Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Anzahl der Wahlbereiche bei den Kommunalwahlen 2024
Vorlage
VZD/3181/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt entsprechend § 61 (3) LKWG M-V das Wahlgebiet Bentwisch in einen Wahlbereich einzuteilen. Der Beschluss gilt bis auf Widerruf für die Europa- und Kommunalwahlen 2024 und alle weiteren Wahlen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 61 (3) Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) über die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zu entscheiden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Große Kommunen mit bis zu 25.000 Einwohnern können, Kommunen mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen ihr Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche einteilen. Bentwisch benötigt also nur 1 Wahlbereich.

 

Nicht identisch mit dem Wahlbereich ist der Wahlbezirk (Stimmbezirk). Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein. Bentwisch hat auf Grund der Größe in der Vergangenheit 3 Wahlbezirke gehabt, ist aber nur 1 Wahlbereich.