Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Übertragung von Aufgaben auf das Amt gemäß § 1 (2) LKWO M-V
Vorlage
VZD/1682/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen überträgt die Aufgaben des Gemeindewahlleiters gemäß § 1 (2) LKWO M-V insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf den gemeinsamen Wahlausschuss des Amtes, der von der Gemeindewahlbehörde berufen wird.

Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1 (1) LKWG M-V (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen.

Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf.

 

 


Sachverhalt:

 

Im nächsten Jahr finden nach fünfjähriger Wahlperiode turnusgemäß landesweite Kommunalwahlen in M-V (Gemeindevertretungen, Bürgermeister/innen, Kreistag) statt. Den Wahltag bestimmt die Landesregierung.

Den Wahltermin für die Europaparlamentswahl in Deutschland bestimmt die Bundesregierung innerhalb des durch den Rat der Europäischen Union erfassten Zeitrahmens, der voraussichtlich zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 liegt. In der Vergangenheit stellte die Landesregierung danach den Wahltermin für die landesweiten Kommunalwahlen in M-V fest.

Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung den 9. Juni 2024 als Wahltag zur Durchführung der Europawahl in Deutschland festlegt und an diesem Tag ebenso die landesweiten Kommunalwahlen in M-V durchzuführen sind.

 

Amtsangehörige Gemeinden können gemäß § 1 (2) Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen. Er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss.

Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 4 bis 8 Beisitzern und nach § 9 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) dem gewählten Wahlleiter durch den Amtsausschuss. Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Die Wahlleitung und Stellvertretung bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung und sollte nicht nur für diese Wahlen, sondern auch für Zukünftige erfolgen, damit nicht jedes Mal der Beschluss wiederholt werden muss. Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses, nach § 10 (4) LKWG M-V.

 

Falls die Gemeinde keiner Übertragung zustimmt, muss neben dem einen Wahlvorstand zusätzlich ein Wahlausschuss aus der Gemeinde gebildet werden.

Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 1 (2) LKWO M-V muss spätestens am 120.Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden. Ein Widerruf muss spätestens am 120.Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Anzahl der gesetzlichen Vertreter:

Anzahl Ja-Stimmen:

Anzahl Nein-Stimmen:

Anzahl Enthaltungen: