Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
bestätigt die vorliegende Feuerwehrbedarfsplanung aus dem Jahr 2017 der
Freiwilligen Feuerwehr Klein Kussewitz in vorliegendem Wortlaut als Arbeits- und Planungsgrundlage, um
weiterhin eine leistungsfähige öffentliche Feuerwehr, entsprechend den
örtlichen Verhältnissen, vorzuhalten und einzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Mit der Fusion der Altgemeinde Klein Kussewitz und der Gemeinde Bentwisch
wurde eine fertiggestellte Feuerbedarfsplanung aus dem Jahr 2017 übergeben
(siehe Anlage).
Das Amt Carbäk hat mit Beschluss vom 23.06.2016 den Auftrag zur
Erstellung dieser Feuerbedarfsplanung ausgelöst.
Im Amt Rostocker Heide wurden durch die Gemeinden die 2017 erstellten
Feuerwehrwehrbedarfsplanungen beschlossen. Dies ist im Amt Carbäk, hier in der
Gemeinde Klein Kussewitz, nicht erfolgt.
In der Feuerwehrbedarfsplanung Klein Kussewitz wurde die Anschaffung
eines LF 10 (Löschfahrzeug 10) empfohlen.
Bis zum 31.03.2023 wurden die Kommunen von der Brandschutzdienststelle
des Landkreises Rostock beteiligt, ihren Bedarf an der Landesbeschaffung eines
LF 10 zu melden.
Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister und der Freiwilligen Feuerwehr
wurde dieser Bedarf angemeldet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Teilnahme an der Landesbeschaffung ist Voraussetzung,
dass eine beschlossene Feuerwehrbedarfsplanung vorliegt.
Der Vorteil der Teilnahme an der
Landesbeschaffung ist Kosten für die Gemeinden zu sparen.
Im Bauausschuss am 19.09.2018 erfolgt eine
Beratung zu einer Überarbeitung der Feuerwehrbedarfsplanung der Freiwilligen
Feuerwehr Klein Kussewitz. Zu einer Beschlussfassung ist es aber nicht
gekommen. Aufgrund dessen hat die Planung vom Amt Carbäk aus dem Jahr 2017 für
Klein Kussewitz weiterhin Bestand.
Da hierzu aber, wie zuvor erläutert, kein Beschluss
vorliegt, empfiehlt die Verwaltung der Gemeinde die ursprüngliche
Feuerwehrbedarfsplanung nachträglich zu beschließen, um die Voraussetzungen zur
Teilnahme an einer möglichen Landesbeschaffung zu erfüllen.
Die Landesbeschaffung steht nicht im Zusammenhang
mit einer möglichen Förderung.
Die Förderanträge beim Landkreis und bei der
Sonderbedarfszuweisung des Landes sind unabhängig davon zu stellen.
Finanzierung:
Für die Anschaffung eines LF 10 wurden keine
finanziellen Mittel in den Haushalt eingestellt.
Dies ist nachzuholen, soweit feststeht, ob die
Teilnahme an der Landesbeschaffung möglich ist.