Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Gelbensande zur 1.Änderung der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Gelbensande-Vorlage wird nachgereicht
Vorlage
VOA/2142/2023/GGE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof

 

1.    Änderung der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen

                                                             Friedhof

 

Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB1. M-V S.777) in der derzeit geltenden Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOB1. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetztes vom 13. Juli 2021 (GVOB1. M-V, S.1164,1326) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom ………………folgende Satzung erlassen:

 

Artikel I - Änderungen

 

1.    § 2 Friedhofszweck – wird wie folgt hinzugefügt

 

             Abs.6 Bereich für ordnungsbehördliche Bestattungen

                       In diesem Bereich sind ausschließlich ordnungsbehördliche

           Bestattungen zulässig.

 

2.    § 12 Allgemeine Vorschriften - wird wie folgt hinzugefügt

Abs. 1 f Urnenreihengräber für ordnungsbehördliche Bestattungen Länge

              0,40 m Breite 0,40m je Grabstelle

 

3.    § 18 allgemeine Gestaltungsvorschriften - wird neu gefasst

 

§ 18 Ordnungsbehördliche Bestattungen

 

1)    Die Urnengrabstellen werden fortlaufend in Rasengrabfeldern mit Grabkennzeichnung in Form einer Grabplatte namentlich gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

 

2)    Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Gelbensande. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.

 

4.     ehemals § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften wird geändert in § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

5.     ehemals § 19 Grabmale wird geändert in § 20 Grabmale

6.     ehemals § 20 Fundamentierung und Befestigung wird geändert in § 21 Fundamentierung und Befestigung

7.      ehemals § 21 Unterhaltung der Grabmale wird geändert in § 22 Unterhaltung der Grabmale

8.     ehemals § 22 Entfernung der Grabmale wird geändert in § 23 Entfernung der Grabmale

9.      ehemals § 23 Alte Rechte wird geändert in § 24 Alte Rechte

10.   ehemals § 24 Haftung wird geändert in § 25 Haftung

11.   ehemals § 25 Gebühren wird geändert in § 26 Gebühren

12.   ehemals § 26 Ordnungswidrigkeiten wird geändert in § 27 Ordnungswidrigkeiten

13.   ehemals § 27 Inkrafttreten wird geändert in § 28 Inkrafttreten

 

Artikel II – Inkrafttreten

 

        Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

        Gelbensande, den

 

 

                                

        Manfred Labitzke

        Bürgermeister                                                          Dienstsiegel

 

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

       Gelbensande, den

 

               

                 

        Manfred Labitzke

        Bürgermeister                                                          Dienstsiegel

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Das Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) legt im § 9 Absatz 3 fest, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für Bestattungen zu sorgen haben, sofern es keine Bestattungspflichtigen Angehörigen gibt bzw. nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar sind oder sie ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, so ist eine einfache, ortsübliche und würdige Bestattung durchzuführen. Diese sogenannten ordnungsbehördlichen Bestattungen werden durch das Amt Rostocker Heide durchgeführt und beauftragt. Bislang wurden die Verstorbenen eingeäschert und auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) beigesetzt.

Seit dem 13.07.2021 legt das Bestattungsgesetz fest, dass diese ordnungsbehördlichen Bestattungen namentlich gekennzeichnet sein müssen, es sei denn, nach dem Willen des Verstorbenen sollte die Beisetzung in einem anonymen Grab stattfinden. Das bedeutet, dass das Grab mit einem Grabstein, Platte o.ä. gekennzeichnet werden muss.

Diese namentliche Beisetzungsart ist grundsätzlich auf dem kommunalen Friedhof auf der neuen Grabanlage der halbanonymen UGA möglich. Die halbanonyme UGA auf dem Friedhof in Gelbensande wurde im Jahr 2020 errichtet und wird sehr gut angenommen. Mittlerweile stehen noch 16 von 32 Grabstellen zur Verfügung.

In den letzten 4 Jahren wurden insgesamt 10 ordnungsbehördliche Beisetzungen auf der anonymen UGA durchgeführt. Sollten diese Beisetzungen zukünftig auf der halbanonymen UGA stattfinden, würde diese in relativ kurzer Zeit belegt sein.

Der Gedanke ist entstanden, für diese Form der Beisetzung, eine extra Fläche auf dem kommunalen Friedhof anzulegen und auszuweisen. Dabei sollen die Grabstellen eine Größe von 40 x 40 cm haben und mit einer namentlichen Grabplatte versehen werden. Dies soll im westlichen Teil seitwärts der jetzigen halbanonymen UGA entstehen.

Für die Erweiterung dieser Fläche und dieser Grabart ist eine Ergänzung und somit eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 BestattG M-V muss das Grab einer ordnungsbehördlichen Bestattung namentlich gekennzeichnet sein.

Bei einer Belegung auf der halbanoymen UGA würde diese Grabanlage erfahrungsgemäß in kürzester Zeit belegt sein. Eine separate Ausweisung einer Fläche ausschließlich für ordnungsbehördliche Bestattungen ist empfehlenswert und hätte die Vereinheitlichung für diesen Bereich zur Folge.

Die Gemeindevertretung muss nun über die 1. Änderung der Friedhofssatzung entscheiden.

Die Friedhofssatzung muss dementsprechend wie folgt geändert und ergänzt werden.

§ 2 Friedhofszweck

Neu Abs. 6: Bereich für ordnungsbehördliche Bestattungen in diesem Bereich sind ausschließlich ordnungsbehördliche Bestattungen zulässig.

 

§ 12 Allgemeine Vorschriften

Abs. 1 f: Urnenreihengrabstätten für ordnungsbehördliche Bestattungen Länge 0,40m Breite 0,40m.

 

§ 18 Ordnungsbehördliche Bestattungen - Neu!!!

Abs. 1: Die Urnengrabstellen werden fortlaufend in Rasengrabfeldern mit Grabkennzeichnung in Form einer Grabplatte namentlich gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Abs. 2: Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Gelbensande. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.

 

Alle weiteren Paragraphen verschieben sich entsprechend.

Die Friedhofsgebühren werden durch die Verwaltung neu kalkuliert und der Gemeindevertretung zeitnah vorgelegt.

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.09.2023:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen zu beschließen.

 


Finanzierung:

Investitionskosten fallen für diese Grabart nicht an.