Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Rövershagen fasst den folgenden Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 „Taubenbergweg“:
1. |
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 „Taubenbergweg“ der Gemeinde
Rövershagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),
und die dazugehörende Begründung mit Anlagen, wird unter Berücksichtigung der
folgenden Änderung gebilligt. Die beiden
Bestandsbäume sind innerhalb der Baugrenzen ohne Erhaltungsgebot
darzustellen. Der
Teil B Text und die Begründung zum B-Plan ist entsprechend anzupassen. |
2. |
Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2
BauGB für einen Monat öffentlich auszulegen. |
3. |
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen. Gleichzeitig sind sie von der öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen. |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung
Rövershagen hat auf ihrer Sitzung am 17.10.2022 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 15 Taubenbergweg (VBE/2549/2022/GRÖ)
beschlossen.
Am 30.01.2023 wurde der Beschluss über den Entwurf als weiter Arbeitsgrundlage gefasst.
Der 2.313 m2 große Plangeltungsbereich überplant Flächen, die sich innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1.3 Wohngebiet „Elsterstrat“ und 1.2/4 Wohn-, Misch- und Sondergebiet „Swager sin Grund“ befinden. Mit der Überplanung werden die Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1.3 und 1.2/4 für diese Teilflächen aufgehoben.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung auf Grundlage von § 13a BauGB. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Gemäß § 13 BauGB kann von der Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der
zusammenfassenden Erklärung zu den Umweltbelangen abgesehen werden.
Die Belange von Natur, Landschaft und Umwelt sind trotzdem sachgerecht
darzustellen und zu prüfen.
Die Überplanung von bislang festgesetzten Grünflächen stellt einen Eingriff dar, der auch im Verfahren eines B-Planes der Innenentwicklung auszugleichen ist.
Die Eingriffs-Ausgleichbilanzierung liegt der Begründung bei und ist Anlage zur Beschlussvorlage.
Außerdem befinden sich im Plangebiet ein Eschenahorn und eine Silber-Weide, die nach NatSchAG M-V zu den geschützten Bäumen zählen.
Das heißt, die beiden Bäume gehören, wenn sie auf öffentlichen Flächen stehen, zu den geschützten Bäumen, die nach Baumschutzkompensationserlass M-V bei Fällung den in der nachfolgen Tabelle aufgezeigten Ausgleich erfordern.
Baum-Nr. |
Baumart |
lateinischer
Name |
Stammzahl |
Stammumfang
(cm) |
Kompensationsumfang |
1 |
Eschen-Ahorn |
Acer
negundo |
2 |
116 |
1 St.* |
2 |
Silber-Weide |
Salix alba |
11 |
518 |
3 St.* |
*standortgerechte Laubbäume der
Qualität: 2 x verpflanzt, Stammumfang 16-18 cm |
Ist der B-Plan in Kraft und stehen die Bäume auf Privatflächen, gehören beide Bäume nicht mehr zu den geschützten Bäumen.
Um bei Fällung dennoch einen für die Gemeinde wichtigen Ausgleich einfordern zu können, muss im B-Plan die Kompensation festgelegt werden.
Die Realisierung der Ersatzmaßnahmen komplett auf dem Baugrundstück ist unrealistisch.
Es gibt 3 Lösungsvarianten:
Variante 1
Das Baufenster wird im Bereich der Weide ausgespart und für die Weide wird ein Erhaltungsgebot festgesetzt.
Der Ersatz für den Eschenahorn ist auf dem Vorhabengrundstück zu realisieren
Variante 2
Da die Gemeinde bei Fällung auf der öffentlichen Grünfläche den Ausgleich selbst erbringen müsste, hat der Bauherr, der die Weide fällt, einen Geldbetrag in Höhe der Wertigkeit der Ersatzbepflanzung sowie für 3 Jahre Anwuchs- und Erhaltungspflege an die Gemeinde zu zahlen.
Die Gemeinde pflanzt die 3 Bäume auf der südlich an den Geltungsbereich des B-Planes 15 anschließenden öffentlichen Grünfläche des Plangebietes 1.2/4 Swager sin Grund (Gemarkung Rövershagen; Flur 1, Flurstück 164/61).
Variante 3
Der Ausgleich wird definiert und ist durch den Bauherrn zu seinen Lasten und in seiner
Verantwortung (Klärung, wo gepflanzt werden kann) zu realisieren.
Die Gemeindevertretung muss entscheiden, welche Variante Bestandteil der Planung werden soll.
Teil A Planzeichnung, Teil B Text und Begründung sind entsprechend anzupassen.
Im Teil B ist außerdem der Hinweis auf die festgesetzten Ausgleichsmaße bei Fällung der Bäume hinzuweisen.
Sollte die Weide irgendwann einmal nicht mehr stehen, können außerhalb der Baugrenzen an diesem „Baum“-Standort dann auch Nebenanlagen errichtet werden.
Der Artenschutzfachbeitrag, erarbeitet auf Basis einer Potenzialanalyse liegt ebenfalls als Anlage bei.
Im weiteren Verfahren ist eine öffentliche Auslegung des
Planentwurfs mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Weiterhin sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Verwaltung empfiehlt den Entwurf nach Entscheidung der Variante über den
Verlauf der Baugrenze (Weide innerhalb oder außerhalb) Baugrenze und zum Umgang
mit den geschützten Bäumen zu bestätigen und zur Auslegung zu bestimmen.
Vom Handling hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen sieht die Verwaltung in der Variante 1 die realisierbarste Lösung.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen,
die beiden Bäume ohne Erhaltungsgebot innerhalb der Baugrenze darzustellen.
Der Teil B Text und die Begründung zum B-Plan
ist entsprechend anzupassen.
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