Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage
Ist die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem Flurstück 259 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen
bauplanungsrechtlich zulässig?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nach § 34
BauGB zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage
Ist die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem Flurstück 259 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen bauplanungsrechtlich
zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt im
Bebauungszusammenhang der Ortslage Cordshagen und beurteilt sich demnach nach §
34 BauGB.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Die Voranfrage benennt bisher nur die geplante
Art der baulichen Nutzung: Wohngebäude.
Das zu betrachtende Umfeld ist hauptsächlich
mit Wohngebäuden und ihnen zugeordneten Nebengebäuden bebaut.
Die geplante Art der Nutzung fügt sich somit in
das nähere Umfeld ein.
Dem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung das
gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Stellungnahme des Bauausschusses: