Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Sachspende
(Kuchenspende, Lieferschein vom 26.07.2023) für die Seniorengruppe der Gemeinde
Mönchhagen von der Karls Markt OHG, Purkshof 2 in 18182 Rövershagen mit einem
Wert von 637,20 € anzunehmen.
Eine Spendenbescheinigung soll entsprechend ausgestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Karls Markt OHG hat 6 Bleche Erdbeerkuchen‚ à 106,20 € für die
Seniorengruppe der Gemeinde Mönchhagen geliefert. Mit Lieferschein vom
26.07.2023 wurde bestätigt, dass es sich um eine Sachspende handelt und eine
Spendenbescheinigung angefordert, siehe Anlage 1
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen
oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2
beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen
Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen
entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende
Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.
Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1000 €
kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss
übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Entsprechend § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der
Gemeinde Mönchhagen entscheidet der Bürgermeister über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 €.
Da die Gemeinde Mönchhagen keinen Hauptausschuss
gebildet hat, ist hier die Entscheidung der Gemeindevertretung notwendig.
Die Gemeindevertretung muss nun festlegen, ob
Sie die Sachspende (Kuchenspende)
entgegennehmen will.
Finanzierung:
Nicht notwendig, da es sich um eine Spende
handelt.