Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung die Straße „Gutshaus Klein Kussewitz“ (Gemarkung Klein
Kussewitz, Flur 1, Flurstück 237/38) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung
festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als
Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Bewohner des Gutshauses in Klein Kussewitz hat vor geraumer Zeit den
Antrag gestellt für seine Anschrift Am Gutshaus 15 den Straßennamen zu ändern.
Daraufhin hat die Gemeindevertretung Bentwisch am 07.05.2020 den Beschluss
(VFA/2642/2020/GBE) gefasst die Anschrift „Am Gutshaus 15 in 18182 Bentwisch OT
Klein Kussewitz“ in „Gutshaus Klein Kussewitz 1 in 18182 Bentwisch OT Klein
Kussewitz“ umzubenennen.
Durch die Grundsteuerreform wurden die Kommunen angehalten keine neuen
Straßennamen zu vergeben bzw. zu ändern. Da sich die Grundsteuerreform in der
Zwischenzeit in der Umsetzung befindet, können nun wieder neue Straßennamen
vergeben werden.
Grundlage für die Umbenennung ist die Widmung es neuen Straßennamens.
Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der
derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den
Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Bentwisch ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstückes
237/38, Flur 1, Gemarkung Klein Kussewitz.
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und die Teilanlage Fahrbahn wird als Ortsstraße gem. § 3 Nr. 3a
StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Gutshaus Klein Kussewitz“ erlassen
und ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide
erhoben werden.
Stellungnahme Bauausschuss vom 30.08.2023:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0
Enthaltungen der Widmung der Straße „Am Gutshaus 15 in 18182 Bentwisch OT Klein
Kussewitz“ in „Gutshaus Klein Kussewitz in 18182 Bentwisch OT Klein Kussewitz“
zuzustimmen.
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung
um Kosten z. B. für Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.