Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Feuerwehrkostenersatzsatzung
Vorlage
VOA/3119/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bentwisch (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

 

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der

Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bentwisch

(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV MV), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für MecklenburgVorpommern (Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz MV –BrSchG M-V) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch in ihrer Sitzung am ……. folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Kostentatbestand

 

(1) Die Gemeinde Bentwisch unterhält als Träger des Brandschutzes zur Erfüllung der ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG MV und des SOG MV obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not und Unglücksfällen, eine öffentliche Feuerwehr - nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.

 

(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht nach § 25 Abs. 1 BrSchG MV unentgeltlich sind. Sie werden auch für die Brandsicherheitswache und die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG MV erhoben.

 

(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.

 

(4) Über bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der Gemeindefeuerwehr entscheidet der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund des Inhalts der Meldung bzw. auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.

 

§ 2 Kostenersatzpflichtiger

 

(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Bentwisch verpflichtet:

 

1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

 

2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,

 

3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,

 

4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen, Luft,

    Wasser oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung

    von Menschenleben,

 

5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe oder

    Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch oder Sondereinsatzmitteln,

 

6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige,

    der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz

    2 BrSchG M-V,

7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3

    BrSchG M-V.

 

(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:

1. den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V,

 

2. die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem

    Löschwasser,

 

3. die Aufwendungen für Sonderlösch und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als

    nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen sowie

 

4. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch und Sondereinsatzmitteln und

 

5. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.

 

(4) Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist Kostenschuldnerin die

Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.

 

§ 3 Kostenersatzmaßstäbe

 

(1) Der Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der Einsatzdauer und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz von Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.

Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte enthalten.

 

(2) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und der Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der Alarmierung der Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich ist jeweils der Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter Materialien) wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.

Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme des folgenden Einsatzes.

 

Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im Gerätehaus.

 

(3) Die aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der Einsatzkräfte wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich notwendige und feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt die Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge bis zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.

 

(4) Soweit Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.

 

§ 4 Sätze des Kotenersatzes

 

(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus folgendem Kostenersatztarif:

 

1. Personal – Einsatzkraft der Feuerwehr                     39 EUR/ Std.

2. Drehleiterfahrzeug                                                                        33 EUR/ Std.

3. Mannschaftstransportwagen Bentwisch                  14 EUR/ Std.

4. Löschfahrzeug 16/ 25                                                   21 EUR/ Std.

5. Löschfahrzeug 16/12                                                    19 EUR/ Std.

6. Einsatzleitwagen                                                                            15 EUR/ Std.

7. Mannschaftstransportwagen Klein Kussewitz                         14 EUR/ Std.

8. Tragkraftspritzenfahrzeug                                                           16 EUR/ Std.

9. Tanklöschfahrzeug 3000                                                              48 EUR/ Std.

 

(2) Für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit wird die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes berechnet. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

 

(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache nach § 21 BrSchG entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in seiner Höhe pro Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten für die Brandsicherheitswache fort.

 

§ 5 Auslagen, Besondere Aufwendungen

 

(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten sind, so hat der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.

 

(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:

1. Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner;

2. die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;

3. die Entsorgung kontaminierter Ausrüstung;

4. die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung;

5. Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung.

 

(3) Bei einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und Verbrauchsmitteln richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren Wiederbeschaffungswert, im Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).

 

(4) Darüber hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der Kostenersatzerhebung entstehenden Portokosten.

 

(5) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Fremdunternehmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Kostenschuldner zu tragen.

 

(6) Die §§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere Aufwendungen entsprechend.

 

§ 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw. der Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen der Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.

 

(2) Der Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine spätere Fälligkeit angegeben, so gilt diese.

 

§ 7 Billigkeitsregelung

 

(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte bedeuten würde oder es auf Grund eines besonderen gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

(2) Der festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.

 

§ 8 Haftung

 

(1) Für Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines Einsatzes entstanden sind, haftet die Gemeinde Bentwisch nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten ergibt.

 

(2) Die Gemeinde Bentwisch haftet nicht für Personen oder Sachschäden, die bei der Benutzung von zeitweise überlassenen Geräten entstehen, soweit die Feuerwehr diese nicht selbst bedient.

 

§ 9 InKraftTreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bentwisch (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) vom 14.01.1993 nebst Gebührentarif außer Kraft.

 

 

Bentwisch, _______________                        _______________________________________

Ort, Datum                                                          Unterschrift/Siegel

                                                                               Andreas Krüger

Bürgermeister

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Bentwisch, _______________                        _______________________________________

Ort, Datum                                                          Unterschrift/Siegel

                                                                               Andreas Krüger

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Gemäß § 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können nur durch Satzung geregelt werden, soweit ein Gesetz dies vorsieht.

Laut §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) dürfen Abgaben aufgrund einer Satzung erhoben werden. Bei der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung handelt es sich um Benutzungsgebühren.

 

Der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (§ 2 Abs.1 BrSchG M-V).

 

Die Gemeinde Bentwisch ist gem. § 25 Abs. 3 BrSchG M-V berechtigt den Kostenersatz durch Satzung zu regeln.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Gemeinde Bentwisch besitzt bereits eine Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 14.01.1993. Diese beruht auf dem alten Brandschutzgesetz. Seit 2015 gibt das neue BrSchG M-V. Danach war die Feuerwehr-Kostenersatzsatzung überarbeitungsbedürftig.

 

Es erfolgte die Neukalkulation der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung aufgrund einer Musterkalkulation, welche vom Land herausgegeben wurde. Diese Musterkalkulation wurde an die Gegebenheiten der Gemeinde Bentwisch angepasst (siehe Anlage).

 

Als Kalkulationsgrundlage wurden die Jahre 2019 bis 2022 herangezogen.

Das neue TLF 3000 wurde mit den Investitionskosten mit aufgenommen. Verbräuche oder Unterhaltungsaufwand konnten noch nicht angesetzt werden, da diese erst ab 2023 anfallen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung wird für jede angefangene Stunde Einsatzzeit der volle Stundensatz berechnet.

In anderen Gemeinden wird Minutengenau oder je Viertelstunde oder je halbe Stunde abgerechnet.

Die Verwaltung schlägt vor Stundengenau abzurechnen, da es in der Regel noch Nachbereitungszeiten gibt, die nicht im Einsatzbericht erfasst werden.

Die Gemeindevertretung muss entscheiden, ob sie dem Vorschlag der Verwaltung folgt.

 


Finanzierung:

Kostenersatz-Einsätze werden unter dem Produktkonto 12600.4322900 (Sonstige Entgelte) gebucht. Ein Haushaltsansatz ist nicht vorhanden, da nicht absehbar ist, ob überhaupt und wie viele kostenpflichtige Einsätze anfallen.

Abrechenbare kostenpflichtige Einsätze wirken sich somit ergebnisverbessernd im Haushalt der Gemeinde aus.

 

Stellungnahme Gemeindevertretung vom 20.04.2023:

Die Gemeindevertretung hat mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen beschlossen den Sachverhalt in den Bauausschuss sowie den Finanzausschuss zur Beratung zu geben.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Am 28.04.2023 erfolgte eine Besprechung zur vorliegenden Kalkulation zwischen der Verwaltung, dem Finanz- und Bauausschussvorsitzenden. Im Ergebnis dessen wurde der Auftrag an die Verwaltung gegeben, dass geprüft werden soll, ob die rechtliche Möglichkeit besteht die Gesamtkosten der Feuerwehr laut Kalkulation im Verhältnis zu den Gesamt-Einsatzstunden je Fahrzeug abzurechnen sowie dazu 50 EUR Pauschal für jeden Kameraden im Einsatz.

Konkret bedeutete dies: Gesamtkosten von rund 338.000 EUR ./. 1.360 Einsatzstunden = 248 EUR je Fahrzeug sowie 50 EUR je Kameraden im Einsatz.

 

Die Verwaltung hat dies durch die Fachaufsicht beim Landkreis Rostock prüfen lassen, ob diese pauschale Berechnung den gesetzlichen Vorgaben laut Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) entspricht, da die Satzung mit Gebührenkalkulation zur rechtlichen Prüfung nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung beim Landkreis Rostock angezeigt werden muss. Der Landkreis würde dann sowieso prüfen, ob die Satzung mit Kalkulation den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Die Gesamtkosten laut Kalkulation setzen sich aus allen Kosten der Gemeinde für den Brandschutz (Produkt 12600 und 12601) zusammen. Das Inventar kann nur mit denjenigen Vermögensgegenständen erfasst werden, welche für die Einsatzbereitschaft notwendig und noch nicht abgeschrieben sind. Laut KAG M-V muss nicht die Abschreibungsdauer laut landeseinheitlicher Abschreibungstabelle angesetzt werden, sondern es kann auch die tatsächliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Dies ist zum Beispiel bei den Fahrzeugen der Fall. Ein Löschfahrzeug hat laut landeseinheitlicher Abschreibungstabelle ein Nutzungsdauer von 15 Jahren. Tatsächlich werden die Löschfahrzeuge länger genutzt. Deshalb wurden diese mit 25 Jahren berücksichtigt. Es dürfen nur diejenigen Vermögensgegenstände in der Kalkulation berücksichtigt werden, die noch nicht abgeschrieben sind.

 

Laut Fachaufsicht ist das Ansetzen der pauschalen Personalkosten von 50 EUR je Kameraden nicht möglich, da die Personalkosten bereits in den Gesamtkosten enthalten sind. Dies würde zu einer Kostenüberdeckung führen, die laut KAG M-V nicht statthaft sind.

Auch ein pauschales Ansetzen von 248 EUR je eingesetztes Fahrzeug ist nicht KAG M-V konform, da es ein Löschfahrzeug und ein Einsatzleitfahrzeug oder Mannschaftstransportwagen wertmäßig voneinander abweichen. Es würde ebenfalls eine Gebührenüberdeckung entstehen. Nach bereits vorhandener Rechtsprechung darf die Gemeinde nur die Kosten umlegen, welche für den jeweiligen Feuerwehreinsatz anfallen. Dies würde nur der vorliegenden Gebührenkalkulation entsprechen.

 

 

Musterberechnung nach neuen Gebühren zur Veranschaulichung:

Es wird von den geringsten Einsatzzeiten und geringer Kameradenzahl ausgegangen, da dies in der Realität sehr variieren kann.

 

1. Fehlalarm Brandmeldeanlage

- Einsatzzeit 2 Stunden

- Personal = 7 Kameraden -> 7 x 39 EUR = 273 EUR x 2 Std. = 546 EUR

- LF 16/25 -> 2 Std. x 21 EUR = 42 EUR

- ELW -> 2 Std. x 15 EUR = 30 EUR

- Gesamt: 618 EUR Kostenersatz

 

2. Ölspur 500 m

- Einsatzzeit 4 Stunden

- Personal = 10 Kameraden -> 10 x 39 EUR = 390 EUR x 4 Std. = 1.560 EUR

- LF 16/25 -> 4 Std. x 21 EUR = 84 EUR

- ELW -> 4 Std. x 15 EUR = 60 EUR

- Gesamt: 1.704 EUR Kostenersatz zzgl. Ölbindemittel

 

Im Jahr 2022 wurden für Fehlalarme bei Brandmeldeanlagen zwischen 204 EUR und 483 EUR abgerechnet. Wobei man bei den 204 EUR von einem kurzen Einsatz mit wenig Kameraden laut Musterberechnung Nr. 1 ausgehen kann. Somit würde sich so ein Fehlalarm-Einsatz deutlich erhöhen.

 

 

Stellungnahme Finanzausschuss vom 25.05.2023:

Der Finanzausschuss empfiehlt mit 3 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen die Satzung zu beschließen.

 

 

Stellungnahme Bauausschuss vom 31.05.2023:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch mit 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und keiner Stimmenthaltung, keinen Beschluss zu fassen sowie die Gebühren überarbeiten zu lassen und die Kalkulation erneut der Gemeinde vorzulegen.

 

Stellungnahme der Gemeindevertretung vom 01.06.2023:

Die Gemeindevertretung hat nach kurzer Beratung nicht über die Satzung abgestimmt und diese in die Ausschüsse zurückgewiesen.

 

Erneute Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen einer Besprechung mit den Ausschussvorsitzenden des Finanz- und Bauausschusses wurde der Verwaltung aufgegeben zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht die Vorhaltekosten nicht durch die Jahresstunden zu teilen, sondern durch die einsatzbedingten Stunden. Damit würden die Gebührensätze deutlich steigen.

Die Verwaltung hat den Sachverhalt von unserem Rechtsanwalt prüfen lassen. Es gibt bereits Rechtsprechungen dazu (u.a. vom OVG Greifswald), dass dies nicht möglich ist. Danach ist es nicht rechtens die einsatzbedingten Stunden für die Vorhaltekosten anzusetzen. Die angesetzten 2000 Stunden beruhen ebenfalls auf einer Rechtsprechung (sog. Handwerkerlösung 50 Wochen á 40 Stunden).

Im Zuge dieser rechtlichen Prüfung empfiehlt unser Rechtsanwalt (auch aufgrund von aktuellen Rechtsprechungen) nicht einen Stundensatz anzusetzen, sondern die Abrechnung je halbe Stunde in die Satzung aufzunehmen. Das OVG Greifswald begründet dies mit der 15 km- Grenze zur Gemeindegrenze (diese Grenze ist in § 2 BrSchG M-V geregelt).

Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung die Gebührensätze, wie kalkuliert, anzusetzen sowie die Abrechnung je halbe Stunde festzusetzen.

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 15.11.2023:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung einstimmig (6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen) der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der vorliegenden Form zuzustimmen.