Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
stimmt dem
nachträglicher Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des
B-Planes 14 „Birkenreihe“ hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen GRZ
von 0,45 (inkl. der gem. BauNVO zulässigen Überschreitung von 50 %) auf 0,51
durch Auffahrt und Stellplatz auf dem Flurstück 137/85 der Flur 1 Gemarkung
Goorstorf nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 67 (3) LBauO M-V zu.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt ein nachträglicher Antrag auf isolierte
Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes 14 „Birkenreihe“ zur Entscheidung
vor.
Gemäß den Antragsunterlagen haben die Antragsteller das Grundstück im
vorhandenen Bestand 2021 käuflich erworben.
Bei Gesprächen im Amt Rostocker Heide zu weiteren geplanten Vorhaben auf
dem Grundstück wurde festgestellt, dass die versigelte Fläche die im B-Plan
zulässige Grundflächenzahl um 0,06 überschreitet und öffentlicher Verkehrsraum
überbaut wurde.
Für Nutzung der öffentlichen Fläche liegt Ihnen eine gesonderte
Beschlussvorlage des Sachgebietes Liegenschaften vor.
Die Antragsteller wollen nunmehr den rechtmäßigen Zustand auf dem
Grundstück Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstück 137/85 durch den Antrag auf
isolierte Abweichung zur Überschreitung der GRZ durch Auffahrt und Stellplatz
herstellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
§ 67 Landesbauordnung M-V regelt die Zuständigkeit für Anträge auf
Abweichung.
Nach Absatz 3 des § 67 entscheidet die Gemeinde über Abweichungen nach
Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen
und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1.
Abs. 1 und 2 regelt:
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von
Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen
des § 3 vereinbar sind. § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1,
von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder
einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der
Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von
Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt
Satz 1 entsprechend.
Die Antragstelle gehen davon aus, dass die zuletzt befestigte Auffahrt
und der Stellplatz zu der Überschreitung der GRZ geführt haben.
Die Überschreitung der GRZ ist in der Regel ein Tatbestand, der die
Grundzüge der Planung berührt.
Allerdings ist der B-Plan vollständig bebaut und es ist nicht davon
auszugehen, dass aus einer nachträglichen Legalisierung eines Istzustandes nach
Ankauf einer Immobilie im Plangebiet eine derartige Vorbildwirkung entsteht,
dass der B-Plan „kippt“.
Aus Sicht der Verwaltung sprechen 2 Faktoren für eine Zustimmung.
Entgegen der Antragstellung lässt der B-Plan einer GRZ von 0,3 im Baufeld
der Antragsteller zu. Erst durch die gem. BauNVO zulässige Überschreitung der
GRZ um 50 % durch Nebenanlagen dürfen 45% der Baufläche (GRZ 0,45) versiegelt
und überbaut werden. Der Antrag lautet auf 0,51. Das Grundstück ist 270 m²
groß. 0,06 entsprechen 16,2 m².
Der B-Plan weißt 5 Baufelder aus; wovon drei Baufelder eine GRZ von 0,3
und zwei Baufelder eine GRZ von 0,4 festschreiben.
Die Baufelder mit einer GRZ von 0,4 können gem. BauNVO bei 50%
Überschreitung 60 % der überbaubaren Grundstücksfläche versiegeln und bebauen.
Luftbild Bestandsbebauung (grün umrahmt)
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans
befreit werden,
- wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung
städtebaulich
vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen
würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Auszug aus dem B-Plan
Der Versieglungsgrad des Grundstückes besteht nach Aussagen der
Antragsteller seit 2004. Da nachbarliche Beschwerden bezüglich der Versiegelung
nicht aufgelaufen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die nachbarlichen
Interessen nicht betroffen sind.
Aus Sicht der Verwaltung sollte diesem Antrag zugestimmt werden, da im
Plangebiet auch höhere Versieglungsgrade zulässig sind und damit die
Überschreitung nicht grundsätzlich gegen die Grundzüge verstößt, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und die Durchführung des B-Planes zu einer nicht
beabsichtigten Härte führt.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen dem Beschlussvorschlag zu
folgen und dem Antrag zuzustimmen.