Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der
Voranfrage:
Ist die Errichtung
einer Garage auf dem Flurstück 32/2 der Flur 1 Gemarkung Niederhagen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig?
Das gemeindliche Einvernehmen nicht zu
erteilen.
Begründung:
Der Vorhabenstandort liegt außerhalb der in
Niederhagen vorhandenen Außenbereichssatzung und außerhalb des
Kleingartenvereins.
Die Ortslage Niederhagen ist im aktuellen
Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft überplant.
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt somit auf
Grundlage des § 35 (2) BauGB, da eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB nicht
gegeben ist.
Nach § 35 (2) BauGB sind sonstige Vorhaben im
Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt.
Nach § 35 (3) BauGB, gehört der
Flächennutzungsplan zu den öffentlichen Belangen.
Die Bebauung des vorderen Teilstückes des
Grundstückes, welches außerhalb der KGA liegt, widerspricht der Ausweisung -
Fläche für Landwirtschaft.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die
Voranfrage:
Ist die Errichtung
einer Garage auf dem Flurstück 32/2 der Flur 1 Gemarkung Niederhagen aus bauplanungsrechtlicher
Sicht zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt außerhalb der in
Niederhagen vorhandenen Außenbereichssatzung und außerhalb des
Kleingartenvereins.
Mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung
hat die Gemeinde für wohngenutzte Grundstücke den Fakt des öffentlichen
Belanges – Ausweisung im Flächennutzungsplan – ausgeräumt.
Die Ortslage Niederhagen ist im aktuellen
Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft überplant.
Die vorhandene Wohnbebauung besteht aus
einzelnen Splitterbebauungen, die keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des §
34 BauGB darstellen.
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt somit auf
Grundlage des § 35 (2) BauGB, da eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB nicht
gegeben ist.
Nach § 35 (2) BauGB sind sonstige Vorhaben im
Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt.
Nach § 35 (3) BauGB, gehört der
Flächennutzungsplan zu den öffentlichen Belangen.
Die Bebauung des vorderen Teilstückes des
Grundstückes, welches außerhalb der KGA liegt, widerspricht der Ausweisung -
Fläche für Landwirtschaft.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses: