Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, der Voranfrage zur Errichtung eines Pools, 36 m³ (3 x 6 m) auf dem
Flurstück 50/2 außerhalb des Geltungsbereiches der IB Volkenshagen als
Nebenanlage das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 35 (2) BauGB zu erteilen.
Die Grundstücke sind durch die private Nutzung
als Frei- und Erholungsflächen mit Abgrenzung durch den Pflanzgebotsstreifen
zum weiteren Außenbereich der im Flächennutzungsplan dargestellten
Flächenausweisung – Fläche für Landwirtschaft - nicht mehr zugänglich. Damit
ist die Festsetzungen des FNP nicht durchsetzbar.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Ihnen lag diese Beschlussvorlage bereits vor. Wurde jedoch gem. der
Information des Landkreises Rostock nach deren Zurückweisen des Antrages von
der Tagesordnung genommen.
Nunmehr hat der Landkreis sich entschieden den Antrag doch anzunehmen und
ihnen wird die Beschlussvorlage nun zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Errichtung eines Pools, 36 m³ (3 x 6 m) auf dem Flurstück 50/2 der Flur 2 Gemarkung Volkenshagen
außerhalb des Geltungsbereiches der „IB Volkenshagen“ (IBS) als Nebenanlage zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben beurteilt sich auf Grund seiner
Lage außerhalb der den Bebauungszusammenhang (Innenbereich) der Ortslage
Volkenshagen definierenden Satzung und ist somit dem Außenbereich zuzuordnen.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich außerhalb der Satzung als Fläche für
Landwirtschaft überplant.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 (2) BauGB, da
eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB ausgeschlossen ist.
Die Gemeindevertretung hat im Jahr 2018 in
diesem Bereich vier Grundstücken dem Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen der IBS hinsichtlich der darin
festgesetzten Heckenbepflanzung am Geltungsbereichsende der IBS dahingehend
stattgegeben, dass dieses mittig der Grundstücke liegende Pflanzgebot am Ende
der Grundstücke angelegt werden kann. Die Bedingung war, nur alle 4 gemeinsam.
Diese Bedingung wurde angenommen. Der Landkreis
prüft gerade die Realisierung.
Durch diese Verschiebung werden nun die
Grundstücke entsprechend genutzt. Sie sind in erster Bebauungsreihe zur
Erschießungsanlage mit Wohngebäuden bebaut.
Die Grundstücke sind in ihrer gesamten Tiefe
durch die private Nutzung als Frei- und Erholungsflächen mit Abgrenzung durch
den Pflanzgebotsstreifen zum weiteren Außenbereich der im Flächennutzungsplan
dargestellten Flächenausweisung – Fläche für Landwirtschaft - nicht mehr
zugänglich.
Da es sich bei dem Pool um eine der im
Innenbereich vorhandenen Hauptnutzung unterordnende Nebennutzung handelt,
sollte aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 35 (2) BauGB erteilt werden, da der Belang
des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht entgegensteht.
Die Frist zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme endet am 09.04.2023
Bei Beratung im BA am 15.03.2023 und Entscheidung in der darauffolgenden
GVS am 20.04.2023 wäre die Frist abgelaufen.
Der Antrag wird deshalb der GV zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt.