Beschlussvorschlag:
Beschluss 1:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am
22.02.2023 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Rövershagen zum 31.12.2019
mit einer Bilanzsumme von 34.055.963,99 € und einem Jahresüberschuss in Höhe
von 2.123.856,09 € fest.
Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
und
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
entlastet die Bürgermeisterin vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2019.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
§ 60 Kommunalverfassung M-V - Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss
besteht aus:
1. der
Ergebnisrechnung,
2. der
Finanzrechnung,
3. der
Übersicht über die Teilrechnungen,
4. der
Bilanz,
5. dem
Anhang.
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. die
Anlagenübersicht,
2. die
Forderungsübersicht,
3. die
Verbindlichkeitenübersicht,
4. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus
geltenden Haushaltsermächtigungen.
(4) Der
Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.
(5) Die Gemeindevertretung
beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens
31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie
entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des
Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht
sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(6) Die Beschlüsse über
die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1,
der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des
Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches
eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist,
sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.
(7) Ergibt sich nach
Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder
diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten
Jahresabschluss zu berichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat den Jahresabschluss 2019 der Gemeinde Rövershagen erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt.
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 22.02.2023 die
Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Rövershagen geprüft.
Im Ergebnis der
Prüfung stellt der Rechnungsprüfungsausschuss fest, dass der Jahresabschluss
2019 der Gemeinde Rövershagen keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen
gibt.
Der
Gemeindevertretung Röverhagen werden folgende Beschlussfassungen vorgeschlagen:
Beschluss 1:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am
22.02.2023 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Rövershagen zum 31.12.2019
mit einer Bilanzsumme von 34.055.963,99 € und einem Jahresüberschuss in Höhe
von 2.123.856,09 € fest.
Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
und
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
entlastet die Bürgermeisterin vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2019.
Hinweise der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt die Beschlussfassung
der Jahresrechnung 2019 ohne vorherige Beratung im Haupt- und Finanzausschuss,
um weitere zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.