Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Widmung der Straße "Gutshaus Klein Kussewitz"
Vorlage
VOA/3192/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Gutshaus Klein Kussewitz“ (Gemarkung Klein Kussewitz, Flur 1, Flurstück 237/38) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Der Bewohner des Gutshauses in Klein Kussewitz hat vor geraumer Zeit den Antrag gestellt für seine Anschrift Am Gutshaus 15 den Straßennamen zu ändern. Daraufhin hat die Gemeindevertretung Bentwisch am 07.05.2020 den Beschluss (VFA/2642/2020/GBE) gefasst die Anschrift „Am Gutshaus 15 in 18182 Bentwisch OT Klein Kussewitz“ in „Gutshaus Klein Kussewitz 1 in 18182 Bentwisch OT Klein Kussewitz“ umzubenennen.

Durch die Grundsteuerreform wurden die Kommunen angehalten keine neuen Straßennamen zu vergeben bzw. zu ändern. Da sich die Grundsteuerreform in der Zwischenzeit in der Umsetzung befindet, können nun wieder neue Straßennamen vergeben werden.

Grundlage für die Umbenennung ist die Widmung es neuen Straßennamens.

Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstückes 237/38, Flur 1, Gemarkung Klein Kussewitz.

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und die Teilanlage Fahrbahn wird als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die Straße „Gutshaus Klein Kussewitz“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 

Stellungnahme Bauausschuss vom 30.08.2023:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen der Widmung der Straße „Am Gutshaus 15 in 18182 Bentwisch OT Klein Kussewitz“ in „Gutshaus Klein Kussewitz in 18182 Bentwisch OT Klein Kussewitz“ zuzustimmen.

 


Finanzierung:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.