Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Gelbensande über den Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang der gemeindlichen Fernwärmesatzung
Vorlage
VBE/2126/2023/GGE
Aktenzeichen
Befreiung Fernwärme
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande für das Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 62/58 zuzustimmen.

Die Erfüllung der Befreiungstatbestände gem. des § 6 (2) Satzungen über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme der Gemeinde Gelbensande vom 28.04.2022 ist nachgewiesen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung liegt der Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang der öffentlichen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Gelbensande für das Flurstück 62/58 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande zur Entscheidung vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme regelt in § 6 die Möglichkeit zur Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang:

Nach Entscheidung der Gemeindevertretung am 13.04.2023 unter Beschluss Nr. VBE/2109/2023/GGE, dass die im § 6 geregelte Nachweispflicht der Befreiungstatbestände durch das Ingenieurbüro eConsult, Jürgen Holzke, Projekt- und Energiemanagement aus Rostock zu erbringen ist, liegt nunmehr das Ergebnis vor.

 

Der Gutachter bezieht sich dabei auf das GEG (Gebäudeenergiegesetz) von 2020.

Mittlerweile gilt jedoch das GEG 2023.

Unter Beachtung des Datums der Antragstellung und den Regelungen des GEG 2023 ist die Heranziehung des GEG 2020 korrekt.

(Im Übrigen würde man unter Anwendung des GEG 2023 zum selben Ergebnis kommen.)

 

Das Gutachten liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei und kommt zu dem Ergebnis, dass die Befreiungstatbestände nach § 6 (2) der Fernwärmesatzung erfüllt sind.

 

Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung ist außerdem zu prüfen, ob eine Befreiung dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht entgegensteht.

Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Befreiung der Gemeinde und den übrigen Abnehmern wirtschaftlich zumutbar ist.

 

Bei dem Antragstellergrundstück handelt es sich um ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit.

Seit 2017 hat die Gemeinde bisher einem Befreiungsantrag stattgegeben.

Dazugekommen sind in letzter Zeit die 7 bebauten Grundstücke auf dem ehemaligen KITA-Gelände, wobei ein Grundstück noch unbebaut, aber dem Anschlusszwang unterliegt und ein Grundstück vom Anschlusszwang befreit wurde. In Summe sind demnach von den 8 Grundstücken auf dem ehemaligen KITA-Gelände 7 hinzugekommen, ein weiteres im Lindenweg und das neue Amtsgebäude.

 

Einer Befreiung vom Anschlusszwang für das Antragsgrundstück steht demnach aus Sicht der Verwaltung dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwangs (Erzeugung von „sauberer Wärme“) nicht entgegen.

Die Befreiung eines Wohnhauses mit einer WE (Wohneinheit) hat so geringe Auswirkungen auf den Verbrauch der Gesamteinheiten, dass wirtschaftlich weder für die Gemeinde noch für anderer Abnehmer ein Schaden eintritt.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat der Antragsteller gemäß den Prämissen der Befreiungstatbestände, einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

 


Der Bürgermeister hat die Entscheidung über den Antrag auf die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung am 01.06.2023 gesetzt.

Damit entfällt die Beratung in den Fachausschüssen.