Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Verwendung in Infrastrukturpauschale nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022
Vorlage
VFA/2642/2023/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt die Verwendung der Zuweisung nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 106.936,17 € für die Instandhaltungsmaßnahme „Deckenerneuerung Elsterstrat“.

Es erfolgt eine Umbuchung vom investiven 61100.7894200 in den laufenden Finanzhaushalt 61100.668000. Gleicher Betrag kann zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes aus der Kapitalrücklage entnommen werden. 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:       

 

 

Oder

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt die Verwendung der Zuweisung in Höhe von 106.936,17 € nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022 für folgende investive Maßnahmen:

…………………………………………………

…………………………………………………

…………………………………………………

Die gesamte Zuweisung verbleibt in der Kapitalrücklage und wird nach Anschaffung des Vermögensgegenstandes jährlich für die Abschreibungen verwendet. 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

In § 14 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung ist u. a. folgendes geregelt:

1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

1. für Vorwegabzüge für ………………………..

                b) Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von

                150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der                Finanzausgleichsmasse mindestens jedoch 100 000 000 Euro …………….

 

Gem. § 23 FAG M-V in Verbindung mit § 14 FAG M-V erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen (ISP) ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.

 

Die Zuweisung gem. § 23 FAG M-V an die Gemeinde Rövershagen beträgt für das Haushaltsjahr 2022 106.936,17 €. Mit der Haushaltsplanung 2022 wurde die Verwendung von 102.000,00 € für Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich „Infrastruktur Straßenunterhaltung“ eingestellt (siehe Produktkonto 61100.4922000).

 

Alternativ können die Zuweisungen auch für spätere Investitionen oder Instandhaltungsmaßnahmen angespart werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In Vorbereitung der Jahresrechnung 2022 hat die Verwaltung die geleisteten Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen der Gemeinde Rövershagen geprüft und mögliche Verwendungen dargestellt.

 

1.    Es besteht gem. § 23 FAG M-V die Möglichkeit, u. a. die Instandhaltungsmaßnahme „Deckenerneuerung Elsterstrat“ in Höhe von 143.337,08 € mit 106.936,17 € aus der Zuweisung zu finanzieren, der laufende Finanzhaushalt wird dadurch entlastet. Es erfolgt eine Umbuchung vom investiven 61100.7894200 in den laufenden Finanzhaushalt 61100.668000. Gleicher Betrag kann zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes aus der Kapitalrücklage entnommen werden, Umbuchung von 61100.201300 Kapitalrücklage nach § 23 FAG auf 61100.4922000 Entnahme aus der Kapitalrücklage. 

 

Oder

 

2.    Die gesamte Infrastrukturzuweisung verbleibt in der Kapitalrücklage und wird für investive Maßnahmen angespart, z. B.:

- ……………………………….. oder

- ………………………………...

Hier kann in den Folgejahren eine jährliche Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe der Abschreibungen erfolgen, es ist für die Jahresrechnungen eine Nebenrechnung erforderlich.

 

 

Finanzierung:

Zu Variante 1: Es erfolgt eine Umbuchung vom investiven in den laufenden Finanzhaushalt, der Bestand der liquiden Mittel wird nicht verändert. Der Ergebnishaushalt wird durch die Entnahme aus der Kapitalrücklage entlastet. 

 

Zu Variante 2: Die Infrastrukturpauschale verbleibt in der Kapitalrücklage, es erfolgt eine spätere Entnahme in Höhe der Abschreibungen des finanzierten Gegenstandes. Hierzu ist eine Nebenrechnung notwendig.

 


Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.10.2023:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenenthaltungen, dem Beschlussvorschlag 1 zuzustimmen.