Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Finanzierung von Investitionen gem. § 12 GemHVO-Doppik im Haushaltsjahr 2021 - hier: Kirchweg und Im Wiesengrund
Vorlage
VFA/3135/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, gem. § 12 GemHVO-Doppik im Haushaltsjahr 2021 die Eigenanteile der Gemeinde an folgenden Investitionen aus dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zu finanzieren.

Maßnahme „Kirchweg“:                                                              163.654,49 €

Maßnahme „Im Wiesengrund“                                 525.092,53 €     

Die Beträge werden vom laufenden Finanzhaushalt 61200.7698000 in den investiven Finanzhaushalt 61200.6891000 umgebucht.     

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 

 


Sachverhalt: Der § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik M-V in der zurzeit gültigen Fassung regelt den Grundsatz der Gesamtdeckung.

In Satz 4 heißt es dazu:

Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Gemeinde Bentwisch hat im Haushaltsjahr 2021 Investitionen in den unterschiedlichen Bereichen der Gemeinde vorgenommen.

Unter anderem wurden die Maßnahmen „Kirchweg“ und „Im Wiesengrund“ in 2021 abgeschlossen. Die Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:

 

Kirchweg

Kosten:                                               337.067,24 €

Zuwendung:                                                     173.412,75 €

Eigenanteil der Gemeinde:                         163.654,49 €

 

Im Wiesengrund:

Kosten:                                               913.209,09 €

Zuwendung:                                                     388.116,56 €

Eigenanteil der Gemeinde:                         525.092,53 €

 

Nach § 12 GemHVO-Doppik besteht die Möglichkeit, zur Finanzierung der Investitionen Mittel aus einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen einzusetzen.

 

In einem Rundschreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V vom 04.05.2022 wird dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

Ab dem Haushaltsjahr 2022 wurde diese Darstellung bereits in der Planung berücksichtigt, die endgültige Abrechnung erfolgt in Vorbereitung der Jahresabschlüsse.

Die Darstellung wird zukünftig bei der Bewilligung von Zuwendungen und auch bei einer Genehmigung von Kreditaufnahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörden bzw. die Zuwendungsgeber geprüft.  

 

In Vorbereitung der Jahresrechnung 2021 hat die Verwaltung die investiven Auszahlungen 2021 sowie den Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen geprüft.

 

Hierzu wurden bereits folgende Beschlüsse gefasst, gebucht bzw. vorgeschlagen:

Beschluss VFA/3036/2022/GBE vom 06.10.2022 für 2020:                           136.922,30 €

Beschluss VFA/3134/2023/GBE für 2020:                                                                              73.977,71 €

Beschluss VFA/3037/2022/GBE vom 06.10.2022 für 2021:                             67.609,25 €

 

Der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen stellt sich wie folgt dar:

  • Saldo am 31.12.2019 lfd. Ein- und Auszahlungen einschließlich Tilgung und Vorträgen (JR Muster 13.2)

15.315.144,14 €

  • Saldo am 31.12.2020 lfd. Ein- und Auszahlungen, (vorläufig) einschließlich Tilgung 

837.536,57 €

  • Saldo am 31.12.2021 lfd. Ein- und Auszahlungen einschließlich Tilgung (vorläufig)

133.843,82 €

  • Saldo am 31.12.2022 lfd. Ein- und Auszahlungen einschließlich Tilgung, aber ohne 500 T€ Umbuchung nach § 12 GemHVO vor Tilgung

743.904,37 €

Nach Auffassung der Verwaltung sind weiterhin zu berücksichtigen:

  • Planansatz Saldo lfd. Ein- und Auszahlungen 2023 einschließlich Tilgung

-1.166.900,00 €

  • Planansatz Saldo lfd. Ein- und Auszahlungen 2024-2026 einschließlich Tilgung

-2.007.400,00 €

  • Tilgung Kredit (vorhalten von lfd. Ein- und Auszahlungen)

- 2.000.000,00 €

  • Vorläufige bereinigte lfd. Ein- und Auszahlungen

11.856.128,90 €

  • Vorgeschlagene Umbuchung für 2020 à (Vorlage Beschluss VFA/3134/2023/GBE)

73.977,71 €

  • Vorgeschlagene Umbuchung für 2021 à (Vorlage Beschluss VFA/3135/2023/GBE)

688.747,02 €

 

Die Voraussetzungen des § 12 GemHVO-Doppik sind somit aus gegenwärtiger Sicht gegeben.

 

Die Maßnahmen „Kirchweg“ und „Im Wiesengrund“ hat die Gemeinde Bentwisch mit 688.747,02 € aus eigenen liquiden Mitteln finanziert, für beide Maßnahmen gab es Zuwendungen bzw. Förderungen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Eigenanteil der Gemeinde an folgenden Investitionen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 12 GemHVO-Doppik aus dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zu finanzieren.

Maßnahme „Kirchweg“:                                                              163.654,49 €

Maßnahme „Im Wiesengrund“                                 525.092,53 €                                                    

Die Beträge werden vom laufenden Finanzhaushalt 61200.7698000 in den investiven Finanzhaushalt 61200.6891000 umgebucht.

 

 

 


Finanzierung:

Es erfolgt eine Umbuchung vom laufenden Finanzhaushalt 61200.7698000 in den investiven Finanzhaushalt 61200.6891000 im Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 163.654,49 € und  525.092,53 €, die laufenden Ein- und Auszahlungen verringern sich um diesen Betrag.

 

 

 

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 25.05.2023:

Die Sitzung des Finanzausschusses findet am 25.05.2023 statt, die Stellungnahme muss in der Sitzung der Gemeindevertretung vorgetragen werden.