Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, der Voranfrage:
Ist ein Reihenhaus,
1,5 geschossig mit 3 Einheiten a 72 m² (8x9m), alternativ 3 x 77 m² (7 x 11 m)
auf den Flurstücken 20/6 und 20/7 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen
bauplanungsrechtlich zulässig?
das gemeindliche Einvernahmen auf Grundlage des
§ 35 (2) BauGB nicht zu erteilen.
Begründung:
Das Vorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan
der Gemeinde als öffentlichem Belang, der in diesem Bereich naturbelassene
Grünfläche ausweist und damit den planerischen Willen der Gemeinde, keine
Bebauung in der Nähe des offenen Gewässers II. Ordnung 28N zuzulassen,
darstellt.
Bei Starkregenereignissen kommt es außerdem zu
Überschwemmungen in diesem Bereich.
Die Ausweisung im Flächennutzungsplan trägt dem
Rechnung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Anlage:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Voranfrage:
Ist ein Reihenhaus,
1,5 geschossig mit 3 Einheiten a 72 m² (8x9m), alternativ 3 x 77 m² (7 x 11 m)
auf den Flurstücken 20/6 und 20/7 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen
bauplanungsrechtlich zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeindevertretung hat sich bereits
mehrfach mit Anfragen zur Bebauungsmöglichkeit dieses Grundstückes, zuletzt
2021 mit Beschluss VBE/1576/2021/GMÖ, befasst. Erfragt war damals die
Bebauung der Fläche mit einem Einfamilienhaus.
Ablehnungskriterien waren (und sind) im Rahmen der Beurteilung nach § 35 (2) BauGB – sonstige Vorhaben im Außenbereich:
Das Vorhaben widerspricht dem
Flächennutzungsplan der Gemeinde als öffentlichem Belang, der in diesem Bereich
naturbelassene Grünfläche ausweist und damit den planerischen Willen der
Gemeinde, keine Bebauung in der Nähe des offenen Gewässers II. Ordnung 28N
zuzulassen, darstellt.
Die Gemeinde gab damals den Hinweis:
Bei Starkregenereignissen kommt es zu
Überschwemmungen in diesem Bereich.
Dies ist bei der weiteren Beurteilung des
Vorhabens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu beachten.
Die jetzt erfragte Bebauung mit einem Reihenhaus mit 3
Wohneinheiten unterliegt denselben Beurteilungskriterien.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb auch diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 27.02.2023:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Mönchhagen mit 8 Ja-Stimmen,
0
Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage:
Ist ein Reihenhaus,
1,5 geschossig mit 3 Einheiten a 72 m² (8x9m), alternativ 3 x 77 m² (7 x 11 m)
auf den Flurstücken 20/6 und 20/7 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen
bauplanungsrechtlich zulässig?
das gemeindliche Einvernahmen auf Grundlage des
§ 35 (2) BauGB nicht zu erteilen.
Begründung:
Das Vorhaben widerspricht dem
Flächennutzungsplan der Gemeinde als öffentlichem Belang, der in diesem Bereich
naturbelassene Grünfläche ausweist und damit den planerischen Willen der
Gemeinde, keine Bebauung in der Nähe des offenen Gewässers II. Ordnung 28N
zuzulassen, darstellt.
Bei Starkregenereignissen kommt es außerdem zu
Überschwemmungen in diesem Bereich.
Die Ausweisung im Flächennutzungsplan trägt die Rechnung.