Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Bauantrag zur Errichtung eines Schuppens auf dem Flurstück 78/5 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch
Vorlage
VBE/3095/2023/GBE
Aktenzeichen
00300-23-63292, Schuppen § 35
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem nachträglich eingereichten Bauantrag zur Errichtung eines 9 m² großen Schuppens auf einer Teilfläche des Flurstückes 78/5 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zur Errichtung eines 9 m² großen Schuppens auf einer Teilfläche des Flurstückes 78/5 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme vor.

Der Schuppen steht schon einige Jahre, wurde aber durch das Katasteramt erfasst und als ungenehmigte bauliche Anlage an die Untere Bauaufsichtsbehörde gemeldet.

Der Bauantrag soll die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit klären.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich der Ortslage Bentwisch zuzuordnen.

Damit greift die Verfahrensfreistellung für Gebäude bis 10 m² nicht.

Die Teilfläche des Flurstückes wird seit Jahren von der Eigentümerin als Gartenfläche verpachtet. Die Restfläche wird landwirtschaftlich genutzt.

Im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich 1 wurde diese Fläche als Fläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überplant.

Aus Sicht der Verwaltung steht die seit Jahren verfestigte Nutzung als Kleingarten dem nicht entgegen. Zwar handelt es sich nicht um eine Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz, die Nutzung entspricht jedoch den Vorgaben.

Ein Schuppen zur Geräteunterstellung in einer Größe 9 m² entspricht der Nutzung und steht dem Ziel des FNP nicht entgegen.

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.

 

Da die nächste planmäßige BA-Sitzung erst am 15.03.2023 stattfindet würde die Stellungnahme verfristen.

Die Verwaltung legt die Beschlussvorlage deshalb der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.