Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Mönchhagen über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die allgemeine Haupt- und Hilfsschöffenwahl für die Amtszeit 01.01.2024 - 31.12.2028
Vorlage
VZD/1653/2023/GMÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt in die Vorschlagsliste für Schöffen für die

Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 nachfolgende Personen aufzunehmen:

 

 

 

 

 

 

Abstimmungs-ergebnis

Lfd.

Nr.

Name, Vorname/n Geburtsname

Geburtsort (Gemeinde/Kreis)

Geburtsjahr

Beruf

Anschrift

J

N

E

1

Reinheckel, Gunnar

Rostock

1981

Berufssoldat

Unterdorf,       18182 Mönchhagen

 

 

 

2

Sawall, Wolfgang

Wolfsburg

1957

Pensionär

Appelbomweg, 18182 Mönchhagen

 

 

 

3

 

Hohenberg, Nadine

Rostock

1990

öffentl. Dienst, Unterrichtshilfe

Häschendorf, 18182 Mönchhagen

 

 

 

4

Winkler, Mandy Annett

Görlitz

1974

Dipl. Betriebswirtin

Häschendorf, 18182 Mönchhagen

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

Davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 


Sachverhalt:

Gemäß § 36 Absatz 1 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) müssen die Gemeinden alle 5

Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen aufstellen und diese in der Gemeinde eine Woche lang

zu jedermanns Einsicht auflegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist dabei vorher öffentlich

bekanntzumachen.

 

Die Zahl der benötigten Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird vom

Präsidenten des Landgerichts festgelegt (§ 36 Absatz 4 Satz 4, § 43 GVG). Dieser hat mit

Schreiben vom 04.08.2022 für die Gemeinden des Amtes Rostocker Heide folgende, an

Erwachsenen-Schöffen, einzubringenden Vorschlagszahlen bestimmt:

 

Amt Rostocker Heide

Einwohner (Stand: 31.12.2016)

Vorschlagszahl

Bentwisch

3.319

4

Blankenhagen

1.085

2

Gelbensande

1.773

2

Mönchhagen

1.281

2

Rövershagen

2.712

2

Insgesamt:

9.724

13

 

Nach Punkt 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der

Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028 muss die Aufstellung

der Vorschlagslisten durch die Gemeinden sowie die Bekanntmachung über die Auflegung der

Vorschlagslisten bis zum 01.05.2023 abgeschlossen sein.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Wahl der Schöffen verläuft in einem zweistufigen Verfahren. Die Aufstellung der

Vorschlagslisten ist dabei allein den Gemeinden zugewiesen. Die jeweilige Liste muss

mindestens doppelt so viele Personen, wie tatsächlich an Schöffen für die kommende Amtszeit

benötigt werden, enthalten. Die Liste wird an das zuständige Amtsgericht gesandt, dort zu einer

einheitlichen Liste zusammengefasst, aus der ein Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl

von Schöffen sowohl für das Amts- wie Landesgericht wählt. Besonderheit: Die Vorschlagslisten

für die Schöffen bei den Jugendschöffen-gerichten und Jugendkammern (Jugendschöffen)

werden von den Jugendhilfeausschüssen beschlossen. Für die Vorbereitung der

Beschlussfassung ist demnach die Verwaltung des Jugendamtes zuständig. Die Gemeinden und

Jugendhilfeausschüsse stellen einheitliche Listen auf, in denen nicht nach (künftigen) Haupt- und

Hilfsschöffen oder Schöffen bei den Amts- und Landesgerichten unterschieden wird. Diese

Zuordnung nimmt ausschließlich der zuständige Schöffenwahlausschuss vor.

 

Die Vorschlagsliste der Gemeinde soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,

Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden darf, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig

ist. Die Gemeinden sollen weiter prüfen, ob die vorzuschlagenden Personen noch in der

Gemeinde wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste

entgegenstehen oder sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen.

 

Die Einwohner haben grundsätzlich einen Anspruch darauf zu erfahren, wer die Bevölkerung in

den strafrechtlichen Hauptverhandlungen vertritt. Deshalb sollte die Beschlussfassung durch die

Gemeindevertretung im öffentlichen Teil der Sitzung erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass

bei der Beratung zur Aufstellung der Vorschlagsliste keine Persönlichkeitsrechte oder sonstige

schützenswerte Interessen der Kandidaten verletzt werden. Die Öffentlichkeit sollte daher in

fraglichen Fällen kurzzeitig während der Beratung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist

dann anschließend wieder öffentlich zu fassen.

 

Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der

anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der

gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Es wird empfohlen,

über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen. Soweit die Vertretung über die Vorschlagsliste in

Gänze abstimmt, muss die gesamte Liste die erforderliche Mehrheit erhalten.

 

Über die anstehende Schöffenwahl wurde im Amtsblatt und auf der Homepage informiert und zur

Bewerbung aufgefordert.

 

Auch wenn die Bewerbungsfrist (31.12.2022) abgelaufen oder ein vorbereitender Ausschuss tätig

geworden ist, haben die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung noch während der Sitzung

das Recht, weitere personelle Vorschläge zu machen. Bei ergänzenden Vorschlägen in der

Sitzung sollte der Vorschlagende die notwendigen Daten des Bewerbers angeben können.

Werden in der Sitzung der Gemeindevertretung weitere Vorschläge eingereicht, sind alle

zusätzlichen Vorschläge in die alphabetisch geordnete Verwaltungsvorlage (Beschlussvorschlag)

aufzunehmen.

 


Finanzierung:

Beschlussfassung hat keine finanziellen Auswirkungen.