Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen über den Bauantrag zur Errichtung einer Produktionscontaineranlage auf dem Flurstück 269 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen
Vorlage
VBE/1625/2023/GBL
Aktenzeichen
07985-22-63200
Art
BV Gemeinden
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung einer Produktionscontaineranlage zur Herstellung von Bratwurst und Curry auf dem Flurstück 269 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Begründung.

Das Vorhaben widersprich hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, dem Einfügungsgebot.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zur Errichtung einer Produktionscontaineranlage zur Herstellung von Bratwurst und Curry auf dem Flurstück 269 der Flur 2 Gemarkung Cordshagen zur Stellungnahme vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorhabenstandort ist nach Auffassung der Verwaltung dem Bebauungszusammenhang der Ortslage Cordshagen zuzuordnen. Die Beurteilung erfolgt somit nach § 34 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und diversen Nebengebäuden bebaut.

Das beantragte Vorhaben ist als Hauptnutzung einzustufen.

Der Gebietscharakter ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. In allgemeinen Wohngebieten sind u.a. nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.

Betrachtet man jedoch die bereits im Bestand vorhandene Bebauung auf dem Grundstück ist festzustellen, dass eine weitere Hauptnutzung bzw. überhaupt eine weitere Bebauung das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche sich nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Punkt, der jedoch bei der Beurteilung nach § 34 BauGB einzuhalten ist.

Das zu betrachtende Umfeld weist im Bestand eine Bebauung mit Wohngebäuden und diversen Nebengebäuden auf. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbauten Grundstücksflächen bleiben weit hinter dem Vorhabengrundstück zurück.

Aus Sicht der Verwaltung widerspricht das Vorhaben den Prämissen des Einfügungsgebotes nach § 34 BauGB.

Die Verwaltung empfiehlt dem beantragten Vorhaben auf dieser Grundlage das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilt.


Stellungnahme des Bauausschusses: