Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
1.
Änderung der
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V
–BrSchG M-V) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Rövershagen in ihrer Sitzung am 21.08.2023
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I - Änderungen
1. Bezeichnung § 4 - Sätze des Kotenersatzes - wird
folgendermaßen geändert:
§ 4 Sätze
des Kostenersatzes
2. § 4 Abs. 2 – Sätze des Kostenersatzes -wird wie folgt neu
gefasst:
(2) Für
jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit wird die Hälfte des aufgeführten
Stundensatzes berechnet. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde
erhoben.
3. § 4 – Auslagen, Besondere Aufwendungen - wird geändert in §
5 Auslagen, Besondere Aufwendungen
4. § 5 – Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit – wird
geändert in § 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
5. § 6 – Billigkeitsregelung – wird geändert in § 7
Billigkeitsregelung
6. § 7 – Haftung – wird geändert in § 8 Haftung
7. § 8 – In-Kraft-Treten – wird geändert in § 9
In-Kraft-Treten
Artikel II – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rövershagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr.
Verena Schöne
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Rövershagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr.
Verena Schöne
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis 1:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
und
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die Lesefassung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) mit 1. Änderung
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V –BrSchG
M-V) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Rövershagen in ihrer Sitzung am 21.08.2023
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostentatbestand
(1)
Die
Gemeinde Rövershagen unterhält als Träger des Brandschutzes zur Erfüllung der
ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG M‐V und des SOG M‐V
obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung
von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei
Not‐ und Unglücksfällen, eine öffentliche Feuerwehr
- nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.
(2)
Für
Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden
Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht
nach § 25 Abs. 1 BrSchG M‐V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die
Brandsicherheitswache und die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz
2 BrSchG M‐V erhoben.
(3)
Einsatz
im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die
Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.
(4)
Über
bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der Gemeindefeuerwehr entscheidet
der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund des Inhalts der Meldung bzw.
auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.
§ 2 Kostenersatzpflichtiger
(1)
Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr und der
die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber
der Gemeinde Rövershagen verpflichtet:
1.
wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat,
2.
wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos
alarmiert hat,
3.
wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm
auslöst,
4.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den
Betrieb von Schienen‐, Luft‐, Wasser‐ oder Kraftfahrzeugen entstanden
ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
5.
der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von
Gewerbe‐ oder
Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch‐ oder Sondereinsatzmitteln,
6.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung
erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG M-V,
7.
der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache
nach § 21 Absatz 1 Satz 3 BrSchG M-V.
(2)
Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
(3)
Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
1.
den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V,
2.
die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit
Schadstoffen belastetem Löschwasser,
3.
die Aufwendungen für Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen sowie
4.
die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmitteln und
5.
die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.
(4)
Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist
Kostenschuldnerin die Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.
§ 3 Kostenersatzmaßstäbe
(1)
Der
Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der Einsatzdauer
und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz von
Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der
Einsatzbericht.
Bei
Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte enthalten.
(2)
Maßstab
für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und der
Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der Alarmierung der
Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich ist jeweils der
Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
(Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter Materialien) wird
der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet
abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme
des folgenden Einsatzes.
Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im
Gerätehaus.
(3)
Die
aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der Einsatzkräfte
wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich notwendige und
feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt die
Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge bis
zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.
(4)
Soweit
Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen
sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.
§ 4 Sätze des Kostenersatzes
(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus
folgendem Kostenersatztarif:
1.
Personal – Einsatzkraft der Feuerwehr 29 EUR/ Std.
2.
Löschfahrzeug 16 24 EUR/ Std.
3.
Löschfahrzeug 20 28 EUR/ Std.
4.
Mannschaftstransportwagen 16 EUR/
Std.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
wird die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes berechnet. Als Mindestsatz wird
die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache
nach § 21 BrSchG entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in
seiner Höhe pro Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz
in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen
Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung
gelten für die Brandsicherheitswache fort.
§ 5 Auslagen, Besondere Aufwendungen
(1)
Werden
im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere
Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten sind, so hat
der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.
(2)
Zu
den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
1.
Verbrauchsmittel,
wie Ölbindemittel, Schaumbildner;
2.
die
Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;
3.
die
Entsorgung kontaminierter Ausrüstung;
4.
die
Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung;
5.
Kosten
für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung.
(3)
Bei
einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmitteln
richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren Wiederbeschaffungswert, im
Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen
(Anschaffungs- und Herstellungskosten).
(4)
Darüber
hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der Kostenersatzerhebung
entstehenden Portokosten.
(5)
Sollte
die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Fremdunternehmen oder
Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind die der Gemeinde daraus
entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Kostenschuldner zu tragen.
(6)
Die
§§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere Aufwendungen
entsprechend.
§ 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
(1)
Die
Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw. der
Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen der
Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.
(2)
Der
Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach
Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine spätere
Fälligkeit angegeben, so gilt diese.
§ 7 Billigkeitsregelung
(1)
Von
der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte bedeuten würde oder es auf Grund
eines besonderen gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(2)
Der
festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung
für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der
Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
§ 8 Haftung
(1)
Für
Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines Einsatzes
entstanden sind, haftet die Gemeinde Rövershagen nur, wenn der Schaden auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des Feuerwehrangehörigen
zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten ergibt.
(2)
Die
Gemeinde Rövershagen haftet nicht für Personen‐ oder Sachschäden, die
bei der Benutzung von zeitweise überlassenen Geräten entstehen, soweit die
Feuerwehr diese nicht selbst bedient.
§ 9 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rövershagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr.
Verena Schöne
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Rövershagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr.
Verena Schöne
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis 2:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen hat am 05.06.2023 die
neue Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung beschlossen. Bei der Abrechnung eines nun
vorliegenden Kostenpflichtigen Einsatzes ist aufgefallen, dass ein
Schreibfehler in der Satzung vorliegt. Um die Satzung rechtssicher (auch bei
einem Rechtsstreit) vorliegen zu haben, sollte dies korrigiert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der beschlossenen Fassung vom 05.06.2023 gab
es zweimal den Paragraphen 4, sodass auch alle weiteren Paragraphen nicht
richtig nummeriert waren.
Außerdem stand im jetzigen § 4 (Sätze des
Kostenersatzes) das Wort Kotenersatz.
Diese beiden Schreibfehler wurden in der 1.
Änderung zur o. g. Satzung korrigiert.
Da in der Zwischenzeit 2 kostenpflichtige
Einsätze vorliegen, wird die Satzung vom 05.06.2023 nicht aufgehoben und neu
beschlossen, sondern eine 1. Änderung gemacht, da ansonsten nach der Satzung
von 1993 abrechnet werden müsste. Mit Aufhebung müsste die Gemeinde auf
Kostenersatz verzichten, da dieser nach der Satzung von 1993 geringer ausfällt.
Es erfolgt die 1. Änderung der
Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung, da eine weitere Anpassung im § 4 Abs. 2
erfolgt. Nach der Satzung vom 05.06.2023 wurde ein Stundensatz zur Abrechnung
festgelegt. Im Rahmen der Überarbeitung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
einer anderen Gemeinde wurde Rücksprache mit unserem Rechtsanwalt gehalten.
Nach momentaner Rechtsprechung empfiehlt dieser eine Abrechnung je halbe
Stunde. Dies ist in einem möglichen Rechtsstreit für die Gemeinde rechtssicherer.
Dies ist keine Korrektur mehr, sondern eine
Änderung zur Satzung.
Finanzierung:
Keine finanziellen Auswirkungen.