Sachverhalt:
Mit Datum vom 14.12.2022 hat der Amtsausschuss den Amtshaushaushalt 2023
beschlossen.
Hierin ist eine Position mit Sperrvermerk zu einer Investition in eine
Notstromversorgung für das Amtsgebäude enthalten. Der Sperrvermerk soll dazu
dienen die Investition zunächst detailliert durchzuplanen und die tatsächlichen
Kosten zu ermitteln.
Mit Kenntnisnahme dieser Haushaltsposition hat der BGM Herr Krüger am
20.12.2022 beim Amt form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt:
Sehr
geehrte Frau Kleemann, sehr geehrte Herren,
hiermit
lege ich vorsorglich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den o.g.
Beschluss des Amtsausschusses ein.
Der
Widerspruch steht unter Vorbehalt der Zustimmung meiner GV.
Begründung:
Im
Finanzhaushalt sind folgende Kosten eingestellt:
11401.7856000
Auszahlungen für Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen Erläuterungen:
2023:
68.000 € Notstromversorgung Amt; Aggregat 60 kW, Anschluss, Verkabelung,
Umhausung
Da
meine Gemeinde derzeit ca. 44% der Kosten des Amtshaushaltes trägt würde meine
Gemeinde
mit
ca. 30000 € belastet. Die Notwendigkeit dieser Investition ist nicht erkennbar.
Entsprechende
Haushaltsmittel stehen in der Gemeinde Bentwisch nicht zur Verfügung.
Mein
Widerspruch richtet sich gegen diese Investition nicht gegen den Haushalt
insgesamt.
Ich
bitte hierzu um eine Beschlussvorlage für die GV am 02.02.2023 zur Beratung in
meiner GV.
Die
weiterführende Beratung im Amtsausschuss bitte ich erst nach dem 02.02.2023
vorzunehmen,
die
Fristen für eine Beantwortung bitte ich bis mindestens zum 03.03.2023
auszusetzen.
Ich wurde von Frau Kleemann im Januar mündlich darauf hingewiesen, dass
ein Beschluss der GV nötig ist um den Widerspruch zu legitimieren (die GV
hierbei zu beteiligen hatte ich bereits im Widerspruch als Vorbehalt
formuliert). Dass es hierfür wiederum Fristen gibt und dass bei Nichteinhaltung
der Fristen der gesamte Widerspruch rechtsunwirksam würde, wurde mir bei diesem
Gespräch nicht bewusst. Es hätte demnach einer Sondersitzung bzw. eines Umlaufbeschlusses
bedurft. Den Aufwand habe ich allerdings für nicht notwendig erachtet, weil ja
im Widerspruch entsprechende Anträge zu Fristen enthalten waren und wollte
deshalb die Beratung in der regulären GV.
Nun, das hat so nicht funktioniert, so dass nach Aussagen der Verwaltung
und der Rechtsaufsichtbehörde mein Widerspruch nun rechtsunwirksam ist. Ich
sehe das zwar anders, da bereits im Widerspruch entsprechende
Fristenaussetzungen formuliert wurden, aber über diese Formalien
Rechtsaufsichtsbeschwerde zu führen, lehne ich ab.
Um das Problem für künftige, ähnlich gelagerte Haushaltsplanungen zu
lösen wird vorgeschlagen folgenden Grundsatzbeschluss zu fassen, dieser ist mit
der Verwaltung abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch verweist auf
die Einhaltung des §9 der GemHVI-Doppik 2008 in Zusammenhang mit §62 bei der
Erstellung der Haushaltsplanung des Amtes Rostocker Heide:
§ 9 (1)
Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher
finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden,
ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde
wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
§62 (1)
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend,
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Die GV Bentwisch erwartet eine hinreichende
Begründung zur Notwendigkeit auf Grundlage gesetzlicher Regelungen die in
der Begründung vorzutragen sind sowie eine auskömmliche
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bevor die Investitionskosten in den
Haushalt eingestellt werden.
Sperrvermerke sind gem. LHO MV §22 nicht dafür
vorgesehen eine fehlende Vorplanung und Begründung zu ersetzen. Sie sind nicht
dazu da im Nachgang den grundsätzlichen Bedarf einer Investition zu klären oder
zu rechtfertigen.
Sofern gegen diese Regelungen verstoßen wird,
soll der Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch Widerspruch gegen entsprechende
Haushaltspositionen einlegen, die Gemeindevertretung hat den Widerspruch
fristgerecht zu legitimieren.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: