Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Bauantrag zur Errichtung eines Sommerhauses zur privaten Nutzung auf dem Flurstück 169/4 der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen
Vorlage
VBE/3144/2023/GBE
Aktenzeichen
AZ 01925-23-63292
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die untere Bauaufsichtsbehörde, dem Bauantrag zur Errichtung eines Sommerhauses zur privaten Nutzung auf dem Flurstück 169/4 der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die untere Bauaufsichtsbehörde, der Bauantrag zur Errichtung eines Sommerhauses zur privaten Nutzung auf dem Flurstück 169/4 der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen zur Stellungnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorhabenstandort liegt außerhalb der eigentlichen Ortslage Volkenshagen, in einem Bereich, der auf Grund der Bestandsbebauung als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten ist.

Das geplante Vorhaben liegt mitten in der Bestandsbebauung auf einem noch unbebauten Teilstück des Wohngrundstückes und ist der Hauptnutzung untergeordnet.

Das Gebäude verfügt über keine Heizung und wird als Holzständerwerk errichtet, welches Innen mit OSB Spanplatten und außen mit DWD Platten (Holzfaser) verkleidet wird. Es handelt sich somit um einen Kaltbau, in welchem kein Dauerwohnen stattfinden kann.

Die Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. Da keine Privilegierung des Antragstellers nachgewiesen ist, richtet sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.

Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Der Flächennutzungsplan darf als öffentlicher Belang dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Der Flächennutzungsplan weist Grünfläche aus. Des Weiteren darf das Vorhaben die Erweiterung oder Befestigung der Splittersiedlung nicht befürchten lassen.

Das Grundstück ist bereits bebaut, das Sommerhaus ist eine untergeordnete Nebenanlage, die nicht geeignet ist, den Siedlungssplitter zu verfestigen.

Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.

 

 


Stellungnahme des Bauausschusses:

Die Stellungnahme des Bauausschusses wird auf Grund der Sitzungsfolge in der GV mündlich vorgetragen.