Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Annahme von Spenden gem. § 44 der Kommunalverfassung M-V
Vorlage
VOA/1687/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, gem. § 44 der Kommunalverfassung

M-V, die Spende der Firma Malerbetrieb Hans-Joachim Meier GmbH aus Admannshagen-Bargeshagen in Höhe von 321,30 € für die Toilettenvermietung für das Dorffest Mönchhagen 2023 anzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:  

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Die Firma Malerbetrieb Hans-Joachim Meier GmbH aus Admannshagen-Bargeshagen hat für das Dorffest der Gemeinde Mönchhagen die Rechnung für Toilettenvermietung in Höhe von 321,30 € bezahlt und stellt es der Gemeinde nicht in Rechnung. Die Firma Malerbetrieb Hans-Joachim Meier GmbH aus Admannshagen-Bargeshagen spendet somit den Betrag für die Toilettenvermietung. Über die Annahme der Spende entscheidet der Hauptausschuss gemäß der Hauptsatzung.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und Sponsoren- Leistungen trifft grundsätzlich die Gemeindevertretung.

Ab einem Betrag von 1.000 € muss die Gemeindevertretung die Entscheidung zwingend selbst treffen.

Für darunterliegende Beträge kann die Entscheidung durch Festlegung in der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss oder bis maximal 100 € auf den Bürgermeister delegiert werden.

In der Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen § 6 Abs. 3 ist festgelegt, dass bis 100 € der Bürgermeister und darüber hinaus die Gemeindevertretung über die Annahme von Spenden entscheidet. Da die Gemeinde Mönchhagen keinen Hauptausschuss gebildet hat, ist hier die

Entscheidung der Gemeindevertretung notwendig.

 

Die Spender bzw. Sponsoren sind einschließlich der Höhe der Zuwendung und dem Verwendungszweck (soweit die Zuwendung zweckgebunden gewährt wurde) in einem jährlich zu erstellendem Bericht festzuhalten, der der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.