Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über den Widerspruch des Bürgermeisters zum Haushalt des Amtes
Vorlage
VZD/3092/2023/GBE
Art
BV Gemeinden

 

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 14.12.2022 hat der Amtsausschuss den Amtshaushaushalt 2023 beschlossen.

Hierin ist eine Position mit Sperrvermerk zu einer Investition in eine Notstromversorgung für das Amtsgebäude enthalten. Der Sperrvermerk soll dazu dienen die Investition zunächst detailliert durchzuplanen und die tatsächlichen Kosten zu ermitteln.

Mit Kenntnisnahme dieser Haushaltsposition hat der BGM Herr Krüger am 20.12.2022 beim Amt form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt:

 

Sehr geehrte Frau Kleemann, sehr geehrte Herren,

hiermit lege ich vorsorglich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den o.g. Beschluss des Amtsausschusses ein.

Der Widerspruch steht unter Vorbehalt der Zustimmung meiner GV.

 

Begründung:

Im Finanzhaushalt sind folgende Kosten eingestellt:

 

11401.7856000 Auszahlungen für Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen Erläuterungen:

2023: 68.000 € Notstromversorgung Amt; Aggregat 60 kW, Anschluss, Verkabelung, Umhausung

 

Da meine Gemeinde derzeit ca. 44% der Kosten des Amtshaushaltes trägt würde meine Gemeinde

mit ca. 30000 € belastet. Die Notwendigkeit dieser Investition ist nicht erkennbar.

Entsprechende Haushaltsmittel stehen in der Gemeinde Bentwisch nicht zur Verfügung.

 

Mein Widerspruch richtet sich gegen diese Investition nicht gegen den Haushalt insgesamt.

Ich bitte hierzu um eine Beschlussvorlage für die GV am 02.02.2023 zur Beratung in meiner GV.

Die weiterführende Beratung im Amtsausschuss bitte ich erst nach dem 02.02.2023 vorzunehmen,

die Fristen für eine Beantwortung bitte ich bis mindestens zum 03.03.2023 auszusetzen.

 

Ich wurde von Frau Kleemann im Januar mündlich darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der GV nötig ist um den Widerspruch zu legitimieren (die GV hierbei zu beteiligen hatte ich bereits im Widerspruch als Vorbehalt formuliert). Dass es hierfür wiederum Fristen gibt und dass bei Nichteinhaltung der Fristen der gesamte Widerspruch rechtsunwirksam würde, wurde mir bei diesem Gespräch nicht bewusst. Es hätte demnach einer Sondersitzung bzw. eines Umlaufbeschlusses bedurft. Den Aufwand habe ich allerdings für nicht notwendig erachtet, weil ja im Widerspruch entsprechende Anträge zu Fristen enthalten waren und wollte deshalb die Beratung in der regulären GV.

 

 

Nun, das hat so nicht funktioniert, so dass nach Aussagen der Verwaltung und der Rechtsaufsichtbehörde mein Widerspruch nun rechtsunwirksam ist. Ich sehe das zwar anders, da bereits im Widerspruch entsprechende Fristenaussetzungen formuliert wurden, aber über diese Formalien Rechtsaufsichtsbeschwerde zu führen, lehne ich ab.

 

Um das Problem für künftige, ähnlich gelagerte Haushaltsplanungen zu lösen wird vorgeschlagen folgenden Grundsatzbeschluss zu fassen, dieser ist mit der Verwaltung abgestimmt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch verweist auf die Einhaltung des §9 der GemHVI-Doppik 2008 in Zusammenhang mit §62 bei der Erstellung der Haushaltsplanung des Amtes Rostocker Heide:

 

§ 9 (1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

§62 (1) Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

 

Die GV Bentwisch erwartet eine hinreichende Begründung zur Notwendigkeit auf Grundlage gesetzlicher Regelungen die in der Begründung vorzutragen sind sowie eine auskömmliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bevor die Investitionskosten in den Haushalt eingestellt werden.

 

Sperrvermerke sind gem. LHO MV §22 nicht dafür vorgesehen eine fehlende Vorplanung und Begründung zu ersetzen. Sie sind nicht dazu da im Nachgang den grundsätzlichen Bedarf einer Investition zu klären oder zu rechtfertigen.

 

Sofern gegen diese Regelungen verstoßen wird, soll der Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch Widerspruch gegen entsprechende Haushaltspositionen einlegen, die Gemeindevertretung hat den Widerspruch fristgerecht zu legitimieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung: