Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen über die Widmung der Straße "Am Mönchpark"
Vorlage
VOA/1654/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung die Straße „Am Mönchpark“ (vorläufige Bezeichnung: Gemarkung Mönchhagen, Flur 2, Flurstücke 58/4a und 59/10a) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Widmung wird auf folgende Benutzung festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen vorhanden.

Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Die Straße „Am Mönchpark“ wurde durch den B-Plan 3.2 neu erschlossen und ist nun fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.

Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen notwendig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Die Gemeinde Mönchhagen ist der Träger der Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke 58/4a und 59/10a, Flur 2, Gemarkung Mönchhagen (vorläufige Bezeichnung, da Eintragung ins Kataster noch aussteht).

Die Widmung der Straße wird auf die Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne Beschränkungen festgelegt.

Die Straße wird als Gemeindestraße klassifiziert und beide Teilanlagen (Fahrbahn und Rad-/Gehweg) sind als Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.

 

Die Widmungsverfügung ist in der Anlage beigefügt.

 

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung wird die Widmungsverfügung für die Straße „Am Mönchpark“ erlassen und ortsüblich bekannt gemacht.

Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben werden.

 


Finanzierung:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung um Kosten z. B. für Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.