Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt auf Grundlage des § 7 StrWG M-V vom 13.01.1993 in der derzeit
geltenden Fassung die Straße „Am Mönchpark“ (vorläufige Bezeichnung: Gemarkung
Mönchhagen, Flur 2, Flurstücke 58/4a und 59/10a) dem öffentlichen Verkehr zu
widmen.
Die Widmung wird auf folgende Benutzung
festgelegt: Allgemeiner Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, keine Beschränkungen
vorhanden.
Die Straße wird gem. § 3 StrWG M-V als
Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Straße „Am Mönchpark“ wurde durch den B-Plan 3.2 neu erschlossen und
ist nun fertig gestellt. Gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) vom
13.01.1993 in der derzeit geltenden Fassung ist die Straße für den öffentlichen
Verkehr durch den Träger der Straßenbaulast zu widmen.
Um die Widmung öffentlich bekannt machen zu können, ist die
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung auf
Grundlage des StrWG M-V, durch die Straßen und Wege die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße (dem öffentlichen Verkehr gewidmet) erhalten.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der
Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Mönchhagen ist der Träger der
Straßenbaulast und ebenfalls Eigentümer des der Straße dienenden Flurstücke
58/4a und 59/10a, Flur 2, Gemarkung Mönchhagen (vorläufige Bezeichnung, da
Eintragung ins Kataster noch aussteht).
Die Widmung der Straße wird auf die
Benutzungsart für den allgemeinen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, ohne
Beschränkungen festgelegt.
Die Straße wird als Gemeindestraße
klassifiziert und beide Teilanlagen (Fahrbahn und Rad-/Gehweg) sind als
Ortsstraßen gem. § 3 Nr. 3a StrWG M-V zugeordnet.
Die Widmungsverfügung ist in der Anlage
beigefügt.
Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
wird die Widmungsverfügung für die Straße „Am Mönchpark“ erlassen und
ortsüblich bekannt gemacht.
Widerspruch gegen diese Verfügung kann innerhalb
eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung beim Amt Rostocker Heide erhoben
werden.
Finanzierung:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Öffentlich gewidmete Straßen sind Voraussetzung
um Kosten z. B. für Straßenreinigung auf die Anlieger umzulegen.