Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt
im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB
dem Bauantrag zur
- Errichtung eines Doppelcarports auf den Flurstücken 2/2 und 3/2 der
Flur 1 Gemarkung Groß
Kussewitz
- verbunden mit einem Antrag auf Abweichung zur Überschreitung der
Grundflächenzahl auf 0,35
durch Nebenanlagen sowie
- der Verbreiterung der Zufahrt zu den Stellplätzen/Doppelcarport um 1 m,
insgesamt 10 m
aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nach § 34
BauGB, verbunden mit § 31 BauGB zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zur Errichtung eines Doppelcarports auf den Flurstücken 2/2 und 3/2 der Flur 1
Gemarkung Groß Kussewitz zur Stellungnahme vor.
Der Antrag ist verbunden mit dem am 11.10.2023 nachgereichten Antrag auf
Abweichung zur Überschreitung der Grundflächenzahl.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt in der
Innenbereichssatzung für die Ortslage Groß Kussewitz und dort in der, in den
Innenbereich einbezogenen Fläche, für die u.a. geregelt ist, dass die Bebauung
die GRZ von 0,2 nicht überschreiten darf. Die Überschreitung mit Nebenanlagen
ist jedoch nicht ausgeschlossen, so dass eine 50%ige Überschreitung nach BauNVO
zulässig ist.
Die Bestandsbebauung erreicht eine GRZ von 0,3.
Mit dem Bau des geplanten Carports erhöht sich die GRZ um 0,05 auf 0,35.
Für die Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen
um 0,05 wurde die Abweichung beantragt.
Das Vorhaben an sich beurteilt sich nach § 34
BauGB und den Vorgaben der IBS Groß Kussewitz.
Im Bestand existiert eine Auffahrt von 4 m
Breite zur Bestandsgarage und 5 m breit die direkte Zufahrt von der
Straßenanlage zu den Stellplätzen. Insgesamt hat damit die im Bestand
vorhandene befestigte Zufahrt zu Garage und Stellplätzen eine Breite von 9 m.
Mit dem geplanten Carport verbreitert sich die
Zufahrt um 1 m auf 10 m.
Bei der Straße An der Haferkoppel handelt es
sich um eine Verkehrsanlage in Straßenbaulast der Gemeinde. Damit entscheidet
die Gemeinde auch über die Verbreiterung der Bestandsauffahrt.
Die Gemeinde hat insgesamt über drei Aspekte zu
entscheiden:
1. Überschreitung der GRZ
2. wenn Zustimmung, Verbreiterung der Auffahrt
3. wenn Zustimmung, Zulässigkeit des Carports
Zu 1.
Betrachtet man die Bestandsbebauung ist davon
auszugehen, dass die GRZ von 0,2 auf den wenigsten, wenn nicht sogar auf keinem
Grundstück der Einbeziehungsfläche eingehalten wurde.
Möglich wäre eine Heilung in Form von
Rückbaumaßnahmen, was jedoch als unverhältnismäßig anzusehen ist, so dass es
letztendlich auf eine Zustimmung und damit Erhöhung der GRZ hinauslaufen wird.
Der Gesetzgeber lässt in reinen und allgemeinen
Wohngebieten sowie in Ferienhausgebieten eine GRZ von 0,4 mit der Option einer
50%igen Überschreitung durch Nebenanlagen- in Summe von 0,6 zu.
Die hier 1994 in der Satzung gewählte GRZ von
0,2 bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 800 m² im Innenbereich
nach § 34 BauGB unterschreitet dieses Maß erheblich.
Unter Bewusstsein der Vorbildwirkung (die in
der Realität aber bereits vorhanden ist) empfiehlt die Verwaltung dem Antrag
auf Überschreitung der GRZ von 0,2 auf 0,35 nach § 31 BauGB zuzustimmen.
Zu 2.
Um ein Grundstück als erschlossen zu
betrachten, muss es u.a. in ausreichender Breite an eine öffentliche
Erschließungsstraße angrenzen.
Das Vorhabengrundstück grenzt mit seiner
gesamten Breite an die Erschließungsanlage an, ist damit erschlossen und hat im
Bestand eine Zufahrt zur Garage in einer Breite von 4 m sowie die
danebenliegenden Stellplätze, die direkt von der Erschließungsstraße angefahren
werden.
Es gibt zwar Regeln zur Mindestbreite von
Grundstückszufahrten, jedoch keine Maximalbreite.
Da die Gemeinde Straßenbaulastträger ist, hat
sie die mit dem Bauantrag dargestellte und beantragte Verbreiterung der Zufahrt
zu den Stellplätzen um 1 m ebenfalls zu beurteilen.
Da kein Gehweg vorhanden ist, ist keine
gesonderte Überfahrtgenehmigung zu beantragen.
Betrachtet man die Gestaltung und die
vorhandene Breite der Auffahrten in der gesamten Erschließungsstraße, findet
man Grundstückszufahrten und Zugänge in unterschiedlichster Gestaltung. Dies
entspricht aus Sicht der Verwaltung dem Merkmal des Innenbereiches, da es keine
Vorgaben wie in Bebauungsplänen gibt. In der Straße an der Haferkoppel gibt es
Zufahrten in einer Breite von durchschnittlich 7 m, wobei die geplante
Gestaltung bereits bei Hausnummer 28 aufzufinden ist. Auch direkte Zufahrten
von der Straße zu Garagen oder Carports sind im Bestand bereits vorhanden.
Eine veränderte Nutzung/Benutzung der
Gemeindestraße durch das Ein- oder Ausfahren aus dem Carport wie jetzt zu den
Stellplätzen, ist nicht zu erwarten.
Die Verwaltung würde deshalb der Verbreiterung
der Bestandszu- und Auffahrt im Rahmen des Bauantrages um 1 m zustimmen, zumal
die Innenbereichssatzung dazu nicht regelt.
Zu 3.
Unter Beachtung der beiden zuvor abgehandelten Themen empfiehlt die Verwaltung der Errichtung des Doppelcarports zuzustimmen und damit das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Auf Grund der krankheitsbedingten Ausfälle im Amt Rostocker Heide ist dieser Antrag nicht dem Bauausschuss zugänglich gewesen.
Die Verwaltung hat die Fristverlängerung bis zum 03.11.2023 vom Landkreis erhalten.
Die Beschlussvorlage wird deshalb der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.