Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen überträgt die
Aufgaben des Gemeindewahlleiters gemäß § 1 (2) LKWO M-V insgesamt auf den
Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt
auf den gemeinsamen Wahlausschuss des Amtes, der von der Gemeindewahlbehörde
berufen wird.
Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1
(1) LKWG M-V (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem
Tag stattfindenden Wahlen.
Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem
Widerruf.
Sachverhalt:
Im nächsten Jahr finden nach fünfjähriger Wahlperiode turnusgemäß
landesweite Kommunalwahlen in M-V (Gemeindevertretungen, Bürgermeister/innen,
Kreistag) statt. Den Wahltag bestimmt die Landesregierung.
Den Wahltermin für die Europaparlamentswahl in Deutschland bestimmt die
Bundesregierung innerhalb des durch den Rat der Europäischen Union erfassten
Zeitrahmens, der voraussichtlich zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 liegt. In der
Vergangenheit stellte die Landesregierung danach den Wahltermin für die
landesweiten Kommunalwahlen in M-V fest.
Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung den 9. Juni 2024 als
Wahltag zur Durchführung der Europawahl in Deutschland festlegt und an diesem
Tag ebenso die landesweiten Kommunalwahlen in M-V durchzuführen sind.
Amtsangehörige Gemeinden können gemäß § 1 (2) Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) die Aufgaben des
Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben
des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu
berufenden Wahlausschuss übertragen. Er ist in diesem Fall
Gemeindewahlausschuss.
Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 4 bis 8 Beisitzern und nach § 9
Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) dem gewählten Wahlleiter durch
den Amtsausschuss. Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher
Sitzung. Die Wahlleitung und Stellvertretung bleiben bis zu einer Neubesetzung
im Amt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der
Gemeindevertretung und sollte nicht nur für diese Wahlen, sondern auch für
Zukünftige erfolgen, damit nicht jedes Mal der Beschluss wiederholt werden
muss. Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses,
nach § 10 (4) LKWG M-V.
Falls die Gemeinde keiner Übertragung zustimmt,
muss neben dem einen Wahlvorstand zusätzlich ein Wahlausschuss aus der Gemeinde
gebildet werden.
Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach §
1 (2) LKWO M-V muss spätestens am 120.Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt
erklärt werden. Ein Widerruf muss spätestens am 120.Tag vor der Wahl gegenüber
dem Amt erklärt werden.
Abstimmungsergebnis:
Anzahl der gesetzlichen Vertreter:
Anzahl Ja-Stimmen:
Anzahl Nein-Stimmen:
Anzahl Enthaltungen: