Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die untere Bauaufsichtsbehörde, dem Bauantrag
zur Errichtung eines Sommerhauses zur privaten Nutzung auf dem Flurstück 169/4
der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB
durch die untere Bauaufsichtsbehörde, der Bauantrag zur Errichtung eines
Sommerhauses zur privaten Nutzung auf dem Flurstück 169/4 der Flur 1 Gemarkung
Volkenshagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt außerhalb der
eigentlichen Ortslage Volkenshagen, in einem Bereich, der auf Grund der
Bestandsbebauung als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten ist.
Das geplante Vorhaben liegt mitten in der
Bestandsbebauung auf einem noch unbebauten Teilstück des Wohngrundstückes und
ist der Hauptnutzung untergeordnet.
Das Gebäude verfügt über keine Heizung und wird
als Holzständerwerk errichtet, welches Innen mit OSB Spanplatten und außen mit
DWD Platten (Holzfaser) verkleidet wird. Es handelt sich somit um einen
Kaltbau, in welchem kein Dauerwohnen stattfinden kann.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. Da
keine Privilegierung des Antragstellers nachgewiesen ist, richtet sich die
weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan darf als öffentlicher
Belang dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Der Flächennutzungsplan weist Grünfläche aus.
Des Weiteren darf das Vorhaben die Erweiterung oder Befestigung der
Splittersiedlung nicht befürchten lassen.
Das Grundstück ist bereits bebaut, das
Sommerhaus ist eine untergeordnete Nebenanlage, die nicht geeignet ist, den
Siedlungssplitter zu verfestigen.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Die Stellungnahme des Bauausschusses wird auf
Grund der Sitzungsfolge in der GV mündlich vorgetragen.