Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen
Grünflächen der Gemeinde Rövershagen (Grünflächensatzung)
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der
öffentlichen
Grünflächen
der Gemeinde Rövershagen (Grünflächensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 in der
derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 in der derzeit geltenden
Fassung, der §§ 2 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden
Fassung und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der
Europäischen Union 27.12.2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Rövershagen vom 05.06.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein
zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde
Rövershagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der
Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie
der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu gehören:
·
die Grün- und
Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der
Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
·
die zentralen
Grünflächen in den Wohngebieten;
·
die Waldparkanlagen und
Schutzpflanzungen;
·
das Straßenbegleitgrün;
·
die Kinderspiel- und
Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
·
die Alleen und begrünten
Plätze.
(2) Bestandteile von Grünflächen sind:
·
Rasen- und
Wiesenflächen;
·
Bäume, sowie deren
Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
·
Wege- und Platzflächen
innerhalb von Grünflächen;
·
Wasserflächen;
·
Mauern, Treppen, Rampen,
Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;
·
Versorgungsleitungen und
-einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der
Funktion der Grünfläche dienen;
·
Bänke, Stühle,
Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.
(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter
Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des
Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen
Fassung.
§ 2 Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und / oder
wenn vorhanden, durch Aufnahme in das Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise
eingezogen werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird
oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Benutzung der Grünflächen, Haftung
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus
der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde
Rövershagen kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im Einzelnen
durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten
ausschließen. Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die
Interessen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu richten.
(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen,
Gewässer, Brunnen und Wasserbecken geschieht auf eigene Gefahr.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges
Verhalten
b) durch unsachgemäße
Benutzung von Einrichtungen
c) durch das Verhalten anderer
Benutzer
d) beim Baden, auch in
erlaubten Gewässern
e) durch das Betreten oder
Befahren von Eisflächen, entstehen.
Die Verpflichtung der Gemeinde Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und
Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen besteht nicht.
Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Generelle sowie zeitweilige Nutzungseinschränkungen durch
eingeschränkte Bewirtschaftung bzw. landschaftsgärtnerische Arbeiten (z. B.
Winterdienst, Verkehrssicherung bei Bäumen) sind jeder Zeit möglich.
(5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der
öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche
Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach §
5 dieser Satzung geregelt.
§ 4 Verhalten in Grünflächen
(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
·
Anpflanzungen und
Blumenflächen zu betreten;
·
Rasen- und Wiesenflächen
zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;
·
die Anlagen durch
Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;
·
Erdstoffe sowie sonstige
Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen;
·
Gehölze, Blumen, Zweige,
Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
·
eigenmächtig Gehölze und
anderes zu pflanzen;
·
Herbstlaub aus
geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
·
wildlebende Tiere
(inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie
deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und Bruten zu
zerstören bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der Schädlingsbekämpfung sind
hiervon nicht berührt);
·
ohne Erlaubnis in
Gewässern zu angeln;
·
Ausstattungsgegenstände
zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres
Standortes und Farbanstriches;
·
außerhalb der dafür
gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und
Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;
·
zu Grillen oder offene
Feuerstellen anzulegen;
·
das Zelten, Nächtigen
und Aufstellen von Wohnwagen;
·
unzulässigen Lärm zu
verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von Musikwiedergabegeräten;
·
als Unbefugte Herbizide,
Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel
anzuwenden;
·
chemische Auftaumittel
zu verwenden;
·
Werbeanlagen
aufzustellen;
·
sich zum Zwecke des
Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten, soweit dadurch die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.
(2) Der
Genuss von Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.
(3) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu
gewährleisten, dass die
Anleinpflicht eingehalten wird, dass andere
Personen durch die Tiere nicht belästigt werden; die Hunde von
Kinderspielplätzen ferngehalten werden; sonstige Grünflächen bzw. deren
Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden; anfallender Hundekot
sofort entfernt wird.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Gemeinde Rövershagen kann im Einzelfall eine Benutzung der
öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2
hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten.
Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
1. Aufstellen und Anbringen,
Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und Versorgungsleitungen auf,
über und unter Grünanlagen, sofern sie
nicht zu deren ständiger Ausstattung gehören;
2. Durchführung von
Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich
Trainingsbetrieb;
3. Flächeninanspruchnahme zu
Handelszwecken bzw. für darauf bezogene Hinweiseinrichtungen
(keine Werbung);
4. Befahren von Flächen mit
Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon sind Kleinfahrzeuge ohne
Verbrennungsmotoren, wie Fahrräder und
Rollstühle, sofern damit auf Flächen (Wege und
Platzflächen) gefahren wird, die für diesen
Zweck bestimmt sind bzw. wo eine entsprechende
Beschilderung dies gestattet;
5. Abstellen von Fahrzeugen
und sonstigen Gegenständen;
6. Ablagerung von Baustoffen,
Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen;
7. Aufgrabungen jeder Art;
8. Baustelleneinrichtungen;
9. Entnahme von Pflanzen,
Pflanzenteilen sowie Tieren (inkl. deren Entwicklungsstufen, z. B.
Früchte, Samen, Vogeleier).
(2) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser
ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der
Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer beim Amt
Rostocker Heide zu stellen. Die Sondernutzung einer Grünfläche ist erst
zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.
(3) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann
Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die
Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Rövershagen auf Dritte
übertragen werden.
(4) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Rövershagen alle
Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die
Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung
verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand
zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Rövershagen
verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die
Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
(5) Die Gemeinde Rövershagen kann statt der Herstellung Schadenersatz in
Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde
Rövershagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche
fachgerecht wiederherzustellen.
(6) Die Gemeinde Rövershagen ist berechtigt, nach Beendigung der
Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen
entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der
Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer
Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
(7) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung
einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(8) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu
beschränken.
Durchfahrgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind
auf Antrag möglich.
§ 6 Gehölzschutz
Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden
Gehölzschutzbestimmungen.
§ 7 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer in Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder
Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne
Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die
Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch
ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.
§ 8 Gebühren
Für die Genehmigung einer Sondernutzung werden Gebühren gemäß der
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide erhoben.
§ 9 Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Nutzungsbeginn. Sie kann auf Antrag
unterbrochen werden. Die Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet
genutzte Fläche von der oder dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und
von der Gemeinde Rövershagen (Amt Rostocker Heide) abgenommen wurde. Die
Gebührenschuld wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:
·
die Antragstellerin oder
der Antragsteller oder
·
die Inhaberin oder der
Inhaber der Genehmigung oder
·
wer die Sondernutzung
ausübt oder
·
wer durch die
Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften
gesamtschuldnerisch.
(3) Auf Gebühren können von Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene
Vorauszahlungen verlangt werden.
(4) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll mit der
Genehmigung der Sondernutzung auf die Gebührenpflicht und die voraussichtliche
Gebührenhöhe hingewiesen werden.
§ 10 Gebührenbefreiung und -ermäßigung
(1) Von der Benutzungsgebühr sind befreit:
·
die Bundesrepublik
Deutschland, die Länder, die Landkreise und Ämter, die Gemeinden, Zweckverbände
und Wasser- und Bodenverbände, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist, die
Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder ein Dritter
die Sondernutzung im Auftrag beantragt oder ausübt,
·
die Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Soweit die Leistung der
Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
(2) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit
sind auf Antrag zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder
zur Vermeidung unzumutbarer sozialer Härten angebracht erscheint.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. gegen das Verbot bestimmter
Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß Abs. 1 und
gegen die Verbote bzw. Gebote des § 3
verstößt;
2. entgegen § 5 eine
Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung
eingeholt hat oder die Sondernutzung
abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder
territorial ausdehnt bzw. gegen die
erteilten Auflagen verstößt;
3. die Sondernutzungsgenehmigung
ohne Zustimmung der Gemeinde Rövershagen auf Dritte
überträgt (§ 5 Abs. 3 Satz 3);
4. seine mit der Sondernutzung
verbundenen Auflagen entgegen § 5 Abs. 4 nicht in
ordnungsgemäßem, sauberem und
verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält;
5. die benutzte Grünfläche
entgegen § 5 Abs. 4 nicht fachgerecht wiederherstellt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1987 in der derzeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße von 5 EUR bis
1.000 EUR geahndet werden.
(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein
Verwarngeld von 5 EUR bis 55 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt
werden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Rövershagen, den _____________________
_________________ -Siegel-
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Auf Anregung der Bürgermeisterin wurde die Satzung zum Schutz und zur
Benutzung der öffentlichen Grünflächen (Grünflächensatzung) erarbeitet. Im Jahr
2016 lag der Gemeinde bereits ein Entwurf dieser Satzung zur Entscheidung vor.
Damals wurde diese abgelehnt.
Vor dem Hintergrund des derzeitigen wiederholtem falschen Parkens im
Gemeindegebiet (auch auf Grünflächen) hat die Bürgermeisterin angeregt eine
Grünflächensatzung zu erlassen.
Eine Ahnung solcher Vergehen ist ohne diese Satzung nicht möglich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V können
Gemeinden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln,
soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Bei den Grünflächen handelt es sich um den
eigenen Wirkungskreis. Ein Erlass einer Satzung ist somit zulässig.
Die Gemeinde kann die Benutzung öffentlicher
Sachen, die dem Gemeindegebrauch unterliegen (Wege, Straßen, Plätze,
Grünflächen) durch Satzungen regeln, wenn sie sich im Eigentum der Gemeinde
befinden.
Die Satzung wurde entsprechend des Entwurfes
aus dem Jahr 2016 vorbereitet. Die gesetzlichen Grundlagen wurden angepasst.
Für die Ahnung im ruhenden Verkehr wäre eine
Grünflächensatzung nötig, da der Tatbestand des Haltens bzw. Parkens auf
Grünflächen weder in der StVO noch in einem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog
geregelt ist. Somit fehlt die rechtliche Grundlage, dort zu ahnden. Lediglich
die Grünstreifen, die zwischen Straße und Gehweg eingegrenzt sind, fallen unter
die genannten gesetzlichen Grundlagen.
Durch die Baumaßnahmen der Europaschule in Rövershagen
werden derzeit durch die Baustellenfahrzeuge die anliegenden Grünanlagen in
Mitleidenschaft gezogen. Um eine Wiederherstellung der Grünanlagen verlangen zu
können bzw. eine Ersatzvornahme mit Kostenübertragung oder die Festsetzung
einer Geldbuße, ist der Erlass der Grünanlagensatzung notwendig.
Finanzierung:
Mit dem Erlass der Satzung sind keine Kosten
verbunden.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 08.05.2023:
Der Bauausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am
08.05.2023 mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen nachfolgende
Änderungen in der Grünflächensatzung vorzunehmen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1)
Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und
nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rövershagen. Sie
dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas,
der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der
kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu
gehören:
· die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und
Einrichtungen einschließlich der
Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen
sind;
· die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
· die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;
· das Straßenbegleitgrün;
· die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
· die Alleen und begrünten Plätze.
§ 3
Benutzung der Grünflächen, Haftung
(2) Die
Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschehen auf
eigene Gefahr. Das Spielen und Baden in Gewässern, Brunnen und Wasserbecken
innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und sicherheitstechnischen
Gründen nicht gestattet.
(3) Die
Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen
c) durch das Verhalten anderer Benutzer
d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern, entstehen.
Die
Verpflichtung der Gemeinde Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte
auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei
Bäumen in Parkanlagen beschränken sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze
werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4
Verhalten in Grünflächen
(1) In
öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
· Gehölz- Anpflanzungen und Blumenflächen zu betreten;
· Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu
benutzen;
· die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu
verunreinigen;
· Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände
abzuladen, abzukippen
bzw. abzustellen;
· Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu
entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören;
· eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;
· Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
· wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu
fangen, zu verletzen,
zu töten sowie
deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und
Bruten zu zerstören
bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der
Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);
· ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;
· Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder
zu verändern,
einschließlich
ihres Standortes und Farbanstriches;
· außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen
die Anlagen mit
Fahrrädern und
Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hä-
nger abzustellen;
· nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu
Befahren;
· zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;
· das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;
· unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch
die Benutzung von
Musikwiedergabegeräten;
· als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere
chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
· chemische Auftaumittel zu verwenden;
· Werbeanlagen aufzustellen;
· sich zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten,
soweit dadurch die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.
(2) Der
Alkoholgenuss sowie das
Rauchen auf Spielplätzen sind verboten. Der Genuss
von
Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.
(3) Personen, die
Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass die
Anleinpflicht eingehalten wird, dass andere Personen durch die Tiere nicht
belästigt werden; die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten
werden; sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht
beschädigt werden; anfallender Hundekot sofort entfernt wird.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin wird
nachträglich noch folgender Sachverhalt geklärt:
Sind Gewässer (Teiche, Gräben, Bäche)
verkehrsrechtlich zu sichern?
Wie ist in diesen Fällen die Haftung der
Bürgermeisterin?
Die Verwaltung hat diesbezüglich den KSA
angeschrieben und um Zuarbeit gebeten. Die Zuarbeit diesbezüglich liegt noch
nicht vor und wird zur Haupt- und Finanzausschusssitzung nachgereicht.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 22.05.2023:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt in
seiner Sitzung am 22.05.2023 mit 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0
Enthaltungen nachfolgende Änderungen der Beschlussempfehlung des Bauausschusses
in der Grünflächensatzung vorzunehmen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Öffentliche
Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare
Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rövershagen. Sie dienen
der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der
Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen
und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu
gehören:
· die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und
Einrichtungen einschließlich der
Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
· die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
· die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;
· das Straßenbegleitgrün;
· die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
· die Alleen und begrünten Plätze.
§ 3
Benutzung der Grünflächen, Haftung
(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen
und ihrer Einrichtungen, Gewässer, Brunnen und Wasserbecken geschieht auf
eigene Gefahr.
(3) Die
Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen
c) durch das Verhalten anderer Benutzer
d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern
e) durch das Betreten
oder Befahren von Eisflächen, entstehen.
Die Verpflichtung der Gemeinde
Rövershagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen
öffentlicher Grünflächen besteht nicht.
Spielplätze werden in den
Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 4
Verhalten in Grünflächen
(1) In
öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
· Anpflanzungen
und
Blumenflächen zu betreten;
· Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu
benutzen;
· die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu
verunreinigen;
· Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände
abzuladen, abzukippen
bzw. abzustellen;
· Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu
entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören;
· eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;
· Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
· wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu
fangen, zu verletzen,
zu töten sowie
deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und
Bruten zu zerstören
bzw. zu entfernen (Belange der Jagd und der
Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);
· ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;
· Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder
zu verändern,
einschließlich
ihres Standortes und Farbanstriches;
· außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen
die Anlagen mit
Fahrrädern und
Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hä-
nger abzustellen;
· nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu
Befahren;
· zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;
· das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;
· unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch
die Benutzung von
Musikwiedergabegeräten;
· als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere
chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
· chemische Auftaumittel zu verwenden;
· Werbeanlagen aufzustellen;
· sich zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderen Rauschmitteln aufzuhalten,
soweit dadurch die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden.
(2) Der
Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spielplätzen sind verboten. Der Genuss
von
Rauschmitteln jeglicher Art ist auf Spielplätzen verboten.
(3)
Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass die Anleinpflicht
eingehalten wird, dass andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden; die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten
werden; sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht
beschädigt werden; anfallender Hundekot sofort entfernt wird.