Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem nachträglich eingereichten Bauantrag zur Errichtung eines 9 m²
großen Schuppens auf einer Teilfläche des Flurstückes 78/5 der Flur 1 Gemarkung
Bentwisch nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zur Errichtung eines 9 m²
großen Schuppens auf einer Teilfläche des Flurstückes 78/5 der Flur 1 Gemarkung
Bentwisch zur Stellungnahme vor.
Der Schuppen steht schon einige Jahre, wurde aber durch das Katasteramt
erfasst und als ungenehmigte bauliche Anlage an die Untere Bauaufsichtsbehörde
gemeldet.
Der Bauantrag soll die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit klären.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich der
Ortslage Bentwisch zuzuordnen.
Damit greift die Verfahrensfreistellung für
Gebäude bis 10 m² nicht.
Die Teilfläche des Flurstückes wird seit Jahren
von der Eigentümerin als Gartenfläche verpachtet. Die Restfläche wird
landwirtschaftlich genutzt.
Im Rahmen der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Teilbereich 1 wurde diese Fläche als Fläche als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft überplant.
Aus Sicht der Verwaltung steht die seit Jahren
verfestigte Nutzung als Kleingarten dem nicht entgegen. Zwar handelt es sich
nicht um eine Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz, die Nutzung
entspricht jedoch den Vorgaben.
Ein Schuppen zur Geräteunterstellung in einer
Größe 9 m² entspricht der Nutzung und steht dem Ziel des FNP nicht entgegen.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.
Da die nächste planmäßige BA-Sitzung erst am
15.03.2023 stattfindet würde die Stellungnahme verfristen.
Die Verwaltung legt die Beschlussvorlage
deshalb der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.