Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
folgende Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher:
Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher
§ 1 Allgemeines
Die gesetzliche Grundlage für die Ausleihe von Schulbüchern stellt der §
54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern dar.
Diese Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher gilt für alle
Schüler/innen und Lehrkräfte der Grundschule „De Likedeeler“, Schulstraße 6 in
18182 Rövershagen.
Die Gemeinde Rövershagen als Schulträger der Grundschule „De Likedeeler“
legt diese Entgelt- und Nutzungsordnung fest.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im
Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
verwendet werden.
Leihexemplare sind die Schulbücher, die die Gemeinde Rövershagen als
Schulträger über die Grundschule „De Likedeeler“ kostenfrei an die Entleiher
ausgibt.
Entleiher sind die Lehrkräfte sowie die/der Personensorgeberechtigte/n
bei nichtvolljährigen Schülern/innen.
Verleiher ist die Gemeinde Rövershagen als Schulträger der Grundschule
„De Likedeeler“ in Rövershagen. Im Auftrag des Schulträgers zeichnet die
Schulleitung für die sachgerechte Verwendung der Leihexemplare verantwortlich.
Deshalb ist durch den/die zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat eine
stets aktuelle Übersicht der ausgegebenen und zurückgegebenen Leihexemplare
inkl. Vermerk zum jeweiligen Jahr der Nutzung und dem Zustand des
Leihexemplares zu führen. Diese Übersicht ist auf Anfrage der Gemeinde
Rövershagen sowie dem Amt Rostocker Heide zu übersenden.
§ 3
Ausleihe und Gebrauch von Leihexemplaren
Leihexemplare sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu
schützen.
Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen o. ä. sind
verboten.
Die Weitergabe von Leihexemplaren an Dritte ist untersagt.
Bei der Entgegennahme von Leihexemplaren hat der Entleiher umgehend zu
kontrollieren, ob diese sich in einem Zustand befinden, der den
bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässt. Etwaige Beschädigungen sind sofort der
Lehrkraft oder im Schulsekretariat anzuzeigen. Ebenso ist der Verlust eines
Leihexemplares unverzüglich anzuzeigen.
Über alle gemeldeten Beschädigungen ist ein fortlaufendes
Mängelprotokoll durch den/die zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat zu
erstellen. Dieses Mängelprotokoll ist – bei Neueintragungen – quartalsweise zur
Information an das Amt Rostocker Heide zu übersenden.
Als Beschädigungen von Leihexemplaren zählen insbesondere
- herausgerissene oder getrennte Blätter
-
unbrauchbare Seiten oder Einbände
- Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder
dergleichen -
starke Verschmutzungen oder Durchfeuchtung der Seiten
§ 4
Rückgabe von Leihexemplaren
Leihexemplare sind durch den Entleiher an die jeweilige Lehrkraft oder
im Schulsekretariat zurückzugeben:
- am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines
bestimmten Buches festgelegten
Schuljahresabschnittes,
- bei Büchern, die für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt
sind, am Ende des vorgesehenen Schuljahres,
- bei einem Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres
§ 5
Wiederbeschaffungsbeiträge
Bei Verlust oder Beschädigung eines Leihexemplares entsteht die
Forderung, einen Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten. Die nicht erfolgte
Rückgabe steht dem Verlust gleich.
Die Festlegung zur Leistung dieses Beitrages erfolgt durch den/die
zuständige/n Mitarbeiter/in im Schulsekretariat. Diese Festlegung wird an das
Amt Rostocker Heide übermittelt.
Beitragsschuldner ist der jeweilige Entleiher.
Die aus der Ersatzleistung gewonnenen Einnahmen werden für die
Beschaffung neuer Leihexemplare für die Grundschule „De Likedeeler“ verwendet.
Tritt die Erhebung eines Kostenbeitrages ein, wird dieser durch
Rechnungslegung des Verleihers an den Entleiher unter Angabe des entsprechenden
Zahlungsziels fällig.
Die Höhe des Kostenbeitrages zur Wiederbeschaffung eines nicht
wiederverwendbaren Buches wird für die Grundschule „De Likedeeler“ wie folgt
festgelegt:
- im 1. Jahr der Nutzung der Wiederbeschaffungspreis -
im 2. Jahr der Nutzung 75 % des Wiederbeschaffungspreises
- im 3. Jahr der Nutzung 50 % des Wiederbeschaffungspreises - im 4. Jahr der
Nutzung 25 % des Wiederbeschaffungspreises
- ab dem 5. Jahr der Nutzung 0 % des Wiederbeschaffungspreises
Leihexemplare, für die ein Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten ist,
verbleiben nach vollständigem Zahlungseingang beim Entleiher.
Leihexemplare, die im folgenden Schuljahr nicht mehr für den Verleih
vorgesehen sind, verbleiben in der Schule, um sie ggf. später erneut zu nutzen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rövershagen, den ………………
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin der Gemeinde
Rövershagen
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß § 54 (2) Schulgesetz für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) erhalten Schülerinnen und Schüler an
Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich, in der Regel leihweise,
Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden […].
Neben der o.g. leihweisen Überlassung von
Büchern und Druckschriften wird den Personensorgeberechtigten an der
Grundschule „De Likedeeler“ ebenfalls die Möglichkeit gegeben, die Schulbücher
käuflich zu erwerben.
Hierzu erfolgt durch die Grundschule eine
entsprechende Interessensabfrage bei den Familien. Sofern Interesse besteht,
werden die entsprechenden Bücher im Rahmen der jährlichen Schulbuchbestellung
als Kaufexemplare mit beschafft. Im Anschluss erfolgt eine Rechnungslegung
durch das Amt Rostocker Heide an die Personensorgeberechtigten.
So ist abgesichert, dass allen Schüler/innen zu
Beginn eines neuen Schuljahres alle Bücher in der jeweils korrekten Fassung zur
Verfügung stehen.
Bei der leihweisen Überlassung von Schulbüchern
werden den Familien zu Beginn eines Schuljahres die Bücher leihweise zur
Verfügung gestellt und müssen am Ende des Schuljahres wieder abgegeben werden.
Nach Rückgabe erfolgt durch die Grundschule eine Kontrolle der Schulbücher auf
eventuelle Beschädigungen. Sofern dies der Fall ist, erfolgt eine Meldung durch
die Schulsekretärin an das Amt Rostocker Heide. Hierbei wird das Schulbuch, die
Beschädigung, das Jahr der Nutzung sowie der Entleiher mitgeteilt. Durch das
Amt Rostocker Heide erfolgt dann die entsprechende Rechnungslegung an die
Familie.
Da es in der Vergangenheit durch die
Personensorgeberechtigten und auch durch den Schulträger immer wieder
unterschiedlichste Rückfragen zu den Schulbüchern gab, wurde durch die
Verwaltung eine „Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher“ entworfen (siehe
Beschlussvorschlag).
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Entgelt- und Nutzungsordnung für
Schulbücher stellt eine Handhabe für den Umgang mit Schulbüchern
(Leihexemplare) für alle Beteiligten dar.
Grundlage für die Erstellung dieser Entgelt-
und Nutzungsordnung für Schulbücher ist u.a. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) sowie ein Artikel zu Haftungsfragen aus der Zeitschrift „Recht & Sicherheit
in der Schule“.
In der erstellten Entgelt- und Nutzungsordnung
sind einerseits die zwischenzeitlich immer mal wieder aufkommenden Fragen der
Personensorgeberechtigten geregelt und andererseits gibt es geregelte Vorgaben
im Umgang mit den Schulbüchern (Leihexemplaren).
Zudem wird festgehalten, dass durch das
Schulsekretariat eine stets aktuelle Übersicht der sich im Umlauf befindenden
Schulbücher (Leihexemplare) zu führen ist, so dass jederzeit der aktuelle
Bestand abrufbar ist.
Die Gemeindevertretung Rövershagen muss nun
über den Erlass dieser Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher
beschließen.
Finanzierung:
Für den Erlass dieser Entgelt- und
Nutzungsordnung für Schulbücher entstehen der Gemeinde Rövershagen keine
Kosten.