Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Annahme von Spenden (Service Center Baumeister - 300 €) gemäß § 44 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Vorlage
VZD/3115/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung

Mecklenburg-Vorpommern die Spende von Service Center Baumeister (Service-Center Baumeister GmbH & Co.KG, Hansestraße 2 in 18182 Bentwisch) in Höhe von 300,00 € anzunehmen (Buchungsdatum: 20.03.2023) und für Ausgaben von kulturellen Veranstaltungen (Kinderfest 2023) im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung zu stellen.

Diese Ausgabe soll speziell für

………………………

erfolgen.

Sollte das Geld in diesem Jahr nicht in Anspruch genommen werden können, wird die Spende in

das darauffolgende Jahr übertragen.

Es soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltungen:


Sachverhalt:

Das Service Center Baumeister GmbH & Co.KG hat am 20.03.2023 (Buchungsbeleg Anlage 1) eine Spende in Höhe von 300,00 € für Kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Bentwisch (Kinderfest 2023) überwiesen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche

Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von

Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen

Stellvertreter eingeworben werden und das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen

entgegengenommen werden.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der

Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 € überschritten wird.

Entscheidungen von 100 € bis höchstens 1.000 € kann die Gemeindevertretung durch die

Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die

Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der

jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

In der Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist in § 5 Abs. 4 geregelt, dass der

Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,

Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro

bis 1.000,00 Euro trifft. Da der Hauptausschuss der Gemeinde nur sehr selten tagt, ist die Gemeindevertretung immer berechtigt über die Annahme von Spenden zu entscheiden.

Die Gemeindevertretung sollte festlegen, für welche Maßnahmen /Zwecke diese Spende

verwendet werden sollen.

 


Finanzierung:

Nicht notwendig, da es sich um eine Spende handelt