Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Verwendung der Infrastrukturpauschale nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022
Vorlage
VFA/1680/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt die Verwendung der Zuweisung in Höhe von 30.486,74 € nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022 für Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend der Anlage.

Der Betrag in Höhe von 30.486,74 € wird wie folgt gebucht:

Umbuchung vom investiven in den laufenden Finanzhaushalt: von 61100.7894200 auf 61100.6680000 und von der Kapitalrücklage 61100.2013000 in den Ergebnishaushalt 61100.4922000.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

 

Oder

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt, die Zuweisung in Höhe von 91.170,41 € nach § 23 FAG M-V im Haushaltsjahr 2022 in der Kapitalrücklage zu belassen und für folgende investive Maßnahme/n anzusparen:

Beispiele: (à bitte die Maßnahme festlegen)

- Eigenanteil bei der Beschaffung des Löschfahrzeugs,

- Eigenanteil bei geplanten Straßenbaunahmen,

- …………………………………………….………

Die gesamte Zuweisung verbleibt in der Kapitalrücklage und wird nach Anschaffung des Vermögensgegenstandes für die Abschreibungen verwendet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

In § 14 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung ist u. a. folgendes geregelt:

1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

1. für Vorwegabzüge für ………………………..

                b) Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von

                150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der                Finanzausgleichsmasse mindestens jedoch 100 000 000 Euro …………….

 

Gem. § 23 FAG M-V in Verbindung mit § 14 FAG M-V erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen (ISP) ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.

 

Die Zuweisung gem. § 23 FAG M-V an die Gemeinde Mönchhagen beträgt für das Haushaltsjahr 2022 91.170,41 €. Mit der Haushaltsplanung 2022 wurde die Verwendung von 66.800,00 € für Instandhaltungsmaßnahmen in den Bereichen Feuerwehr, Kindereinrichtung und Straßen eingestellt (siehe Produktkonto 61100.4922000).

 

Alternativ können die Zuweisungen auch für spätere Instandhaltungsmaßnahmen angespart werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In Vorbereitung der Jahresrechnung 2022 hat die Verwaltung die geleisteten Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen der Gemeinde Mönchhagen geprüft und mögliche Verwendungen in der Anlage dargestellt.

 

 

 

 

1.    Es besteht gem. § 23 FAG M-V die Möglichkeit, die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen zur Instandhaltung in Höhe von 30.486,74 € aus der Zuweisung zu finanzieren, der laufende Finanzhaushalt und der Ergebnishaushalt wird dadurch entlastet. Es erfolgt eine Umbuchung vom investiven 61100.7894200 in den laufenden Finanzhaushalt 61100.6680000 und von der Kapitalrücklage 61100.2013000 in den Ergebnishaushalt 61100.4922000.

 

Oder

 

2.    Die gesamte Infrastrukturpauschale 2022 in Höhe von 91.170,41 € verbleibt in der Kapitalrücklage, es erfolgt keine Umbuchung vom investiven in den laufenden Finanzhaushalt. Der Betrag wird für spätere Investitionen angespart; wie z. B.

                - Eigenanteil bei der Beschaffung des Löschfahrzeugs,

                - Eigenanteil bei geplanten Straßenbaunahmen,

                - ……………………….

                Hier kann in den Folgejahren eine jährliche Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe der Abschreibungen erfolgen, es ist für die Jahresrechnung eine Nebenrechnung zu erstellen.

 


Finanzierung:

 

Zu Variante 1: Es erfolgt eine Umbuchung vom investiven in den laufenden Finanzhaushalt, der Bestand der liquiden Mittel wird nicht verändert. Der Ergebnishaushalt wird durch die Entnahme aus der Kapitalrücklage entlastet. 

 

Zu Variante 2: Die Infrastrukturpauschale verbleibt in der Kapitalrücklage, es erfolgt eine spätere Entnahme in Höhe der Abschreibungen des finanzierten Gegenstandes. Hierzu ist eine Nebenrechnung notwendig.

 

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 09.11.2023:

 

 

Der Finanzausschuss empfiehlt mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen, dem Beschlussvorschlag 2 zuzustimmen.