 1, 2 Kurortgesetz M-V.

Diese Anerkennung als Tourismusort erfolgt gemäß § 4a Abs. 5, 6 Kurortgesetz M-V durch Antrag der Gemeinde auf Grundlage eines Beschlusses der jeweiligen Gemeindevertretung.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die derzeit aktuelle Bäderverkaufsverordnung M-V (BädVerkVO M-V) endet zum Ablauf des 14.04.2024.

Eine Voraussetzung in der neuen Bäderverkaufsverordnung soll, nach den derzeitigen Informationen, die Anerkennung nach dem Kurortgesetz sein. Die Verordnung sieht vor, dass weitere Öffnungszeiten für die Gemeinden, Gemeindeteilen- oder Zusammenschlüssen, die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, für die dort gelegenen Verkaufsstellen freizugeben. Im Ergebnis können zukünftig auch Sonderöffnungszeiten von Verkaufsstellen ausnahmsweise auch an Sonntagen zulässig sein.

Die Gemeinde Mönchhagen war bislang nicht von der Bäderverkaufsverordnung erfasst, könnte nun als anerkannter Tourismusort von den Sonderverkaufszeiten, insbesondere für das neue Gewerbegebiet, profitieren.

 

 

Die Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen nach dem Kurortgesetz insbesondere als Tourismusort gem. § 4a des Kurortgesetz M-V ist möglich.

Diese Anerkennung muss beantragt werden.

Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:

1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder

2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder

3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder

4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

 

Im Zusammenhang mit der Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort sowie der Gemeinde Mönchhagen würde nach der zu erwartenden Neufassung des Öffnungszeitengesetzes auf Grundlage der neuen Bäderverkaufsverordnung eine sonn- und feiertägliche Öffnung aller Verkaufsstellen in beiden Orten möglich werden. Somit würde die gesamte Region gestärkt werden und den Gewerbetreibenden vor Ort eine Möglichkeit zur Sonderöffnung ermöglichen.

Die Gemeindevertretung Mönchhagen muss nun über die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinde Mönchhagen als Tourismusort gem. § 4a Kurortgesetz M-V entscheiden.

 

 


Finanzierung:

Es fallen keine Kosten an.