Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Spende von Herr Eckhard Tews
(Praxis für Logopädie, Schulweg 6 in 18182 Blankenhagen) in Höhe von 200,00 € anzunehmen (Buchungsdatum:
19.04.2023) und für Ausgaben von kulturellen Veranstaltungen im Haushaltsjahr
2023 zur Verfügung zu stellen.
Diese Ausgabe soll speziell für
………………………
erfolgen.
Sollte das Geld in diesem Jahr nicht in
Anspruch genommen werden können, wird die Spende in
das darauffolgende Jahr übertragen.
Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt
werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltungen:
Sachverhalt:
Herr Eckhard Tews (Praxis für Logopädie, Schulweg 6 in 18182
Blankenhagen) hat eine Spende in Höhe von 200 € für Kulturelle Veranstaltungen
Blankenhagen überwiesen. (Anlage 1).
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen
oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2
beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen
Stellvertreter eingeworben werden. Das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen
entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende
Wertgrenze von höchstens 1.000,00 € überschritten wird. Entscheidungen von
100,00 € bis 1.000,00 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf
den Hauptausschuss übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die
Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet
ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Entsprechend § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung der
Gemeinde Blankenhagen werden Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung
von Spenden, Schenkungen und Ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV
M-V von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro durch den Haupt- und Finanzausschuss
getroffen.
Da im Moment keine Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses Blankenhagen geplant ist, ist hier die Entscheidung der
Gemeindevertretung gerechtfertigt.
Die Gemeindevertretung muss festlegen, für
welche Maßnahmen (Kulturelle Veranstaltungen)
dieses Geld verwendet werden soll.
Finanzierung:
Nicht notwendig, da Spende.