Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung einer
Produktionscontaineranlage zur Herstellung von Bratwurst und Curry auf dem
Flurstück 269 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nach § 34 BauGB das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Begründung.
Das Vorhaben widersprich hinsichtlich dem Maß
der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut
werden soll, dem Einfügungsgebot.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag
zur Errichtung einer Produktionscontaineranlage zur Herstellung von Bratwurst
und Curry auf dem Flurstück 269 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist nach Auffassung der
Verwaltung dem Bebauungszusammenhang der Ortslage Cordshagen zuzuordnen. Die
Beurteilung erfolgt somit nach § 34 BauGB.
Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und
diversen Nebengebäuden bebaut.
Das beantragte Vorhaben ist als Hauptnutzung
einzustufen.
Der Gebietscharakter ist als allgemeines
Wohngebiet einzustufen. In allgemeinen Wohngebieten sind u.a. nicht störende
Handwerksbetriebe zulässig.
Betrachtet man jedoch die bereits im Bestand
vorhandene Bebauung auf dem Grundstück ist festzustellen, dass eine weitere
Hauptnutzung bzw. überhaupt eine weitere Bebauung das Maß der baulichen Nutzung
und die überbaute Grundstücksfläche sich nicht mehr in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Ein Punkt, der jedoch bei der Beurteilung nach § 34 BauGB
einzuhalten ist.
Das zu betrachtende Umfeld weist im Bestand
eine Bebauung mit Wohngebäuden und diversen Nebengebäuden auf. Das Maß der
baulichen Nutzung und die überbauten Grundstücksflächen bleiben weit hinter dem
Vorhabengrundstück zurück.
Aus Sicht der Verwaltung widerspricht das
Vorhaben den Prämissen des Einfügungsgebotes nach § 34 BauGB.
Die Verwaltung empfiehlt dem beantragten Vorhaben auf dieser Grundlage das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilt.
Stellungnahme des Bauausschusses: