Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach
§ 36 BauG, dem Bauantrag zur Erweiterung der Unterkunftsanlage für Saisonkräfte
(Erntehelfer), auf den Flurstücken 151/2 und 151/208 der Flur 1 Gemarkung
Rövershagen das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu
erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB
der Bauantrag zur Erweiterung der Wohnanlage für Saisonkräfte (Erntehelfer),
zur Stellungnahme vor. Errichtet werden soll die Unterkunftsanlage auf den
Flurstücken 151/2 und 151/208 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der B-Plan Nr. 6 befindet sich im 4.
Änderungsverfahren. Aktuell wird die Auslegung bekannt gemacht. Die Auslegung
der Planunterlagen, Begründung etc. erfolgt in der Zeit vom 17.04. -19.05.2023.
Der Vorhabenstandort liegt (noch) im
Geltungsbereich des B-Planes in der Fassung der 3. Änderung innerhalb des
Sondergebietes Salzgewinnung.
Ursprünglich war angedacht den Bauantrag nach
Abschluss der 4. Änderung des B-Planes zu stellen. Auf Grund der bekannten
Situation hat sich der Zeitraum so verzögert, dass die Genehmigung beantragt
wird.
Nach Änderung des B-Planes wird der
Vorhabenstandort nicht mehr dem Geltungsbereich des B-Planes sondern dem
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sein.
Der Bereich des B-Planes ist von der erneuten
Änderung des Entwurfs nicht betroffen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und die Öffentlichkeitsbeteiligung ist erfolgt. Einwände gegen die Rücknahme
des Geltungsbereiches gab es nicht.
Für das Antragsverfahren bedeutet die, das der
Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist.
Wenn der Antragsteller für sich und seinen
Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des B-Planes (hier konkret die
Lage außerhalb des Geltungsbereiches) anerkennt, ist das beantragte Vorhaben
zulässig.
In unserem Fall wird das Baurecht jedoch nicht
durch den zukünftigen B-Plan gedeckt. Das Vorhaben ist deshalb extra zu
beurteilen.
Wie bereits beschrieben, soll die beantragte
Wohnanlage außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 6, dann in der
Fassung der 4. Änderung errichtet werden. Der Vorhabenstandort ist dann dem
Außenbereich zuzuordnen.
Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein
Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und gemäß Absatz 1 einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt.
Der Antragsteller ist nach § 35 (1) BauGB
privilegiert. Das Vorhaben dient der Unterbringung von Erntehelfern.
Die Unterkunftsanlage wird in Ergänzung der
bestehenden Unterkünfte in unmittelbarer Nähe des Bestandscamps geplant,
besteht aus 178 Wohncontainern die auf 7 Gruppen (6 x 26 Container und 1 x 22
Container) aufgeteilt werden, wobei immer 2 Container übereinandergestellt
werden und die Erreichbarkeit durch Treppenanlagen gewährleistet wird.
Ergänzt wird die Unterkunftsanlage durch einen
Sanitärcontainer und einen Unterstand zwischen den Containern.
Die weitere Beschreibung entnehmen Sie bitte den
Anlagen.
Bauplanungsrechtlich gibt es gegen das
beantragte Vorhaben keine Einwände.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche
Einvernehmen nach § 35 (1) BauGB zu erteilen.
Bei Einhaltung der Sitzungsfolge BA – GV wäre
die Beschlussfassung erst am 05.06.2023 möglich. Damit kann die gemeindliche
Stellungnahme nicht innerhalb der Frist abgegeben werden.
Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin wir
Ihnen deshalb die Beschlussvorlage zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.