Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschießt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach §
36 BauGB dem Bauantrag zum Neubau
1. einer Stellagen-Tunnel-Anlage, bestehend aus
129 Tunneln á 70m, 114 Tunneln á 66m, 6
Tunneln á 50m, 18 Tunneln á 44m und 15 Tunneln
á 34 m Länge sowie
2. einem Wirtschaftsgebäude
und
3. zwei Wassersilos
auf den Flurstücken 152/208 und 164/1 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen
auf Grundlage der geänderte Unterlagen,
Planungsstand 27.09.2023 das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (1) BauGB
zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag
zum Neubau einer Stellagen-Tunnel-Anlage bestehend aus 129 Tunneln á 70 m, 114
Tunneln á 66 m, 6 Tunneln á 50 m, 18 Tunneln á 44 m und 15 Tunneln á 34 m Länge
sowie einem Wirtschaftsgebäude und 2 Wassersilos auf den Flurstücken 152/208
und 164/1 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur Stellungnahme vor.
Die beiden Wassersilos und das Wirtschaftsgebäude sind im unmittelbaren
Umfeld des Solls auf dem Flurstück 164/1 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen
zwischen den Tunnelanlagen geplant.
Die gesamte Anlage soll durch eine 4 m hohe Hecke zum Umfeld, teilweise
auch zur Wohnbebauung Schwager sin Grund, abgeschirmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde hat das Vorhaben aus rein
bauplanungsrechtlicher Sicht zu beurteilen. Der Antragsteller ist Landwirt und
damit Privilegiert nach § 35 (1) BauGB.
Allerdings ist die 4 m hohe Hecke in einer sehr
minimalen Entfernung zur Geltungsbereichsgrenze des B-Planes 1.2/4 und zur
Bestandswohnbebauung geplant.
Die Verwaltung hat deshalb den Antragsteller
gebeten, den Nachweis zu erbringen, dass diese Heckenhöhe keine nachteiligen
Auswirkungen hinsichtlich Verschattung der Grundstücke hat.
Sollte es zu einer Verschattung führen, ist die
Hecke soweit zurückzusetzen, dass dies ausgeschlossen ist.
Die Zelte haben in etwa die gleiche Höhe und
würden ebenso eine Verschattung herbeiführen.
Mit der Hecke wird aus Sicht der Verwaltung
nicht nur die Sichtbeziehung, sondern auch die Geräuschkulisse vermindert.
Die bisher freie Sicht wird sowohl mit der
Tunnelanlage als auch mit der Hecke eingeschränkt.
Bauplanungsrechtlich kann aus Sicht der
Verwaltung gegen die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch einen
Landwirt nichts eingewandt werden.
Dennoch sollte die Gemeinde nur unter der oben
beschriebenen Voraussetzung (keine nachteilige Auswirkung auf die
Bestandswohngrundstücke) dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Bauausschuss:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 5 Ja-Stimmen den
Antrag abzulehnen
Begründung:
Geräuschbildung der Zelte, Planen und der Gestelle
Es bestehen Bedenken, dass bei Wind die Folie und das
Befestigungsmaterial gegen die Gestelle schlägt und somit sehr lärmintensiv
ist.
Gerade in den Nachtstunden muss die Einhaltung der Vorgaben
der TA-Lärm nachweislich erbracht werden.
Bedenken hinsichtlich Blendwirkung der Folie
Auswirkungen des UV Lichts in den Tunneln auf Wohngrundstücke
Abstand/ Mindestabstand zum vorhandenen Graben/ Vorfluter
Im Randbereich des B-Planes 1.2/4 Schwager sin Grund sind
offene Grabensysteme als Gewässer II. Ordnung vorhanden.
Hier sind die Bewirtschaftungsabstände des WBV Untere Warnow
Küste sicherzustellen. Beim jetzigen Verlauf der geplanten Abschirmungshecke
ist teilweise keine Bewirtschaftung des Grabens durch den WBV möglich
Schattenwirkung
Die Tunnelanlagen bzw. die Abschirmungshecke sind in einem so ausreichenden Abstand zu den privaten Wohngrundstücken aufzustellen bzw. zu pflanzen, dass keines der Wohngrundstücke durch Schattenwurf beeinträchtigt wird.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Bauausschusses wurden an den
Landkreis mit der Bitte der Überprüfung weitergeleitet.
Der Antragsteller wurde ebenfalls informiert
und hat mit der Änderung der Antragsunterlagen, die hiermit der
Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, reagiert.
Am 29.09.2023 wurden über den Landkreis geänderte Antragsunterlagen in
Form des zuletzt am 27.09.2023 geänderten Lageplanes nachgereicht.
Nunmehr beträgt der kürzeste Abstand zwischen
Grundstücksgrenze Wohnbaufläche B-Plan 1,2/4 Schwager sin Grund der Gemeinde
Rövershagen– Tunnelanlage 69 m, der größte Abstand liegt bei 80,85 m.
Dazwischen liegen Blühwiese und eine Streunusswiese die zu der Tunnelanlage
durch eine Mecklenburger Feldhecke auf einem 2 m hohen Wall angelegt wird.
(Planungsstand 27.09.2023)
Damit können aus Sicht der
Verwaltung die Bedenken des Bauausschusses ausgeräumt werden.
Die Verwaltung weist darauf
hin, dass die Gemeinde nur die bauplanungsrechtlichen Belange zu beurteilen
hat. Die vom Bauausschuss angesprochenen Belange sind bauordnungsrechtlicher
Natur.
Der Antragsteller ist nach 35
(1) BauGB priviligiert. Bauplanungsrechtliche Ablehnungsründe liegen nicht vor.
Die Verwaltung bleibt deshalb
bei der Empfehlung aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Vorhaben in der Fassung
der geänderten Antragsunterlagen, Stand
27.09.2023 für den Neubau einer
Stellagen-Tunnel-Anlage bestehend aus
129 Tunneln á 70m, 114
Tunneln á 66m, 6 Tunneln á 50m, 18 Tunneln á 44m und 15 Tunneln á 34 m Länge
sowie einem Wirtschaftsgebäude und 2 Wassersilos aus bauplanungsrechtlicher
Sicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.