Betreff
Beschluss der Germeindevertretung Rövershagen zur Beantragung der Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort
Vorlage
VOA/2643/2023/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort gem.§ 4a Kurortgesetz M-V.

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt den Antrag zur Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort zu unterzeichnen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:  

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren eines neuen Öffnungszeitengesetzes zeichnet sich ab, dass die künftige Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg-Vorpommern nur für solche Gemeinden oder Gemeindeteile erlassen werden kann, die nach dem Kurortgesetz M-V anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen aufweisen.

Diese Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass konkrete Gemeinden oder Gemeindeteile nicht mehr – wie bislang - als von der Bäderverkaufsverordnung begünstigt benannt werden, sondern lediglich auf eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz verwiesen wird. Für die Gemeinde Rövershagen insbesondere für den Ortsteil Purkshof hätte dies zur Folge, dass sie aus der Bäderverkaufsverordnung ausscheiden, da sie keine Anerkennung nach dem Kurortgesetz haben.

Eine Anerkennung der Gemeinde Rövershagen nach dem Kurortgesetz M-V ist möglich.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Kurort aber auch als Erholungsort nach §§ 2,3 Kurortgesetz M-V liegen nicht vor.

In Betracht kommt aber eine Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort gem. § 4 a Abs. 1, 2 Kurortgesetz M-V.

Diese Anerkennung als Tourismusort erfolgt gemäß § 4a Abs. 5, 6 Kurortgesetz M-V durch Antrag der Gemeinde auf Grundlage eines Beschlusses der jeweiligen Gemeindevertretung.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die derzeit aktuelle Bäderverkaufsvordnung M-V (BädVerkVO M-V) endet zum Ablauf des 14.04.2024.

Eine Voraussetzung in der neuen Bäderverkaufsverordnung soll, nach den derzeitigen Informationen, die Anerkennung nach dem Kurortgesetz sein. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinde Rövershagen insbesondere mit Ortsteil Purkshof nicht mehr in der BädVerkVO M-V erfasst ist und für diesen Ort die gängige Sonn- und Feiertagsregelung greift, da sie aktuell keine Anerkennung nach dem Kurortgesetz hat.

Die Anerkennung der Gemeinde Rövershagen nach dem Kurortgesetz insbesondere als Tourismusort gem. § 4a des Kurortgesetz M-V ist möglich.

Diese Anerkennung muss beantragt werden.

Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:

1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder

2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder

3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder

4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

 

Mit der Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort würde nach der zu erwartenden Neufassung des Öffnungszeitengesetzes auf Grundlage der neuen Bäderverkaufsverordnung eine sonn- und feiertägliche Öffnung aller Verkaufsstellen in Rövershagen möglich werden.

Die Gemeindevertretung Rövershagen muss nun über die Beantragung zur Anerkennung der Gemeinde Rövershagen als Tourismusort gem. § 4a Kurortgesetz M-V entscheiden.

 

Stellungnahme Haupt-und Finanzausschuss Rövershagen vom 09.10.2023:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen der Gemeindevertretung dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

 


Finanzierung:

 

Es fallen keine Kosten an.