Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt den Antrag auf isolierte Abweichung hinsichtlich der Überschreitung der GRZ
von 0,25 auf 0,35 auf dem Grundstück Gemarkung Mönchhagen, Flur 2, Flurstück
53/42 auf Grundlage des § 67 (3) LBauO MV in Verbindung mit § 31 BauGB
zuzustimmen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt und Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt der Antrag auf
isolierte Abweichung hinsichtlich der Überschreitung der GRZ auf dem Grundstück
Gemarkung Mönchhagen, Flur 2, Flurstück 53/42 zur Entscheidung vor.
Im Rahmen der Abklärung zum Neubau einer Garage anstatt dem bereits
abgerissenen Carport wurde festgestellt, dass die zulässige GRZ von 0,25
bereits überschritten ist.
Nunmehr wird beantragt diese Überschreitung zu heilen und die geplante
Garage dennoch errichten zu können.
Die Garage an sich unterliegt auf Grund der Größe (kleiner 30 m²) der
Verfahrensfreiheit.
Inkl. der Garage wird eine GRZ von 0,35 erreicht.
Der bereits abgerissene Carport war um 4 m² größer als die jetzt geplante
Garage.
Die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder der öffentlichen
Verkehrsflächen durch Ableitung von Oberflächenwasser, ist auch bei dem
größeren Carport nicht entstanden.
Da die Gemeinde generell bis 0,38 befreit, was immer noch unter den
Regelungen der BauNVO für Wohngebiet liegt, empfiehlt die Verwaltung dem Antrag
der Überschreitung der GRZ bis 0,35 (inkl. der geplanten Garage) stattzugeben.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss war zu seiner Sitzung am
05.06.2023 nicht beschlussfähig.
Die anwesenden Mitglieder haben sich dennoch
mit der Beschlussvorlage befasst und empfehlen der Gemeindevertretung der
Befreiung hinsichtlich Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,35
zuzustimmen.
In diesem Zusammenhang ergab sich die
Empfehlung an die Gemeindevertretung, den Bürgermeister zu bevollmächtigen, für
die B-Plangebiete 1.2 und 2 „Ibenhorst“ Befreiungsanträgen, die die Überschreitung
der GRZ zum Inhalt haben, ohne Beschlussfassung durch die GV bis zu einer GRZ
von 0,38 allein entscheiden zu können.
Das Amt wird beauftragt eine entsprechende
Beschlussvorlage vorzubereiten.