Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Anhörung durch den Landkreis Rostock zum geplanten
Ersetzen des rechtswidrig nicht erteilten Einvernehmens der Gemeinde zur
Voranfrage:
Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 3/1 der Flur
1 Gemarkung Rövershagen bauplanungsrechtlich zulässig?
dem beantragten Vorhaben das gemeindliche
Einvernehmen nach § 34 (1) BauGB zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Auf der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 27.02.2023 wurde aus
Fristgründen die Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem
Flurstück 3/1 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen beraten und in der Endkonsequenz
abgelehnt, da nicht geklärt werden konnte, ob das Grundstück für eine
Freihaltetrasse des Kreuzungsausbaus zur Verfügung stehen muss.
Damit hat die Gemeinde das Einvernehmen zum Vorhaben versagt.
Der Landkreis Rostock beabsichtigt die Entscheidung der Gemeinde zu
ersetzen, da das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde.
Der Gemeinde wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist die Entscheidung
des Landkreises korrekt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der
Innenbereichssatzung zwischen Heidestraße und Wiethäger Straße.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der
Satzung sind die Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden.
Forderungen zur Freihaltung von Trassen für den
Ausbau der Kreuzung, die das Vorhabengrundstück betreffen, wurden nicht
gestellt, ansonsten hätte die Gemeinde im Rahmen der Satzungsaufstellung
reagiert.
Der Antragsteller hat damit unter Einhaltung
der Beurteilungskriterien des § 34 BauGB – Bauen im Innenbereich – die Möglichkeit
das Grundstück einer Bebauung zuzuführen.
Noch einmal zum Verständnis:
Die Gemeinden beurteilen Vorhaben nur auf der
bauplanungsrechtlichen Grundlage.
Das gemeindliche Einvernehmen darf nur auf
Grundlage der §§ 31 bis 35 BauGB versagt werden.
Bauordnungsrechtliche Belange, Belange des
Naturschutzes oder wie hier aktuell verkehrliche Belange sind Belange (so
schwer es auch manchmal fällt) die durch die Gemeinde nicht zu beurteilen sind.
Entspricht das beantragte Vorhaben den zu
prüfenden Kriterien ist es bauplanungsrechtlich zulässig.
Da ich in den Ausschüssen des Öfteren nach der
Art der Beurteilung, die dann Ergebnis meiner Empfehlung an Sie ist, gefragt
werde, möchte ich den Vorgang dazu nutzen, Ihnen dies noch einmal zu erläutern.
Beurteilung:
Lage des Vorhabenstandortes?
Gemeinde hat durch Satzung das Flurstück dem
Bebauungszusammenhang, also dem Innenbereich zugeordnet.
Zu prüfen sind also die Belange des § 34 BauGB.
Nach § 34 (1) BauGB sind Vorhaben innerhalb des
Bebauungszusammenhanges zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden.
Eigenart der näheren Umgebung
Wohnbebauung in offener Bauweise (freistehend),
in der Regel eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in erster und zweiter
Bebauungsreihe zur Erschließungsanlage. Zwei „Ausreißer“: alter Forsthof mit
parkähnlichem Umfeld und eine große Scheune mit Wohnteil. Diese beiden Gebäude
sind nicht die Eigenart der Umgebung einzubeziehen, weil nicht Ortstypisch. Das
Baurecht blendet solche Gebäude bei der Beurteilung aus.
Art: Einfamilienhaus
Maß: in
der Voranfrage noch nicht Bestandteil der Prüfung, es sei denn, es wird ein ganz konkretes
Vorhaben abgefragt
Bauweise: in
der Voranfrage noch nicht Bestandteil der Prüfung
Überbaute
Grundstücksfläche: auch erst im Bauantragsverfahre prüfbar
Erschließung : Grundstück
liegt in ausreichender Breite an einer öffentlichen
Verkehrsanlage
– Erschließung gesichert
Gesunde Wohn- und auch erst im Bauantrag zu prüfen – aber Achtung nur auf
Arbeitsverhältnisse/ bauplanungsrechtlicher Ebene
Ortsbild
Prüfung konkret: fügt sich das beantragte
Einfamilienhaus in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
Mein Prüfergebnis: bauplanungsrechtlich ja
Da ein Vorbescheid in der Regel nur klärt ob ein
Vorhaben vom Grundsatz (Planungsrecht) zulässig ist, kann es im
Bauantragsverfahren trotzdem zur Ablehnung kommen, weil das konkret beantraget
Vorhaben dann z.B. dem Einfügungsgebot
hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht entspricht.
Im Ergebnis des uns vorliegenden Vorgangs ist
das geplante Ersetzen des nicht erteilten Einvernehmens nachvollziehbar. Die
Gemeinde sollte dem Vorhaben nach dieser erneuten Prüfung das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (1) BauGB
erteilen.
Die Gemeinde hat bis zum 02.05.2023 Zeit eine
Stellungnahme abzugeben. Die Beschlussvorlage wird deshalb der
Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen des eigentlichen Antrages hatte der Bauausschuss dem Vorhaben mit dem Hinweis zugestimmt, dass durch den Landkreis zu prüfen ist, ob im Kreuzungsbereich eine Freihaltetrasse notwendig ist.