Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Rövershagen (Grünflächensatzung)
Vorlage
VOA/2610/2023/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Rövershagen (Grünflächensatzung)

 

Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen

Grünflächen

der Gemeinde Rövershagen (Grünflächensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 2 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union 27.12.2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Rövershagen vom 05.06.2023 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

 

(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rövershagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

 

Hierzu gehören:

·         die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;

·         die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;

·         die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;

·         das Straßenbegleitgrün;

·         die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;

·         die Alleen und begrünten Plätze.

 

(2) Bestandteile von Grünflächen sind:

·         Rasen- und Wiesenflächen;

·         Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;

·         Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;

·         Wasserflächen;

·         Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;

·         Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;

·         Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.

 

(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.

 

§ 2 Widmung und Einziehung

 

(1) Die Widmung erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und / oder wenn vorhanden, durch Aufnahme in das Grünflächenkataster.

 

(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.

Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 3 Benutzung der Grünflächen, Haftung

 

(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Rövershagen kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen. Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu richten.

 

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen, Gewässer, Brunnen und Wasserbecken geschieht auf eigene Gefahr.

 

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer

a) durch vorschriftswidriges Verhalten

b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen

c) durch das Verhalten anderer Benutzer

d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern

e) durch das Betreten oder Befahren von Eisflächen, entstehen.

 

Die Verpflichtung der Gemeinde Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen besteht nicht.

Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(4) Generelle sowie zeitweilige Nutzungseinschränkungen durch eingeschränkte Bewirtschaftung bzw. landschaftsgärtnerische Arbeiten (z. B. Winterdienst, Verkehrssicherung bei Bäumen) sind jeder Zeit möglich.

 

(5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach § 5 dieser Satzung geregelt.

 

§ 4 Verhalten in Grünflächen

 

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:

 

·         Anpflanzungen und Blumenflächen zu betreten;

·         Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;

·         die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;

·         Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen;

·         Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

·         eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;

·         Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;

·         wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und Bruten zu zerstören bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);

·         ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;

·         Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;

·         außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;

·         zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;

·         das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;

·         unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von Musikwiedergabegeräten;

·         als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;

·         chemische Auftaumittel zu verwenden;

·         Werbeanlagen aufzustellen;

·         sich zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.

 

(2) Der Genuss von Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.

 

(3) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass die Anleinpflicht eingehalten wird, dass andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden; die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden; sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden; anfallender Hundekot sofort entfernt wird.

 

§ 5 Ausnahmen

 

(1) Die Gemeinde Rövershagen kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten.

 

Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:

1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und Versorgungsleitungen auf,

    über und unter Grünanlagen, sofern sie nicht zu deren ständiger Ausstattung gehören;

2. Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich

    Trainingsbetrieb;

3. Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. für darauf bezogene Hinweiseinrichtungen

    (keine Werbung);

4. Befahren von Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon sind Kleinfahrzeuge ohne

    Verbrennungsmotoren, wie Fahrräder und Rollstühle, sofern damit auf Flächen (Wege und

    Platzflächen) gefahren wird, die für diesen Zweck bestimmt sind bzw. wo eine entsprechende

    Beschilderung dies gestattet;

5. Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;

6. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen;

7. Aufgrabungen jeder Art;

8. Baustelleneinrichtungen;

9. Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen sowie Tieren (inkl. deren Entwicklungsstufen, z. B.

    Früchte, Samen, Vogeleier).

 

(2) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer beim Amt Rostocker Heide zu stellen. Die Sondernutzung einer Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.

 

(3) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Rövershagen auf Dritte übertragen werden.

 

(4) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Rövershagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Rövershagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.

 

(5) Die Gemeinde Rövershagen kann statt der Herstellung Schadenersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Rövershagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.

 

(6) Die Gemeinde Rövershagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.

 

(7) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

(8) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken.

Durchfahrgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag möglich.

 

§ 6 Gehölzschutz

 

Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen.

 

§ 7 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

 

(1) Wer in Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

 

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.

 

§ 8 Gebühren

 

Für die Genehmigung einer Sondernutzung werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide erhoben.

 

§ 9 Gebührenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Nutzungsbeginn. Sie kann auf Antrag unterbrochen werden. Die Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet genutzte Fläche von der oder dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und von der Gemeinde Rövershagen (Amt Rostocker Heide) abgenommen wurde. Die Gebührenschuld wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.

 

(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:

·         die Antragstellerin oder der Antragsteller oder

·         die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung oder

·         wer die Sondernutzung ausübt oder

·         wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.

 

Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

(3) Auf Gebühren können von Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

 

(4) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll mit der Genehmigung der Sondernutzung auf die Gebührenpflicht und die voraussichtliche Gebührenhöhe hingewiesen werden.

 

§ 10 Gebührenbefreiung und -ermäßigung

 

(1) Von der Benutzungsgebühr sind befreit:

·         die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Landkreise und Ämter, die Gemeinden, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist, die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder ein Dritter die Sondernutzung im Auftrag beantragt oder ausübt,

 

·         die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

 

(2) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit sind auf Antrag zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder zur Vermeidung unzumutbarer sozialer Härten angebracht erscheint.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß Abs. 1 und

    gegen die Verbote bzw. Gebote des § 3 verstößt;

2. entgegen § 5 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung

    eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder

    territorial ausdehnt bzw. gegen die erteilten Auflagen verstößt;

3. die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Gemeinde Rövershagen auf Dritte

    überträgt (§ 5 Abs. 3 Satz 3);

4. seine mit der Sondernutzung verbundenen Auflagen entgegen § 5 Abs. 4 nicht in

    ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält;

5. die benutzte Grünfläche entgegen § 5 Abs. 4 nicht fachgerecht wiederherstellt.

 

Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 in der derzeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden.

 

(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 EUR bis 55 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Rövershagen, den _____________________

 

 

_________________                         -Siegel-

Dr. Verena Schöne

Bürgermeisterin

 

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Auf Anregung der Bürgermeisterin wurde die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen (Grünflächensatzung) erarbeitet. Im Jahr 2016 lag der Gemeinde bereits ein Entwurf dieser Satzung zur Entscheidung vor. Damals wurde diese abgelehnt.

Vor dem Hintergrund des derzeitigen wiederholtem falschen Parkens im Gemeindegebiet (auch auf Grünflächen) hat die Bürgermeisterin angeregt eine Grünflächensatzung zu erlassen.

Eine Ahnung solcher Vergehen ist ohne diese Satzung nicht möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

Bei den Grünflächen handelt es sich um den eigenen Wirkungskreis. Ein Erlass einer Satzung ist somit zulässig.

Die Gemeinde kann die Benutzung öffentlicher Sachen, die dem Gemeindegebrauch unterliegen (Wege, Straßen, Plätze, Grünflächen) durch Satzungen regeln, wenn sie sich im Eigentum der Gemeinde befinden.

 

Die Satzung wurde entsprechend des Entwurfes aus dem Jahr 2016 vorbereitet. Die gesetzlichen Grundlagen wurden angepasst.

 

Für die Ahnung im ruhenden Verkehr wäre eine Grünflächensatzung nötig, da der Tatbestand des Haltens bzw. Parkens auf Grünflächen weder in der StVO noch in einem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog geregelt ist. Somit fehlt die rechtliche Grundlage, dort zu ahnden. Lediglich die Grünstreifen, die zwischen Straße und Gehweg eingegrenzt sind, fallen unter die genannten gesetzlichen Grundlagen.

 

Durch die Baumaßnahmen der Europaschule in Rövershagen werden derzeit durch die Baustellenfahrzeuge die anliegenden Grünanlagen in Mitleidenschaft gezogen. Um eine Wiederherstellung der Grünanlagen verlangen zu können bzw. eine Ersatzvornahme mit Kostenübertragung oder die Festsetzung einer Geldbuße, ist der Erlass der Grünanlagensatzung notwendig.

 


Finanzierung:

Mit dem Erlass der Satzung sind keine Kosten verbunden.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 08.05.2023:

Der Bauausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am 08.05.2023 mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen nachfolgende Änderungen in der Grünflächensatzung vorzunehmen:

 

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rövershagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

 

Hierzu gehören:

· die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der

   Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;

· die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;

· die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;

· das Straßenbegleitgrün;

· die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;

· die Alleen und begrünten Plätze.

 

§ 3 Benutzung der Grünflächen, Haftung

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr. Das Spielen und Baden in Gewässern, Brunnen und Wasserbecken innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

 

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer

a) durch vorschriftswidriges Verhalten

b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen

c) durch das Verhalten anderer Benutzer

d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern, entstehen.

 

Die Verpflichtung der Gemeinde Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen beschränken sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.

Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 4 Verhalten in Grünflächen

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:

 

· Gehölz- Anpflanzungen und Blumenflächen zu betreten;

· Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;

· die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;

· Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen

   bzw. abzustellen;

· Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen

   oder zu zerstören;

· eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;

· Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;

· wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen,

   zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und

   Bruten zu zerstören bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der 

   Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);

· ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;

· Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,

   einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;

· außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit

   Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hä-

   nger abzustellen;

· nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;

· zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;

· das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;

· unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von

   Musikwiedergabegeräten;

· als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische

   Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;

· chemische Auftaumittel zu verwenden;

· Werbeanlagen aufzustellen;

· sich zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten,

   soweit dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.

 

(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spielplätzen sind verboten. Der Genuss

von Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.

 

(3) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass die Anleinpflicht eingehalten wird, dass andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden; die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden; sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden; anfallender Hundekot sofort entfernt wird.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin wird nachträglich noch folgender Sachverhalt geklärt:

Sind Gewässer (Teiche, Gräben, Bäche) verkehrsrechtlich zu sichern?

Wie ist in diesen Fällen die Haftung der Bürgermeisterin?

 

Die Verwaltung hat diesbezüglich den KSA angeschrieben und um Zuarbeit gebeten. Die Zuarbeit diesbezüglich liegt noch nicht vor und wird zur Haupt- und Finanzausschusssitzung nachgereicht.

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 22.05.2023:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am 22.05.2023 mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen nachfolgende Änderungen der Beschlussempfehlung des Bauausschusses in der Grünflächensatzung vorzunehmen:

 

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rövershagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

 

Hierzu gehören:

· die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der

   Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;

· die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;

· die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;

· das Straßenbegleitgrün;

· die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;

· die Alleen und begrünten Plätze.

 

§ 3 Benutzung der Grünflächen, Haftung

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen, Gewässer, Brunnen und Wasserbecken geschieht auf eigene Gefahr.

 

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer

a) durch vorschriftswidriges Verhalten

b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen

c) durch das Verhalten anderer Benutzer

d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern

e) durch das Betreten oder Befahren von Eisflächen, entstehen.

 

Die Verpflichtung der Gemeinde Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen besteht nicht.

Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 4 Verhalten in Grünflächen

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:

 

· Anpflanzungen und Blumenflächen zu betreten;

· Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;

· die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;

· Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen

   bzw. abzustellen;

· Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen

   oder zu zerstören;

· eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;

· Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;

· wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen,

   zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und

   Bruten zu zerstören bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der 

   Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);

· ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;

· Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,

   einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;

· außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit

   Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hä-

   nger abzustellen;

· nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;

· zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;

· das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;

· unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von

   Musikwiedergabegeräten;

· als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische

   Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;

· chemische Auftaumittel zu verwenden;

· Werbeanlagen aufzustellen;

· sich zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten,

   soweit dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.

 

(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spielplätzen sind verboten. Der Genuss

von Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.

 

(3) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass die Anleinpflicht eingehalten wird, dass andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden; die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden; sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden; anfallender Hundekot sofort entfernt wird.