Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt in
die Vorschlagsliste für Schöffen für die
Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
nachfolgende Personen aufzunehmen:
|
|
|
|
|
|
Abstimmungs-ergebnis |
||
Lfd. Nr. |
Name, Vorname/n
Geburtsname |
Geburtsort (Gemeinde/Kreis) |
Geburtsjahr |
Beruf |
Anschrift |
J |
N |
E |
1 |
Reinheckel, Gunnar |
Rostock |
1981 |
Berufssoldat |
Unterdorf, 18182
Mönchhagen |
|
|
|
2 |
Sawall, Wolfgang |
Wolfsburg |
1957 |
Pensionär |
Appelbomweg, 18182 Mönchhagen |
|
|
|
3 |
Hohenberg, Nadine |
Rostock |
1990 |
öffentl. Dienst, Unterrichtshilfe |
Häschendorf, 18182 Mönchhagen |
|
|
|
4 |
Winkler, Mandy Annett |
Görlitz |
1974 |
Dipl. Betriebswirtin |
Häschendorf, 18182
Mönchhagen |
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Gemäß § 36 Absatz 1 und 3
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) müssen die Gemeinden alle 5
Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen
aufstellen und diese in der Gemeinde eine Woche lang
zu jedermanns Einsicht auflegen. Der Zeitpunkt
der Auflegung ist dabei vorher öffentlich
bekanntzumachen.
Die Zahl der benötigten Haupt- und
Hilfsschöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird vom
Präsidenten des Landgerichts festgelegt (§ 36
Absatz 4 Satz 4, § 43 GVG). Dieser hat mit
Schreiben vom 04.08.2022 für die Gemeinden des
Amtes Rostocker Heide folgende, an
Erwachsenen-Schöffen, einzubringenden
Vorschlagszahlen bestimmt:
Amt Rostocker Heide |
Einwohner (Stand:
31.12.2016) |
Vorschlagszahl |
Bentwisch |
3.319 |
4 |
Blankenhagen |
1.085 |
2 |
Gelbensande |
1.773 |
2 |
Mönchhagen |
1.281 |
2 |
Rövershagen |
2.712 |
2 |
Insgesamt: |
9.724 |
13 |
Nach Punkt 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zur
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit
01.01.2024 bis 31.12.2028 muss die Aufstellung
der Vorschlagslisten durch die Gemeinden sowie
die Bekanntmachung über die Auflegung der
Vorschlagslisten bis zum 01.05.2023
abgeschlossen sein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Wahl der Schöffen verläuft in einem
zweistufigen Verfahren. Die Aufstellung der
Vorschlagslisten ist dabei allein den Gemeinden
zugewiesen. Die jeweilige Liste muss
mindestens doppelt so viele Personen, wie tatsächlich an
Schöffen für die kommende Amtszeit
benötigt werden, enthalten. Die Liste wird an
das zuständige Amtsgericht gesandt, dort zu einer
einheitlichen Liste zusammengefasst, aus der
ein Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl
von Schöffen sowohl für das Amts- wie Landesgericht
wählt. Besonderheit: Die Vorschlagslisten
für die Schöffen bei den
Jugendschöffen-gerichten und Jugendkammern (Jugendschöffen)
werden von den Jugendhilfeausschüssen
beschlossen. Für die Vorbereitung der
Beschlussfassung ist demnach die Verwaltung des
Jugendamtes zuständig. Die Gemeinden und
Jugendhilfeausschüsse stellen einheitliche
Listen auf, in denen nicht nach (künftigen) Haupt- und
Hilfsschöffen oder Schöffen bei den Amts- und
Landesgerichten unterschieden wird. Diese
Zuordnung nimmt ausschließlich der zuständige
Schöffenwahlausschuss vor.
Die Vorschlagsliste der Gemeinde soll alle
Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,
Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigen.
Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden
darf, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig
ist. Die Gemeinden sollen weiter prüfen, ob die
vorzuschlagenden Personen noch in der
Gemeinde wohnen und ob Gründe vorliegen, die
ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste
entgegenstehen oder sie sonst als ungeeignet
für das Schöffenamt erscheinen lassen.
Die Einwohner haben grundsätzlich einen
Anspruch darauf zu erfahren, wer die Bevölkerung in
den strafrechtlichen Hauptverhandlungen
vertritt. Deshalb sollte die Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung im öffentlichen Teil der
Sitzung erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass
bei der Beratung zur Aufstellung der
Vorschlagsliste keine Persönlichkeitsrechte oder sonstige
schützenswerte Interessen der Kandidaten
verletzt werden. Die Öffentlichkeit sollte daher in
fraglichen Fällen kurzzeitig während der
Beratung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist
dann anschließend wieder öffentlich zu fassen.
Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der
Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Es wird empfohlen,
über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.
Soweit die Vertretung über die Vorschlagsliste in
Gänze abstimmt, muss die gesamte Liste die
erforderliche Mehrheit erhalten.
Über die anstehende Schöffenwahl wurde im
Amtsblatt und auf der Homepage informiert und zur
Bewerbung aufgefordert.
Auch wenn die Bewerbungsfrist (31.12.2022)
abgelaufen oder ein vorbereitender Ausschuss tätig
geworden ist, haben die einzelnen Mitglieder
der Gemeindevertretung noch während der Sitzung
das Recht, weitere personelle Vorschläge zu
machen. Bei ergänzenden Vorschlägen in der
Sitzung sollte der Vorschlagende die
notwendigen Daten des Bewerbers angeben können.
Werden in der Sitzung der Gemeindevertretung
weitere Vorschläge eingereicht, sind alle
zusätzlichen Vorschläge in die alphabetisch
geordnete Verwaltungsvorlage (Beschlussvorschlag)
aufzunehmen.
Finanzierung:
Beschlussfassung hat keine finanziellen
Auswirkungen.