Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch zur Feuerwehrbedarfsplanung Klein Kussewitz
Vorlage
VOA/3114/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch bestätigt die vorliegende Feuerwehrbedarfsplanung aus dem Jahr 2017 der Freiwilligen Feuerwehr Klein Kussewitz in vorliegendem Wortlaut als Arbeits- und Planungsgrundlage, um weiterhin eine leistungsfähige öffentliche Feuerwehr, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, vorzuhalten und einzusetzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Mit der Fusion der Altgemeinde Klein Kussewitz und der Gemeinde Bentwisch wurde eine fertiggestellte Feuerbedarfsplanung aus dem Jahr 2017 übergeben (siehe Anlage).

Das Amt Carbäk hat mit Beschluss vom 23.06.2016 den Auftrag zur Erstellung dieser Feuerbedarfsplanung ausgelöst.

Im Amt Rostocker Heide wurden durch die Gemeinden die 2017 erstellten Feuerwehrwehrbedarfsplanungen beschlossen. Dies ist im Amt Carbäk, hier in der Gemeinde Klein Kussewitz, nicht erfolgt.

 

In der Feuerwehrbedarfsplanung Klein Kussewitz wurde die Anschaffung eines LF 10 (Löschfahrzeug 10) empfohlen.

Bis zum 31.03.2023 wurden die Kommunen von der Brandschutzdienststelle des Landkreises Rostock beteiligt, ihren Bedarf an der Landesbeschaffung eines LF 10 zu melden.

 

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister und der Freiwilligen Feuerwehr wurde dieser Bedarf angemeldet.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zur Teilnahme an der Landesbeschaffung ist Voraussetzung, dass eine beschlossene Feuerwehrbedarfsplanung vorliegt.

Der Vorteil der Teilnahme an der Landesbeschaffung ist Kosten für die Gemeinden zu sparen.

 

Im Bauausschuss am 19.09.2018 erfolgt eine Beratung zu einer Überarbeitung der Feuerwehrbedarfsplanung der Freiwilligen Feuerwehr Klein Kussewitz. Zu einer Beschlussfassung ist es aber nicht gekommen. Aufgrund dessen hat die Planung vom Amt Carbäk aus dem Jahr 2017 für Klein Kussewitz weiterhin Bestand.

 

Da hierzu aber, wie zuvor erläutert, kein Beschluss vorliegt, empfiehlt die Verwaltung der Gemeinde die ursprüngliche Feuerwehrbedarfsplanung nachträglich zu beschließen, um die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer möglichen Landesbeschaffung zu erfüllen.

 

Die Landesbeschaffung steht nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Förderung.

Die Förderanträge beim Landkreis und bei der Sonderbedarfszuweisung des Landes sind unabhängig davon zu stellen.

 


Finanzierung:

Für die Anschaffung eines LF 10 wurden keine finanziellen Mittel in den Haushalt eingestellt.

Dies ist nachzuholen, soweit feststeht, ob die Teilnahme an der Landesbeschaffung möglich ist.