Sachverhalt:
Der Verein „Deutsches Rotes Kreuz e.V.“ hat für die Spielplätze der
Gemeinde Bentwisch 280,00 € gespendet. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde
Bentwisch muss über die Annahme entschieden werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern darf die Gemeinde zu Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben.
Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht zu
stellen, indem die Geber, die Höhe der Zuwendungen und deren Zweck anzugeben
sind. Der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übergeben und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch regelt
die Annahme der Spenden wie folgt:
- bis 100,00 € der Bürgermeister,
- von 100,01 € bis 1.000,00 € der Hauptausschuss und
- ab 1.001,00 € die Gemeindevertretung.
Da der Hauptausschuss nicht regelmäßig
Sitzungen abhält, kann die Gemeindevertretung in jedem Fall entscheiden.
Finanzierung:
Es handelt sich bei der Spende um eine
zweckgebundene Einzahlung, die nur für die Spielplätze der Gemeinde Bentwisch
verwendet werden darf.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gemäß § 44 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Spende des Vereins
„Deutsches Rotes Kreuz e.V.“ in Höhe von 280,00 € für die Spielplätze der
Gemeinde Bentwisch anzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: