Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bentwisch
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bentwisch
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V –BrSchG M-V) in der jeweils
geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch in ihrer
Sitzung am ……. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostentatbestand
(1) Die Gemeinde Bentwisch unterhält als Träger des Brandschutzes zur
Erfüllung der ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG M‐V und des SOG M‐V obliegenden Aufgaben,
insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus
lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not‐ und Unglücksfällen, eine
öffentliche Feuerwehr - nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.
(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1
werden Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit
sie nicht nach § 25 Abs. 1 BrSchG M‐V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die Brandsicherheitswache und
die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG M‐V erhoben.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste
und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der
Feuerwehr.
(4) Über bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der
Gemeindefeuerwehr entscheidet der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund
des Inhalts der Meldung bzw. auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.
§ 2 Kostenersatzpflichtiger
(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr und der die
Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber der
Gemeinde Bentwisch verpflichtet:
1. wer die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
2. wer die Feuerwehr
vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
3. wer eine Brandmeldeanlage
betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
4. der Fahrzeughalter, wenn
die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen‐, Luft‐,
Wasser‐ oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur
Rettung
von Menschenleben,
5. der Eigentümer, Besitzer
oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe‐ oder
Industriebetrieben für den Einsatz von
Sonderlösch‐ oder
Sondereinsatzmitteln,
6. der Eigentümer der Sache,
deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige,
der die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz
2 BrSchG M-V,
7. der Veranstalter für die
Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3
BrSchG M-V.
(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
1. den Schadenersatz und die
Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V,
2. die Kosten der Entsorgung
von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem
Löschwasser,
3. die Aufwendungen für
Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmittel
auch bei anderen als
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beschriebenen
Einsätzen sowie
4. die Kosten der Entsorgung
von Sonderlösch‐ und
Sondereinsatzmitteln und
5. die Entschädigung nach § 28
Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.
(4) Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist
Kostenschuldnerin die
Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.
§ 3 Kostenersatzmaßstäbe
(1) Der Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der
Einsatzdauer und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz
von Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der
Einsatzbericht.
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für
die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte
enthalten.
(2) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des
Personals und der Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der
Alarmierung der Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich
ist jeweils der Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft (Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter
Materialien) wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet
abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme
des folgenden Einsatzes.
Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im
Gerätehaus.
(3) Die aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der
Einsatzkräfte wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich
notwendige und feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt
die Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge
bis zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.
(4) Soweit Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.
§ 4 Sätze des Kotenersatzes
(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus folgendem Kostenersatztarif:
1. Personal – Einsatzkraft der
Feuerwehr 39 EUR/ Std.
2. Drehleiterfahrzeug 33
EUR/ Std.
3. Mannschaftstransportwagen
Bentwisch 14 EUR/ Std.
4. Löschfahrzeug 16/ 25 21
EUR/ Std.
5. Löschfahrzeug 16/12 19
EUR/ Std.
6. Einsatzleitwagen 15
EUR/ Std.
7. Mannschaftstransportwagen
Klein Kussewitz 14
EUR/ Std.
8. Tragkraftspritzenfahrzeug 16
EUR/ Std.
9. Tanklöschfahrzeug 3000 48
EUR/ Std.
(2) Für jede angefangene
halbe Stunde Einsatzzeit wird die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes
berechnet. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache nach § 21 BrSchG
entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in seiner Höhe pro
Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz in der jeweils
gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der
Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten für die
Brandsicherheitswache fort.
§ 5 Auslagen, Besondere Aufwendungen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere
Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten sind, so hat
der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
1. Verbrauchsmittel, wie
Ölbindemittel, Schaumbildner;
2. die Entsorgung
kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;
3. die Entsorgung
kontaminierter Ausrüstung;
4. die Wiederbeschaffung von
unbrauchbar gewordener Ausrüstung;
5. Kosten für die Reinigung
stark verschmutzter Ausrüstung.
(3) Bei einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und
Verbrauchsmitteln richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren
Wiederbeschaffungswert, im Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den
tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).
(4) Darüber hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der
Kostenersatzerhebung entstehenden Portokosten.
(5) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
Fremdunternehmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind
die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom
Kostenschuldner zu tragen.
(6) Die §§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere
Aufwendungen entsprechend.
§ 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes
bzw. der Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen
der Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Der Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und
einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine
spätere Fälligkeit angegeben, so gilt diese.
§ 7 Billigkeitsregelung
(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte
bedeuten würde oder es auf Grund eines besonderen gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(2) Der festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die
sofortige Einziehung für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten
verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
§ 8 Haftung
(1) Für Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines
Einsatzes entstanden sind, haftet die Gemeinde Bentwisch nur, wenn der Schaden
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des Feuerwehrangehörigen
zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten ergibt.
(2) Die Gemeinde Bentwisch haftet nicht für Personen‐ oder Sachschäden, die bei der
Benutzung von zeitweise überlassenen Geräten entstehen, soweit die Feuerwehr
diese nicht selbst bedient.
§ 9 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienstleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Bentwisch (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) vom 14.01.1993 nebst
Gebührentarif außer Kraft.
Bentwisch, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Andreas
Krüger
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Bentwisch, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Andreas
Krüger
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit
Gesetze nichts anderes bestimmen. Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises können nur durch Satzung geregelt werden, soweit ein Gesetz
dies vorsieht.
Laut §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben
aufgrund einer Satzung erhoben werden. Bei der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
handelt es sich um Benutzungsgebühren.
Der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung ist Aufgabe
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (§ 2 Abs.1 BrSchG M-V).
Die Gemeinde Bentwisch ist gem. § 25 Abs. 3 BrSchG M-V berechtigt den
Kostenersatz durch Satzung zu regeln.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Bentwisch besitzt bereits eine
Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 14.01.1993. Diese beruht auf dem alten
Brandschutzgesetz. Seit 2015 gibt das neue BrSchG M-V. Danach war die
Feuerwehr-Kostenersatzsatzung überarbeitungsbedürftig.
Es erfolgte die Neukalkulation der
Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung aufgrund einer Musterkalkulation, welche vom
Land herausgegeben wurde. Diese Musterkalkulation wurde an die Gegebenheiten
der Gemeinde Bentwisch angepasst (siehe Anlage).
Als Kalkulationsgrundlage wurden die Jahre 2019
bis 2022 herangezogen.
Das neue TLF 3000 wurde mit den
Investitionskosten mit aufgenommen. Verbräuche oder Unterhaltungsaufwand
konnten noch nicht angesetzt werden, da diese erst ab 2023 anfallen.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
wird für jede angefangene Stunde Einsatzzeit der volle Stundensatz berechnet.
In anderen Gemeinden wird Minutengenau oder je
Viertelstunde oder je halbe Stunde abgerechnet.
Die Verwaltung schlägt vor Stundengenau
abzurechnen, da es in der Regel noch Nachbereitungszeiten gibt, die nicht im
Einsatzbericht erfasst werden.
Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob sie
dem Vorschlag der Verwaltung folgt.
Finanzierung:
Kostenersatz-Einsätze werden unter dem
Produktkonto 12600.4322900 (Sonstige Entgelte) gebucht. Ein Haushaltsansatz ist
nicht vorhanden, da nicht absehbar ist, ob überhaupt und wie viele
kostenpflichtige Einsätze anfallen.
Abrechenbare kostenpflichtige Einsätze wirken
sich somit ergebnisverbessernd im Haushalt der Gemeinde aus.
Stellungnahme Gemeindevertretung vom 20.04.2023:
Die Gemeindevertretung hat mit 8 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen beschlossen den Sachverhalt in den Bauausschuss
sowie den Finanzausschuss zur Beratung zu geben.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Am 28.04.2023 erfolgte eine Besprechung zur
vorliegenden Kalkulation zwischen der Verwaltung, dem Finanz- und
Bauausschussvorsitzenden. Im Ergebnis dessen wurde der Auftrag an die
Verwaltung gegeben, dass geprüft werden soll, ob die rechtliche Möglichkeit
besteht die Gesamtkosten der Feuerwehr laut Kalkulation im Verhältnis zu den
Gesamt-Einsatzstunden je Fahrzeug abzurechnen sowie dazu 50 EUR Pauschal für
jeden Kameraden im Einsatz.
Konkret bedeutete dies: Gesamtkosten von rund
338.000 EUR ./. 1.360 Einsatzstunden = 248 EUR je Fahrzeug sowie 50 EUR je
Kameraden im Einsatz.
Die Verwaltung hat dies durch die Fachaufsicht
beim Landkreis Rostock prüfen lassen, ob diese pauschale Berechnung den
gesetzlichen Vorgaben laut Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) entspricht, da
die Satzung mit Gebührenkalkulation zur rechtlichen Prüfung nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung beim Landkreis Rostock angezeigt werden
muss. Der Landkreis würde dann sowieso prüfen, ob die Satzung mit Kalkulation
den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Gesamtkosten laut Kalkulation setzen sich aus allen Kosten der
Gemeinde für den Brandschutz (Produkt 12600 und 12601) zusammen. Das Inventar
kann nur mit denjenigen Vermögensgegenständen erfasst werden, welche für die
Einsatzbereitschaft notwendig und noch nicht abgeschrieben sind. Laut KAG M-V
muss nicht die Abschreibungsdauer laut landeseinheitlicher Abschreibungstabelle
angesetzt werden, sondern es kann auch die tatsächliche Nutzungsdauer
berücksichtigt werden. Dies ist zum Beispiel bei den Fahrzeugen der Fall. Ein
Löschfahrzeug hat laut landeseinheitlicher Abschreibungstabelle ein
Nutzungsdauer von 15 Jahren. Tatsächlich werden die Löschfahrzeuge länger
genutzt. Deshalb wurden diese mit 25 Jahren berücksichtigt. Es dürfen nur
diejenigen Vermögensgegenstände in der Kalkulation berücksichtigt werden, die
noch nicht abgeschrieben sind.
Laut Fachaufsicht ist das Ansetzen der
pauschalen Personalkosten von 50 EUR je Kameraden nicht möglich, da die
Personalkosten bereits in den Gesamtkosten enthalten sind. Dies würde zu einer
Kostenüberdeckung führen, die laut KAG M-V nicht statthaft sind.
Auch ein pauschales Ansetzen von 248 EUR je
eingesetztes Fahrzeug ist nicht KAG M-V konform, da es ein Löschfahrzeug und
ein Einsatzleitfahrzeug oder Mannschaftstransportwagen wertmäßig voneinander
abweichen. Es würde ebenfalls eine Gebührenüberdeckung entstehen. Nach bereits
vorhandener Rechtsprechung darf die Gemeinde nur die Kosten umlegen, welche für
den jeweiligen Feuerwehreinsatz anfallen. Dies würde nur der vorliegenden
Gebührenkalkulation entsprechen.
Musterberechnung nach neuen Gebühren zur
Veranschaulichung:
Es wird von den geringsten Einsatzzeiten und
geringer Kameradenzahl ausgegangen, da dies in der Realität sehr variieren
kann.
1.
Fehlalarm Brandmeldeanlage
- Einsatzzeit 2 Stunden
- Personal = 7 Kameraden -> 7 x 39 EUR = 273 EUR x 2 Std.
= 546 EUR
- LF 16/25 -> 2 Std. x 21 EUR = 42 EUR
- ELW -> 2 Std. x 15 EUR = 30 EUR
- Gesamt: 618 EUR Kostenersatz
2.
Ölspur 500 m
- Einsatzzeit 4 Stunden
- Personal = 10 Kameraden -> 10 x 39 EUR = 390 EUR x 4
Std. = 1.560 EUR
- LF 16/25 -> 4 Std. x 21 EUR = 84 EUR
- ELW -> 4 Std. x 15 EUR = 60 EUR
- Gesamt: 1.704 EUR Kostenersatz zzgl. Ölbindemittel
Im Jahr 2022 wurden für Fehlalarme bei
Brandmeldeanlagen zwischen 204 EUR und 483 EUR abgerechnet. Wobei man bei den
204 EUR von einem kurzen Einsatz mit wenig Kameraden laut Musterberechnung Nr.
1 ausgehen kann. Somit würde sich so ein Fehlalarm-Einsatz deutlich erhöhen.
Stellungnahme Finanzausschuss vom 25.05.2023:
Der Finanzausschuss empfiehlt mit 3 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Satzung zu beschließen.
Stellungnahme Bauausschuss vom 31.05.2023:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
keiner Stimmenthaltung, keinen Beschluss zu fassen sowie die Gebühren
überarbeiten zu lassen und die Kalkulation erneut der Gemeinde vorzulegen.
Stellungnahme der Gemeindevertretung vom 01.06.2023:
Die Gemeindevertretung hat nach kurzer Beratung
nicht über die Satzung abgestimmt und diese in die Ausschüsse zurückgewiesen.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen einer Besprechung mit den
Ausschussvorsitzenden des Finanz- und Bauausschusses wurde der Verwaltung
aufgegeben zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht die Vorhaltekosten nicht durch
die Jahresstunden zu teilen, sondern durch die einsatzbedingten Stunden. Damit
würden die Gebührensätze deutlich steigen.
Die Verwaltung hat den Sachverhalt von unserem
Rechtsanwalt prüfen lassen. Es gibt bereits Rechtsprechungen dazu (u.a. vom OVG
Greifswald), dass dies nicht möglich ist. Danach ist es nicht rechtens die
einsatzbedingten Stunden für die Vorhaltekosten anzusetzen. Die angesetzten
2000 Stunden beruhen ebenfalls auf einer Rechtsprechung (sog. Handwerkerlösung
50 Wochen á 40 Stunden).
Im Zuge dieser rechtlichen Prüfung empfiehlt
unser Rechtsanwalt (auch aufgrund von aktuellen Rechtsprechungen) nicht einen
Stundensatz anzusetzen, sondern die Abrechnung je halbe Stunde in die Satzung
aufzunehmen. Das OVG Greifswald begründet dies mit der 15 km- Grenze zur
Gemeindegrenze (diese Grenze ist in § 2 BrSchG M-V geregelt).
Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung die
Gebührensätze, wie kalkuliert, anzusetzen sowie die Abrechnung je halbe Stunde
festzusetzen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 15.11.2023:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung einstimmig (6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der vorliegenden Form zuzustimmen.