Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Mönchhagen beschließt:
1.
Der
Bürgermeister wird ermächtigt, die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde bezüglich der
Überschreitung der GRZ bis 0,38 in den B-Plangebieten 1.2 und 2 Ibenhorst der
Gemeinde Mönchhagen und bei
Zuständigkeit nach § 67(3) LBauO M-V
den Befreiungsbescheid ohne vorherige Beratung in einem Ausschuss und
der Gemeindevertretung abzugeben. bzw. zu unterzeichnen.
2.
Die
Gemeindevertretung ist in jeder Gemeindevertretersitzung über die erteilten
Stellungnahmen zu informieren.
In Zweifelsfällen ist ein Beschluss der
Gemeindevertretung herbeizuführen
Die Gemeindevertretung ist in jeder Gemeindevertretersitzung über die
erteilten Stellungnahmen zu informieren.
3. In Zweifelsfällen ist
ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen hat seit einigen Jahren und in letzter
Zeit verstärkt, Entscheidungen zur Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) in
den Plangebieten 1.2 und 2 „Ibenhorst“ getroffen.
Der B-Plan weist eine GRZ von 0,25 ohne Überschreitungsmöglichkeit nach §
19 BauNVO.
Geschuldet war diese geringe GRZ durch die bei Planaufstellung gewollte
Ausweisung großer Baugrundstücke. Versiegelungsgrad bei einem 100 m² großen
Grundstück = 250 m².
Die Realität sieht leider anders aus. Die Grundstücksgrößen liegen
durchschnittlich bei 550 m², wobei auch Grundstücke (Doppelhaushälfte) von 262
m² Größe zu finden sind. Bei 550 m² bedeutet eine GRZ von 0,25 = 137,5 m² bei
262 m² = 65,5 m² zulässige Überbauung.
Durch geplante und genehmigungspflichtige Vorhaben auf den
Bestandsgrundstücken (meistens Wintergärten, Garagen statt Carports etc.) und
die Verpflichtung den Nachweis der GRZ zu erbringen, führt bei den
Antragstellern zur Erkenntnis, dass die GRZ von 0,25 bereits durch
Bestandsbebauung überschritten ist.
Die Gemeinde hat bisher diesen Anträgen, die der Heilung dieser
Überschreitung dient oder begründete Erweiterungen der baulichen Anlagen die
zur Überschreitung der GRZ führen bis zu einer maximalen Überschreitung von
0,13 auf 0,38 zugestimmt.
Die Baunutzungsverordnung lässt in allgemeinen Wohngebieten eine GRZ von
0,4 zzgl. einer möglichen Überschreitung von 50% durch Nebenanlagen zu.
Die von der Gemeinde als Höchstmaß definierte GRZ von 0,38 auf Antrag
liegt damit noch unter der üblichen GRZ.
Nach der Beratung des zuletzt dazu eingereichten Antrages kommt vom
Bauausschuss die Empfehlung an die Gemeindevertretung, den Bürgermeister die
Befugnis zu übertragen, Befreiungsanträge zur Überschreitung der GRZ bis 0,38
in den Plangebieten 1.2 und 2 „Ibenhorst“ ohne separate Beschlussfassung der
Gemeindevertretung zuzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zuständigkeit bei
Befreiungsanträgen regeln sich nach BauGB und LBauO M-V.
Die Gemeinde wird bei
Befreiungsanträgen, deren Zuständigkeit beim Landkreis Rostock liegt nach § 36
BauGB beteiligt, bei verfahrensfreien Vorhaben liegt die Zuständigkeit direkt
bei der Gemeinde (§ 67 LBauO M-V)
Gemäß § 22 Abs. 2, Satz
1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist die
Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig
und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz,
Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den
Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat.
In § 3 KV M-V sind
Angelegenheiten aufgeführt, bei denen die Entscheidungsbefugnis nicht
übertragen werden darf. Die Abgabe der Stellungnahme der Gemeinde gemäß § 36
BauGB hinsichtlich der Befreiungsanträge bzw. die Entscheidung der Gemeinde bei
verfahrensfreien Vorhaben nach LBauO M-V ist nicht aufgeführt, sodass diese
Angelegenheit durch die Gemeindevertretung an den Bürgermeister übertragen
werden kann.
Die Verwaltung empfiehlt
bei Zustimmung durch die Gemeindevertretung die schon praktizierte
Verfahrensweise der Information der Gemeindevertretung analog der
Stellungnahmen zu Bauanträge die vom Bürgermeister ohne Beschluss unterzeichnet
werden:
1.
Der
Bürgermeister wird ermächtigt, die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde bezüglich der
Überschreitung der GRZ bis 0,38 in den B-Plangebieten 1.2 und 2 Ibenhorst der
Gemeinde Mönchhagen und bei
Zuständigkeit nach § 67(3) LBauO M-V
den Befreiunsgbescheid ohne vorherige Beratung in einem Ausschuss und
der Gemeindevertretung abzugeben. bzw. zu unterzeichnen.
2.
Die
Gemeindevertretung ist in jeder Gemeindevertretersitzung über die erteilten
Stellungnahmen zu informieren.
3.
In
Zweifelsfällen ist ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen.