Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rövershagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V –BrSchG M-V) in der jeweils
geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen in ihrer
Sitzung am 05.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostentatbestand
(1) Die Gemeinde Rövershagen unterhält als Träger des Brandschutzes zur
Erfüllung der ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG M‐V und des SOG M‐V obliegenden Aufgaben,
insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus
lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not‐ und Unglücksfällen, eine
öffentliche Feuerwehr - nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.
(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1
werden Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit
sie nicht nach § 25 Abs. 1 BrSchG M‐V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die Brandsicherheitswache und
die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG M‐V erhoben.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste
und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der
Feuerwehr.
(4) Über bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der
Gemeindefeuerwehr entscheidet der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund
des Inhalts der Meldung bzw. auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.
§ 2 Kostenersatzpflichtiger
(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr und der die
Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber der
Gemeinde Rövershagen verpflichtet:
1. wer die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
2. wer die Feuerwehr
vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
3. wer eine Brandmeldeanlage
betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
4. der Fahrzeughalter, wenn
die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen‐, Luft‐,
Wasser‐ oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur
Rettung
von Menschenleben,
5. der Eigentümer, Besitzer
oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe‐ oder
Industriebetrieben für den Einsatz von
Sonderlösch‐ oder
Sondereinsatzmitteln,
6. der Eigentümer der Sache,
deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige,
der die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz
2 BrSchG M-V,
7. der Veranstalter für die
Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3
BrSchG M-V.
(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
1. den Schadenersatz und die
Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V,
2. die Kosten der Entsorgung
von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem
Löschwasser,
3. die Aufwendungen für
Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmittel
auch bei anderen als nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
sowie
4. die Kosten der Entsorgung
von Sonderlösch‐ und
Sondereinsatzmitteln und
5. die Entschädigung nach § 28
Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.
(4) Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist
Kostenschuldnerin die Gemeinde,
der Hilfe geleistet wird.
§ 3 Kostenersatzmaßstäbe
(1) Der Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der
Einsatzdauer und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz
von Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der
Einsatzbericht.
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für
die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte
enthalten.
(2) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des
Personals und der Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der
Alarmierung der Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich
ist jeweils der Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft (Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter
Materialien) wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet
abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme
des folgenden Einsatzes.
Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im
Gerätehaus.
(3) Die aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der
Einsatzkräfte wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich
notwendige und feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt
die Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge
bis zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.
(4) Soweit Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.
§ 4 Sätze des Kotenersatzes
(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus folgendem Kostenersatztarif:
1. Personal – Einsatzkraft der
Feuerwehr 29 EUR/ Std.
2. Löschfahrzeug 16 24
EUR/ Std.
3. Löschfahrzeug 20 28
EUR/ Std.
4. Mannschaftstransportwagen 16 EUR/
Std.
(2) Für jede angefangene Stunde Einsatzzeit wird der volle Stundensatz
berechnet.
(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache nach § 21 BrSchG
entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in seiner Höhe pro
Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz in der jeweils
gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der
Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten für die
Brandsicherheitswache fort.
§ 4 Auslagen, Besondere Aufwendungen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr
besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten
sind, so hat der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
1. Verbrauchsmittel, wie
Ölbindemittel, Schaumbildner;
2. die Entsorgung
kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;
3. die Entsorgung
kontaminierter Ausrüstung;
4. die Wiederbeschaffung von
unbrauchbar gewordener Ausrüstung;
5. Kosten für die Reinigung
stark verschmutzter Ausrüstung.
(3) Bei einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und
Verbrauchsmitteln richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren
Wiederbeschaffungswert, im Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den
tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).
(4) Darüber hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der
Kostenersatzerhebung entstehenden Portokosten.
(5) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
Fremdunternehmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind
die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom
Kostenschuldner zu tragen.
(6) Die §§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere
Aufwendungen entsprechend.
§ 5 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes
bzw. der Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen
der Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Der Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen
Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine
spätere Fälligkeit angegeben, so gilt diese.
§ 6 Billigkeitsregelung
(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte
bedeuten würde oder es auf Grund eines besonderen gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(2) Der festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die
sofortige Einziehung für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten
verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
§ 7 Haftung
(1) Für Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines
Einsatzes entstanden sind, haftet die Gemeinde Rövershagen nur, wenn der
Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des
Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände
darzulegen und zu beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges
Verhalten ergibt.
(2) Die Gemeinde Rövershagen haftet nicht für Personen‐ oder Sachschäden, die bei der
Benutzung von zeitweise überlassenen Geräten entstehen, soweit die Feuerwehr
diese nicht selbst bedient.
§ 8 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienstleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Rövershagen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) vom 17.03.1993
nebst Gebührentarif außer Kraft.
Rövershagen, _______________
_______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Rövershagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Dr. Verena Schöne
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß §
5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nur durch Satzung geregelt
werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Laut §§
1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben aufgrund einer
Satzung erhoben werden. Bei der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung handelt es sich
um Benutzungsgebühren.
Der
abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung ist Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinden (§ 2 Abs.1 BrSchG M-V).
Die
Gemeinde Rövershagen ist gem. § 25 Abs. 3 BrSchG M-V berechtigt den
Kostenersatz durch Satzung zu regeln.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Gemeinde Rövershagen besitzt bereits eine Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom
17.03.1993. Diese beruht auf dem alten Brandschutzgesetz. Seit 2015 gibt das
neue BrSchG M-V. Danach war die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
überarbeitungsbedürftig.
Es erfolgte
die Neukalkulation der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung aufgrund einer
Musterkalkulation, welche vom Land herausgegeben wurde. Diese Musterkalkulation
wurde an die Gegebenheiten der Gemeinde Rövershagen angepasst (siehe Anlage).
Als
Kalkulationsgrundlage wurden die Jahre 2019 bis 2022 herangezogen.
In der
Kalkulation sind alle Kosten der Gemeinde für den Brandschutz erfasst worden
(Produkt 12600 und 12601). Das Inventar wurde mit denjenigen
Vermögensgegenständen erfasst, welche für die Einsatzbereitschaft notwendig und
noch nicht abgeschrieben sind. Laut KAG M-V muss nicht die Abschreibungsdauer
laut landeseinheitlicher Abschreibungstabelle angesetzt werden, sondern es kann
auch die tatsächliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Dies ist zum Beispiel
bei den Fahrzeugen der Fall.
Gemäß §
4 Abs. 2 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung wird für jede angefangene Stunde
Einsatzzeit der volle Stundensatz berechnet.
In
anderen Gemeinden wird Minutengenau oder je Viertelstunde oder je halbe Stunde
abgerechnet.
Die
Verwaltung schlägt vor Stundengenau abzurechnen, da es in der Regel noch
Nachbereitungszeiten gibt, die nicht im Einsatzbericht erfasst werden.
Die
Gemeindevertretung muss entscheiden, ob sie dem Vorschlag der Verwaltung folgt.
Finanzierung:
Kostenersatz-Einsätze
werden unter dem Produktkonto 12600.4322900 (Sonstige Entgelte) gebucht. Ein
Haushaltsansatz ist nicht vorhanden, da nicht absehbar ist, ob überhaupt und
wie viele kostenpflichtige Einsätze anfallen.
Abrechenbare
kostenpflichtige Einsätze wirken sich somit ergebnisverbessernd im Haushalt der
Gemeinde aus.
Musterberechnung nach neuen Gebühren:
Fehlalarm Brandmeldeanlage
- Einsatzzeit 2 Stunden
- Personal = 6 Kameraden -> 6
x 29 EUR = 174 EUR x 2 Std. = 348 EUR
- LF 16 -> 2 Std. x 24 EUR = 48 EUR
- MTW ->
2 Std. x 16 EUR = 32 EUR
- Gesamt: 428
EUR Kostenersatz
Ölspur 500 m
- Einsatzzeit 4 Stunden
- Personal = 10 Kameraden -> 10
x 29 EUR = 290 EUR x 4 Std. = 1.160 EUR
- LF 16 ->
4 Std. x 24 EUR = 96 EUR
- MTW ->
4 Std. x 16 EUR = 64 EUR
- Gesamt: 1.320
EUR Kostenersatz