Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Gelbensande
beschließt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 1, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, die Aufstellung und
zeitgleich die Billigung des Vorentwurf
der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande im Bereich
der Ortslage Willershagen sowie dessen Begründung (Anlage) mit den folgenden
Planungszielen:
Die Wohnbauflächen sowie die Fläche für die
Landwirtschaft innerhalb des Geltungsbereichs sollen im Norden als Gemischte
Baufläche, in der Mitte als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Photovoltaik“ und im Süden als Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt werden.
Die Anlagen sind Bestandteil des
Beschlusses.
Die Gemeindevertretung beschließt weiterhin
das:
1.
die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch Bereithaltung des Vorentwurfs zu
jedermanns Einsicht mit entsprechender Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
durchgeführt werden soll;
2.
die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a
Abs. 2 BauGB gleichzeitig von der Planungsabsicht unterrichtet, zur Stellungnahme
und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert werden
sollen und
3.
dieser
Beschluss ortsüblich bekannt zu machen ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande hat mit Beschluss Nr. VBE/1928/2021/GGE vom 01.07.2021 dem Antrag
auf Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines
Bebauungsplanes mit dem Ziel der Baurechtschaffung für Photovoltaik,
gewerblichen Lagerhallen und der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
zugestimmt. Der Geltungsbereich
befindet sich am südlichen Rand der Ortslage Willershagen.
Mit
Beschlussvorlage VBE/2127/2023/GGE liegt
Ihnen der Beschluss über die Aufstellung
und Billigung des Vorentwurf des Bebauungsplanes vor.
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan
stellt Wohnbauflächen sowie für den Großteil des Geltungsbereiches eine Fläche
für die Landwirtschaft dar. Um das beabsichtigte Planvorhaben realisieren zu
können, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Das Änderungsverfahren soll im sogenannten
Parallelverfahren, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt werden.
Der Gemeindevertretung liegt nun ein
Vorentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Gelbensande vor,
mit dem die planungsrechtliche Grundlage zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 1 geschaffen werden soll.
Die Planungsziele sind mit den Zielen des
vorhabenbezogenen B-Planes identisch und finden sich im Beschlussvorschlag
wieder.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist
notwendig, da Bebauungspläne nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
können.
Die Planinhalte sind deshalb mit dem Inhalt des
vorhabenbezogenen B-Planes identisch.
Die Änderung des FNP unterliegt der
Genehmigungspflicht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann deshalb
erst nach Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kraft
gesetzt werden.
Zur Vereinfachung der Verfahren werden die
Änderung des FNP und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im
Parallelverfahren durchgeführt.
Die Verwaltung empfiehlt das Änderungsverfahren
mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss, sowie mit der Billigung des
Vorentwurfs sowie die Begründung und deren Bestimmung zur öffentlichen
Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der TÖB einzuleiten
Finanzierung:
Durch eine Direktbeauftragung aller Leistungen durch
den Antragsteller wird der Haushalt der Gemeinde nicht belastet.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen,
die GRZ für das Sondergebiet Fotovoltaik auf 0,8 anzuheben und das Ferienwohnen
im MI auszuschließen.
Die Unterlagen (Anlagen) sind zur GVS
anzupassen.