Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß §
44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Spende von Service
Center Baumeister (Service-Center Baumeister GmbH & Co.KG,
Hansestraße 2 in 18182 Bentwisch) in Höhe von 300,00 €
anzunehmen (Buchungsdatum: 20.03.2023) und für Ausgaben von kulturellen
Veranstaltungen (Kinderfest 2023) im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung zu
stellen.
Diese Ausgabe soll speziell für
………………………
erfolgen.
Sollte das Geld in diesem Jahr nicht in
Anspruch genommen werden können, wird die Spende in
das darauffolgende Jahr übertragen.
Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt
werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltungen:
Sachverhalt:
Das Service Center Baumeister GmbH & Co.KG hat am 20.03.2023
(Buchungsbeleg Anlage 1) eine Spende in Höhe von 300,00 € für Kulturelle
Veranstaltungen in der Gemeinde Bentwisch (Kinderfest 2023) überwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an
Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen
Stellvertreter eingeworben werden und das
Angebot einer Zuwendung nur von ihnen
entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Gemeindevertretung, soweit eine in der
Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von
höchstens 1.000 € überschritten wird.
Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 €
kann die Gemeindevertretung durch die
Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die
Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet
ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der
jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
In der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist
in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der
Hauptausschuss die Entscheidung über die
Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne
von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro
bis 1.000,00 Euro trifft. Da der Hauptausschuss
der Gemeinde nur sehr selten tagt, ist die Gemeindevertretung immer berechtigt
über die Annahme von Spenden zu entscheiden.
Die Gemeindevertretung sollte festlegen, für
welche Maßnahmen /Zwecke diese Spende
verwendet werden sollen.
Finanzierung:
Nicht notwendig, da es sich um eine Spende
handelt