Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde, dem Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage an einem
Wohngebäude und an einer Garagenrückwand (unbeleuchtet) auf dem Flurstück 12/1
der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen
1. für die Werbeanlage an
der Garagenrückwand als Anfahrtshinweis für die am Ortsausgang in Richtung
Stralsund befindliche Brennerei/Brauerei nach § 35 (2) BauGB in Verbindung mit
§ 10 (3) 2. LBauO M-V und nach Abstimmung der Gestaltung des Anfahrtshinweises
(keine Produktwerbung auf dem Wegweiser, da ansonsten wieder Werbeanlage) das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen
und
2. der Werbeanlage am
Giebel des Wohnhauses das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da die Werbeanlage keine der Ausnahmetatbestände nach § 10 (3) LBauO M-V erfüllt nach §10(2)
LBauO M-VB durch ihre Größe, Häufung als belästigend zu bewerten ist und den
größten Teil des Backsteingiebels überdeckt.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Bauantrag
zur Errichtung einer Werbeanlage an einem Wohngebäude und an einer
Garagenrückwand (unbeleuchtet) auf dem Flurstück 12/1 der Flur 2 Gemarkung
Mönchhagen zur Stellungnahme vor.
Die Gestaltung des Werbebanners an der Garagenrückseite wurde vom
Bauherren geändert und liegt als separate Anlage der Beschlussvorlage bei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 10 unserer Landesbauordnung sind
Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung) alle ortsfesten Einrichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen,
insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.
Ebenso müssen nach § 9 LBauO M-V bauliche
Anlagen (dazu zählt solch eine Werbeanlage) nach Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass
sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild nicht verunstalten.
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen
und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der
Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der
Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere
Werbung verwendet werden.
Im Außenbereich sind Werbeanlagen unzulässig
mit Ausnahme von u.a.
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
2. als Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, die im
Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betrieb oder
versteckt liegende Stätten aufmerksam machen
3. Schilder, die Inhaber und die Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,
wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich
zuzuordnen.
Der zu bewerbende Betrieb befindet sich am
Ortsausgang von Mönchhagen in Richtung Stralsund gesehen. Eine direkte Anfahrt
von der Bundesstraße aus gesehen, ist nicht gegeben.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Werbeanlage
(gemäß dem nachgereichten Entwurf) auf der Rückseite des Garagenkomplexes
zugestimmt werden, da sie als Anfahrtshinweis für den Gewerbebetrieb gewertet
werden kann.
Die Gestaltung des Werbebanners liegt vorerst
nur im Entwurf vor und ersetzt die Gestaltung aus den Antragsunterlagen.
Die Werbeanlagen hingegen am Wohnhaus erfüllt
keine der Ausnahmetatbestände nach § 10 (3) LBauO M-V und belästigt nach §10(2)
LBauO M-VB durch ihre Größe, Häufung und verdeckt den größten Teil des
Backsteingiebels.
Die Verwaltung empfiehlt der Werbeanlage als
Anfahrtshinweis für den Gewerbebetrieb an der Garagenrückseite zuzustimmen.
Der Werbeanlage am Wohnhaus sollte das
gemeindliche Einvernehmen mit der vorgenannten Begründung nicht erteilt werden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen 1, Enthaltung und 0 Neinstimmen den
Beschlussvorschlag in Punkt 1 wie folgt zu ändern:
1. für die Werbeanlage an
der Garagenrückwand als Hinweiszeichen Anfahrtshinweis für die am Ortsausgang in Richtung Stralsund
befindliche Brennerei/Brauerei nach § 35 (2) BauGB in Verbindung mit § 10 (3)
2. LBauO M-V und nach Abstimmung der
Gestaltung des Anfahrtshinweises (keine Produktwerbung auf dem Wegweiser, da
ansonsten wieder Werbeanlage) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.